Crowdfunding nach dem neuen Kleinanlegerschutzgesetz

Crowdfunding nach dem neuen Kleinanlegerschutzgesetz

In der Vergangenheit ist das sog. „Crowdfunding“ bzw. „Crowdinvesting“ immer populärer geworden. Hierbei handelt es sich um Finanzierungsmodelle, bei denen eine Vielzahl von privaten Geldgebern ein Start-Up Unternehmen oder ein konkretes Projekt finanziert, wie zum Beispiel einen Kino-Film. Die erforderlichen Gelder werden dabei meist über sog. Crowdfunding-Plattformen im Internet gesammelt, wobei die rechtliche Ausgestaltung der Finanzierung vielfältig ist und sowohl Fremdkapital z.B. in Form von Darlehen als auch Eigenkapital z.B. in Form Aktien umfasst. Überwiegend erfolgt ein Crowdfunding jedoch in Form von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen. Ein verlässlicher Rechtsrahmen für diese Anlageformen fehlte bislang; die Schaffung eines solchen war allerdings bereits in der Koalitionsvereinbarung des Bundes vorgesehen.

Nunmehr hat der Bundestag am 23. April 2015 das Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen, das unter anderem auch Regelungen für das Crowdfunding beinhaltet. Nach Zustimmung durch den Bundesrat am 12. Juni 2015 tritt das Gesetz schrittweise in Kraft. Durch das Gesetz sollen Verbraucher besser vor unseriösen und intransparenten Finanzprodukten und finanziellen Schäden durch diese geschützt werden. Das Kleinanlegerschutzgesetz verschärft insbesondere das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) und sorgt für eine Verbesserung der Informationslage der Anleger, damit diese nicht trügerischer Werbung zum Opfer fallen. Als abschreckendes Beispiel in diesem Zusammenhang wird der Windenergiebetreiber PROKON genannt. Das Kleinanlegerschutzgesetz sieht vor, dass zukünftig auch Anbieter von Vermögensanlagen in Form von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen sowie wirtschaftlich vergleichbaren Vermögensanlagen einen Verkaufsprospekt erstellen müssen, der alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten muss, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des jeweiligen Emittenten und der Vermögensanlage selbst zu ermöglichen. Um jedoch den deutschen Markt für Crowdfunding nicht zu belasten, hatte die Koalition das Kleinanlegerschutzgesetz nachgebessert und weitreichende Ausnahmen von der Prospektpflicht in das Gesetz aufgenommen.

So wird das Crowdfunding in Form von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen gemäß § 2a VermAnlG (Befreiung für Schwarmfinanzierungen) unter bestimmten Voraussetzungen von der Prospektpflicht befreit. Die Prospektpflicht gilt für diese Formen des Crowdfunding nicht, wenn der Verkaufspreis sämtlicher vom Anbieter angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten € 2,5 Mio. nicht übersteigt. Die Obergrenze hatte zunächst bei € 1,0 Mio. Euro gelegen, ist jedoch auf Beschlussempfehlung des Finanzausschusses angehoben worden, um die Start-up-Branche in Deutschland auch international deutlich wettbewerbsfähiger zu machen.

Die Befreiung von der Prospektpflicht gilt jedoch nur für Vermögensanlagen, die ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Vermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden. Ferner gelten Obergrenzen für die Beteiligungshöhe der Anleger: Der Gesamtbetrag der Vermögensanlage, die von einer natürlichen Person erworben wird, darf € 1.000 nicht übersteigen. Für Anleger, die in einer Selbstauskunft darlegen, dass sie über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten in Höhe von mindestens € 100.000 verfügen, liegt diese Grenze bei € 10.000. Alternativ darf ein Anleger nach einer Selbstauskunft maximal den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens anlegen, höchstens jedoch auch in diesem Fall € 10.000. Beteiligungen von Kapitalgesellschaften unterliegen dagegen keiner Anlagenschwelle.

Ferner sieht das VermAnlG ein Widerrufsrecht zugunsten des Anlegers vor. Die Widerrufsfrist beträgt dabei 14 Tage nach Abschluss des Vertrages, sofern der Anleger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Darüber hinaus müssen alle Anbieter vor Beginn des öffentlichen Angebots ausnahmslos ein kurzes, übersichtliches und leicht verständliches Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) erstellen, das insbesondere die angesprochene Anlegergruppe sowie die Laufzeit und Kündigungsfrist der Vermögensanlage enthalten muss. Die erste Seite des VIB muss einen Warnhinweis enthalten. Das VIB muss dem Anleger (elektronisch oder per Post) zugehen, so dass dieser vor Vertragsschluss bestätigen kann, dass er den Warnhinweis zur Kenntnis genommen hat. Eine solche Bestätigung kann auch elektronisch und nicht nur – anders als bisher vorgesehen – per Post erfolgen. Vor allem Online-Crowdfundingplattformen hatten kritisiert, dass eine Rücksendung per Post einen unnötigen Medienbruch darstelle, weil ihr Geschäft sonst ausschließlich online abgewickelt werde.

Das VermAnlG enthält darüber hinaus auch Regelungen zur inhaltlichen Ausgestaltung der angebotenen Vermögensanlagen. So wird die Laufzeit von Vermögensanlagen auf mindestens 24 Monate ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs festgelegt. Eine ordentliche Kündigung ist nur mit einer Frist von mindestens sechs Monaten möglich.

Unverändert haften die Anbieter für fehlerhafte oder fehlende Verkaufsprospekte nach dem VermAnlG. Neu ist aber die Haftung des Anbieters für ein unrichtiges oder irreführendes VIB, wenn die Erstellung des Verkaufsprospekts aufgrund der Ausnahmeregelung für Schwarmfinanzierungen entbehrlich ist.

Fazit:

Die Regulierung des Crowdfunding ist vor dem Hintergrund des Anlegerschutzes und des Risikos einer Beteiligung an Start-up Unternehmen grundsätzlich zu begrüßen. Die weitreichenden Ausnahmen von der Prospektpflicht ermöglichen es den Start-Up Unternehmen grundsätzlich weiterhin, eine Finanzierung über Crowdfunding einzuwerben, ohne hierzu einen kostenintensiven Prospekt erstellen zu müssen. Dennoch sind die regulatorischen Anforderungen an ein Crowdfunding und damit auch die Haftungsrisiken gestiegen, so dass eine solche Finanzierung gut vorbereitet sein will.

Rechtsanwalt Dr. Daniel Grewe

Rechtsanwalt Dr. Daniel Grewe

Rechtsanwalt Dr. Patrick Nordhues

Rechtsanwalt Dr. Patrick Nordhues

 

 

 

 

 

Dieser Beitrag wurde verfasst von: Rechtsanwalt Dr. Patrick Nordhues und Rechtsanwalt Dr. Daniel Grewe, LL.M., beide Partner bei Seitz Rechtsanwälte Steuerberater in Köln

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