Ein-Prozent-Regelung

Ein-Prozent-RegelungVersteuerung des geldwerten Vorteils

Die Ein-Prozent-Regelung (§ 8 Abs. 2 EstG) ist die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs. Auf die tatsächliche private Nutzung kommt es nicht an (BFH, Urteil v. 21.03.2013, VI R 31/10). Nutzt ein Unternehmer oder einer seiner Arbeitnehmer einen Dienstwagen für private Fahrten, wird dieser geldwerte Vorteil mit 1 Prozent vom Listenneupreis des Wagens im Inland berechnet. Die Richter des Bundesfinanzhofes haben keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen diese Art der Pauschalbesteuerung. Lange Zeit war diese Methode umstritten, da selbst Gebrauchtfahrzeuge (BFH VI R 51/11), die in der Zwischenzeit einem erheblichen Wertverlust unterliegen, zur Berechnung mit dem Listenneupreis herangezogen werden. Auch die von Händlern regelmäßig gewährten Verkaufsrabatte oder kostengünstige Re-Importe finden keine Berücksichtigung bei dieser Besteuerungsart. Der Bundesfinanzhof erklärte seine Rechtsprechung damit, die Steuerpflichtigen hätten ja schließlich die Möglichkeit, auf die Führung eines Fahrtenbuches (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) auszuweichen.

Alternatives Fahrtenbuch

Die Ein-Prozent-Regelung ist für die Betroffenen, die ihre Firmenfahrzeuge häufig für Privatfahrten nutzen, steuerlich günstiger. Die Fahrtenbuchmethode ist für Steuerpflichtige, die ihre Dienstfahrzeuge nur sehr selten privat nutzen, kostengünstiger, da sie dadurch ihre tatsächlich angefallenen Kosten und Kilometer angeben können. Für Firmenwagennutzer, die aufgrund ihres stressigen Berufsalltags wissen, dass sie die Disziplin und Zeit für eine ausführliche Dokumentation ihrer Privat- und Berufsfahrten durch das Fahrtenbuch nicht aufbringen können, sind mit der Pauschalbesteuerung besser bedient. Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen an die Führung eines Fahrtenbuches absichtlich sehr hoch angesetzt. So reicht es nicht aus, einfach Belege zu sammeln und diese bei der Steuererklärung einzureichen. Auch praktisch zu führende Excel-Tabellen, die mit dem Fahrtenbuch kein in sich geschlossenes Dokument darstellen, reichen als Nachweis nicht aus (BFH VI R 27/05 v. 09.11.2005). Das Fahrtenbuch ist in einer Form zu führen, die gewährleistet, dass nachträgliche Streichungen, Ergänzungen und Änderungen nicht möglich sind oder als solche wahrzunehmen sind. Die Aufzeichnungen müssen zeitnah mit ausführlichen Angaben zu den jeweiligen Dienst- und Privatfahrten geführt werden.

Bei der pauschalen Ein-Prozent-Regelung wird lediglich 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung dem Gewinn hinzugerechnet. Die Angabe von nur wenigen Daten ist ausreichend. Zusätzlich zu dem geldwerten Vorteil sind für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Entfernungskilometer 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises hinzuzurechnen. Hierbei wird der einfache Weg herangezogen (BFH, Urteile v. 22.09.2010, VI R 54/09 und VI R 55/09). Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wird für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungs- und Wohnort (eigener Hausstand) 0,02 Prozent des inländischen Listenpreises hinzugerechnet. Der dem Einkommen hinzuzurechnende geldwerte Vorteil unterliegt der Einkommenssteuer. Zur Widerlegung des Ausschlussnachweises für die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs darf die Finanzverwaltung entgegen der bisherigen Rechtsprechung die Ein-Prozent-Regelung anwenden.

Doppelbelastung und Nebenkosten

Werden mehrere Fahrzeuge zur privaten Nutzung durch den Unternehmer im Betriebsvermögen geführt, greift das Methodenwahlrecht. So wird der Nutzungsvorteil entweder nach der Pauschalmethode oder auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches abgerechnet. Diese Rechtsprechung der mehrfachen Steuerbelastung ist im BMF 15.11.2012, IV C 6, S 2177/10/10002 und LfSt Bayern, Verfügung vom 22.01.2013, S. 2177.1.1-3/6 St. 32, nachzulesen. LKW und Firmenfahrzeuge zur ausschließlichen Güterbeförderung, die gelegentlich für Privatfahrten genutzt werden, dürfen nicht nach der Ein-Prozent-Regelung abgerechnet werden (BFH, Urteil v. 18.12.2013 V IR 34/07). Ein für Privatfahrten gezahltes Nutzungsentgelt ersetzt nicht die Führung eines Fahrtenbuches oder die Pauschalversteuerung. Da die Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet sind, die kompletten privaten Kosten für die Nutzung eines Dienstwagens zu übernehmen, wird im Arbeitsvertrag häufig die Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer vereinbart. Dies kann durch die Übernahme der Kosten für die Tankfüllungen oder die an das Finanzamt zu entrichtende Kfz-Steuer realisiert werden. Diese Selbstbeteiligung führt jedoch zu einer Doppelbelastung, da sie nicht von dem zu versteuernden Betrag abgezogen wird. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass während der Privatfahrten anfallende Kosten, wie Maut und Autobahngebühren, bei der Ein-Prozent-Regelung keine Berücksichtigung finden (BFH VI R 37/03).

Falscher Anreiz der Ein-Prozent-Regelung

Umweltverbände kritisieren diesen geldwerten Vorteil, da durch diese Steuerbegünstigung die vollen Anschaffungs- und Betriebskosten komplett absetzbar sind. Dadurch besteht für Unternehmen kein Anreiz, klimaschonende Fahrzeuge anzuschaffen. Auf diese Weise würden Nutzer von Dienstfahrzeugen praktisch zum Festpreis Auto fahren. Die höchste Steuerersparnis als Dienstwagenprivileg kommt insbesondere den Angestellten in den höchsten Steuerklassen zugute. Der „Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung“ sieht diese Besteuerungsmethode nach Verteilungsaspekten gleichfalls kritisch und schlägt eine entsprechende Reform vor. In dieser Hinsicht ist es interessant zu wissen, dass die Jahresnetzkarte BahnCard 100 komplett als geldwerter Vorteil versteuert wird und somit gegenüber der Nutzung eines Dienstfahrzeuges weniger attraktiv sein kann.

magnifier linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram