Abmahnung

AbmahnungAls Abmahnung wird einerseits die verbale Äußerung, das Abmahnen, bezeichnet. Andererseits ist die Abmahnung das Schriftstück, das dem Abzumahnenden übergeben oder zugestellt wird. In beiden Fällen handelt es sich um die Aufforderung des Abmahnenden an den Abgemahnten, die aus seiner Sicht begangene Rechtsverletzung zu unterlassen, die sich aus dem Handeln oder einem Unterlassen des Abgemahnten ergibt.

Abgemahnt wird im Zivilrecht überwiegend in den Bereichen:
• Arbeitsrecht
• Gewerblicher Rechtsschutz
• Urheberrecht
• Wettbewerbsrecht

Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Im Arbeitsrecht ist die Abmahnung eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Der hat nach Ansicht seines Arbeitgebers eine konkrete, genau definierte Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages respektive des Arbeitsverhältnisses begangen. Für den Arbeitgeber ist sie so schwerwiegend, dass sich daraus die ernsthafte Überlegung ergibt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, also zu beenden. Eine solche verhaltensbedingte Kündigung ist jedoch nicht sofort und direkt möglich. Der Arbeitnehmer muss zuvor abgemahnt werden mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er im Wiederholungsfalle mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Die arbeitsrechtliche Abmahnung muss schriftlich erfolgen, ohne dass es dafür besondere Formvorschriften gibt. Der Abmahnungsgrund muss klar beschrieben werden, ebenso die Folge für den Wiederholungsfall des abgemahnten Geschehens. Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer die Abmahnung auch tatsächlich erhält. Absolut sicher ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Üblich ist die postalische Zustellung per Übergabe-Einschreiben oder per Einschreiben-Rückschein. Auf dem Rückschein sollte vermerkt sein, dass sich in dem übergebenen Schreiben eine Abmahnung befindet.

Urheberrechtsverletzungen als Grund für eine Abmahnung

Auf privaten sowie gewerblichen Websites im Internet wird vielfältiges Material in Wort, Bild und Schrift veröffentlicht, das urheberrechtlich geschützt ist. Nähere Ausführungen dazu sind in dem Impressum jeder einzelnen Website mehr oder weniger ausführlich und rechtssicher definiert. Schon der geringste Verstoß gegen dieses Urheberrecht berechtigt den Rechteinhaber zu einer Abmahnung. Er sieht sich in seinem Urheberrecht verletzt und fordert den Betreffenden mit der Abmahnung dazu auf, diese Verletzung zu beenden. Von dem wird die Unterzeichnung einer der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung verlangt. Die Abmahnung soll in diesem Falle verhindern, dass wegen der Urheberrechtsverletzung ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Von der Sache her sind solche Abmahnungen meistens berechtigt. Zu einem Ärgernis werden sie zunehmend für private Websitebetreiber, denen mangels professionellem Knowhow unbeabsichtigte Fehler oder Unebenheiten unterlaufen, die das Urheberrecht oftmals nur marginal verletzen. Die anwaltlichen Kosten für die Abmahnung sind zweifellos deutlich geringer als ein Gerichtsverfahren; ungeachtet dessen sind sie im niedrigen bis mittleren dreistelligen Eurobereich für den privaten Websitebetreiber eine teure Ausgabe. Gleichzeitig ist ihm bewusst, dass er um die Bezahlung, also um die Anerkennung der Abmahnung nebst Unterlassungserklärung, nicht herumkommt.
Vergleichbar verhält es sich mit der Abmahnung im Wettbewerbsrecht. Hier ist die Grundlage für Abmahnung nebst Unterlassungserklärung ein wettbewerbswidriges Verhalten des Abgemahnten. Da im Wettbewerbsrecht Gerichtsprozesse kostenaufwändig sind und meistens lange dauern, wird die Mehrzahl an strittigen Verletzungen per Abmahnung, also vor- beziehungsweise außergerichtlich, beigelegt.

Abmahnung im Mietrecht ohne Recht auf Feststellungsklage

Mit einer Feststellungsklage kann der Beklagte gerichtlich sowohl positiv als auch negativ feststellen lassen, ob die Abmahnung ihre sachliche und rechtliche Richtigkeit hat. Im Mietrecht treffen mit Kündigungsrecht des Vermieters und Mieterschutz des Wohnungsmieters die Interessen aufeinander. Auch hier hat eine Abmahnung die androhende Wirkung einer anschließenden Kündigung, nämlich der gemieteten Wohnung. Nach geltender Rechtsprechung hat der Mieter in diesem Falle kein Recht dazu, eine Feststellungsklage zu erheben. Er hat keine andere Möglichkeit, als die Abmahnung zu befolgen; anderenfalls riskiert er eine Kündigung des Mietverhältnisses. Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 543 und 569 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Mieter ist gut beraten, auf eine Abmahnung zu reagieren, weil er ansonsten mit einer fristlosen Kündigung rechnen muss. Die ist als einseitige Willenserklärung solange wirksam, bis das Gegenteil gerichtlich festgestellt wird. Ein solch wichtiger Grund für Abmahnung und fristlose Kündigung kann zum Beispiel die Nichteinhaltung der Hausordnung durch ein nachhaltiges oder wiederholtes Stören des Hausfriedens sein.

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