Nach der Unternehmensgründung, wenn die ersten Schritte in der Wirtschaftswelt getätigt werden, wächst ein Startup gelegentlich schnell. Die Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter kann dabei auch den Wunsch nach einem Betriebsrat laut werden lassen. Grundsätzlich spricht nichts gegen die Wahl dieses betrieblichen Organs. Für die Mitarbeiter und auch für den Unternehmer stellt der Betriebsrat eine zwischengeschaltete Instanz dar, die die Interessen der Mitarbeiter schützt und sich im direkten Dialog mit dem Arbeitgeber befindet. Vor der Gründung des Betriebsrates sollten sich Unternehmer jedoch intensiv mit der Materie befassen, um im Fall der Wahl gut vorbereitet zu sein.
Grundsätzlich ist die Wahl eines Betriebsrates keine gesetzliche Pflicht. Ist im Unternehmen kein Betriebsrat vorhanden, so können die betriebszugehörigen Mitarbeiter jedoch die Rechte dieses Organs nicht wahrnehmen.
Um einen Betriebsrat wählen zu können, müssen mindesten fünf wahlberechtigte Mitarbeiter im Unternehmen vorhanden sein.
Die Größe des Betriebsrates hängt dabei von der tatsächlichen Anzahl der Mitarbeiter ab. Bei einem kleinen Startup mit unter 21 Wahlberechtigten erfüllt eine Person die Funktion des Betriebsrates. Übersteigt die Anzahl wahlberechtigter Mitarbeiter diesen Wert, können mehrere Personen in den Betriebsrat gewählt werden.
Um in den Betriebsrat gewählt werden zu können, müssen die Mitarbeiter zunächst kandidieren. Dies ist möglich, wenn sie schon mindestens ein halbes Jahr für das betreffende Unternehmen arbeiten und volljährig sind. Angestellte mit leitender Funktion dürfen nicht für den Betriebsrat kandidieren.
Wird der Betriebsrat nach dem Aufstellen der Kandidatenliste gewählt, so sind volljährige Angestellte wahlberechtigt, auch wenn sie nur in Teilzeit arbeiten.
Auch Mitarbeiter, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung für mehr als drei Monate im Betrieb arbeiten, dürfen ebenfalls wählen. Lediglich Angestellte mit leitender Funktion sind nicht wahlberechtigt.
Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre zwischen März und Mai statt. Dies gilt für alle Betriebe in Deutschland, die die Wahlen zu etwa der gleichen Zeit durchführen müssen. Die nächste Wahl findet demnach in 2018 statt. Laut poko.de kann bei der erstmaligen Gründung eines Betriebsrates jedoch auch abseits dieses vorgegebenen Datums gewählt werden.
Es kann vorkommen, dass Mitglieder des Betriebsrates während der noch laufenden Amtszeit neu gewählt werden müssen. Neuwahlen werden unter anderem notwendig, wenn ein Mitglied von seiner Funktion als Betriebsrat zurücktritt und es keine Ersatzperson gibt. Auch wenn die Zahl der Mitarbeiter im Unternehmen deutlich steigt, sind Neuwahlen unter Umständen nötig. Zusätzlich ist es möglich, dass Angestellte das Ergebnis der Betriebsratswahl anfechten und somit eine Neuwahl erzwingen.
Grundsätzlich kann jeder Mitarbeiter den Vorschlag machen, einen Betriebsrat zu gründen. Rechtmäßig wird dieser Vorschlag in einer betrieblichen Versammlung unterbreitet, die durch drei Angestellte oder auch die Gewerkschaft anberaumt wird. Während dieser Versammlung bilden die Anwesenden dann einen Wahlvorstand, der aus mindestens drei Personen bestehen muss. Anschließend ist die Gründung des Betriebsrates beschlossen und das Wahlverfahren kann gestartet werden.
Im Unternehmen genießt der Betriebsrat besondere Rechte. Hierzu zählen Rechte zur Mitbestimmung, zur Zustimmungsverweigerung, zum Widerspruch, zur Beratung, zur Anhörung und zur Information.
Der Betriebsrat hat im Unternehmen einige entscheidende Rechte.
Bei wichtigen Entscheidungen, beispielsweise der Gestaltung von Gehältern, Kündigungen und auch Arbeitszeitregelungen muss der Betriebsrat daher informiert werden und kann im Rahmen seiner Rechte Einfluss darauf nehmen.
Mit der Wahl in den Betriebsrat verpflichten sich die Mitglieder dazu, einige Pflichten konsequent und professionell wahrzunehmen. So überwacht der Betriebsrat ein gesetzeskonformes Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf Arbeitsrecht, Arbeitsschutz und weitere betriebliche Vereinbarungen. Zusätzlich ist der Betriebsrat dazu verpflichtet, Arbeitnehmer im Unternehmen sinnvoll zu vertreten und zu deren Wohl zu handeln. Auch die Wahl einer Vertretung der Auszubildenden im Betrieb ist Aufgabe des Betriebsrates. Mit dieser Aufzählung sind die Pflichten des Betriebsrates jedoch nicht voll ausgeschöpft. So kann auch die Berücksichtigung behinderter Mitarbeiter und Angestellter mit einem Integrationsbedarf Aufgabe des Betriebsrates sein. Sogar im betrieblichen Umweltschutz hat der Betriebsrat die Pflicht, Einfluss auf den Arbeitgeber zu nehmen.
Angestellte, die in den Betriebsrat gewählt werden, können während ihrer Amtszeit und ein Jahr nach dem Austritt aus dem Betriebsrat nicht gekündigt werden. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn das Unternehmen schließen muss, oder es Grund zu einer fristlosen Kündigung gibt.
In jedem Fall ist es für Betriebsratsmitglieder wichtig, sich hinreichend für ihre besondere Funktion weiterbilden zu lassen. „Nimmt das Betriebsratsmitglied nicht an den erforderlichen Schulungsmaßnahmen teil, ist dies laut § 37 Abs. 6 BetrVG eine grobe Pflichtverletzung – Schulungsanspruch des Betriebsrates.“ (Quelle: http://www.personal-wissen.net/wissen/der-schulungsanspruch-des-betriebsrates-ist-im-betrvg-klar-geregelt-396/) Es ist also zwingend notwendig, dass der Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern die Teilnahme an Schulungen ermöglicht und diese gegebenenfalls auch forciert. Die Inhalte der Schulungsmaßnahmen können sehr vielfältig sein. Entscheidend ist es hierbei jedoch, dass sich die Weiterbildung auf die Tätigkeitsbereiche des Betriebsrates bezieht. So sind Schulungen zum Personalwesen, zum Arbeitsrecht, rund um das Betriebsverfassungsgesetz und auch zur Verbesserung rhetorischer Fähigkeiten und wirtschaftlicher Kenntnisse wichtig.