Datenschutzbeauftragter

DatenschutzbeauftragterDatenschutzbeauftragter in privaten Betrieben

Der Datenschutzbeauftragte eines Betriebes wirkt darauf hin, dass die Bestimmungen des Datenschutzes innerhalb der Firma eingehalten werden. Er prüft, ob etwas verbesserungswürdig ist und spricht Empfehlungen aus. Es kommt ihm jedoch kein Weisungsrecht zu.
Für die Erfassung, Nutzung und Übermittlung von personenbezogenen Daten werden Vorabkontrollen getätigt und auch Leitfäden und Handbücher herausgegeben, wenn es um bestimmte firmeninterne Abläufe geht. Wenn neue Vorgehensweisen geplant sind, muss der Datenschutzbeauftragte vorher informiert werden und wird dann eine entsprechende Prüfung vornehmen. In erster Linie wird dabei darauf geachtet, dass nur Befugte einen Zugriff auf die erhobenen Daten erlangen und diese auch nur zweckgebunden nutzen dürfen.
Der Inhaber der Daten muss sein Bestimmungsrecht bezüglich Auskunft, Löschung, Korrektur und Sperrung der Daten wahrnehmen können. Die entsprechende Schulung der Mitarbeiter fällt in den Aufgabenbereich des Datenschutzbeauftragten.
Er wird Verzeichnis gemäß § 4g Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erstellen und aktuell halten. Auch für die Geschäftsleitung und für jeden anderen Mitarbeiter im Betrieb ist der Datenschutzbeauftragte der Ansprechpartner bezüglich aller Fragen des Datenschutzes.

Die Stellung des Datenschutzbeauftragten im Betrieb

Der Datenschutzbeauftragte ist unabhängig von den Weisungen von Vorgesetzen. Er darf nicht benachteiligt werden, nur weil er seine Aufgaben erfüllt und er ist mit einem besonderen Kündigungsschutz ausgestattet. Dieser ergibt sich aus § 4f Abs. 3 BDSG. Wenn nicht Gründe für eine fristlose Kündigung bestehen, kann dem Datenschutzbeauftragten nicht gekündigt werden.
In er Regel wird er auf 5 Jahre verpflichtet.

Voraussetzungen

Zum Datenschutzbeauftragten kann bestellt werden, wer die entsprechende Fachkunde und darüber hinaus Zuverlässigkeit besitzt. Der Betrieb ist verpflichtet, dem hauseigenen Datenschutzbeauftragten das Teilnehmen an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen. Die Kosten trägt der Betrieb.
Ferner darf es keinen Interessenkonflikt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben geben. Ein solcher Konflikt bestünde bei Personen, die an dem Unternehmen ein eigenes Interesse haben, etwa weil sie Teilhaber oder leitende Angestellte sind. Geschäftsführer oder etwa Leiter der Personal- und IT-Abteilung scheiden daher für diese Aufgabe aus. Auch der Steuerberater des Betriebs oder ein externer Datenschutzbeauftragter, welcher auch andere Betriebe bedient, die in Konkurrenz zum eigenen stehen, scheiden aus.
Die Aufsichtsbehörden führen diesbezügliche Prüfungen durch, ob externe Datenschutzbeauftragte tatsächlich nach den Richtlinien des BDSG bestellt worden sind.

Berufsbild

Oft ist es für einen Betrieb schwerig, einen geeigneten Datenschutzbeauftragten zu finden. Es können externe Datenschutzbeauftragte bestellt werden, deren Berufsbild inzwischen durch die Berufsbezeichnung "Fachkraft für Datenschutz" bzw. "Datenschutzbeauftragter" definiert worden ist.

Das Ulmer Urteil

Das Landgericht Ulm hat sich im Jahr 1990 als erstes Gericht über das Berufsbild "Datenschutzbeauftragten" geäußert und Kriterien dafür festgehalten.
So muss etwa der Datenschutzbeauftragte über Kenntnisse im IT-Bereich und Kenntnisse im Bereich des BDSG verfügen und diese entsprechend anwenden können. Außerdem braucht er Kenntnisse der betrieblichen Organisation, Einfühlungsvermögen, didaktische Fähigkeiten, Organisationstalent, Konfliktfähigkeit, wenn es um Konflikte zu seiner Person, Funktion und Aufgabe geht.
Die Anforderungen richten sich jedoch auch nach der Firma. Je größer diese ist und je komplexer die Datenverarbeitung, desto anspruchsvoller kann die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten sein.
Externe Datenschutzbeauftragte können auch für Geheimnisträger wie Ärzte und Rechtsanwälte arbeiten. Sie haben das Recht auf Aussageverweigerung und es gilt das Beschlagnahmeverbot.

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