Einfuhranmeldung

EinfuhranmeldungDie Einfuhranmeldung dokumentiert die aus Drittländern über den Zoll eingeführten Waren in die Europäische Gemeinschaft. Dabei handelt es sich zollrechtlich um Importwaren aus Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind. Diese Importwaren unterliegen per Gesetz dem Einfuhrverfahren. Der Importeur muss bei der zuständigen Zollstelle die Zollanmeldung (Einfuhranmeldung) mit allen vorgeschriebenen Dokumenten vorlegen. Das Ausfüllen einer Einfuhranmeldung gestaltet sich recht zeitaufwändig und verlangt eine Fülle von angeschlossenen Dokumenten. Die Einfuhranmeldung wird zusammen mit dem Merkblatt zu Zollanmeldungen, den summarischen Anmeldungen sowie den Wiederausfuhrmitteilungen ausgefüllt. Importeure können einen Antrag auf Verfahrenserleichterungen beim Hauptzollamt stellen. Jeder Ware ist neben der Warenbezeichnung eine elfstellige Codenummer zugeordnet. Sie kann beim Zollamt erfragt werden. Zollämter und Handelskammern helfen bei der Einreihung, dürfen aus Haftungsgründen jedoch keine rechtlich verbindlichen Zollauskünfte erteilen. Nur die „Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten“ sind in der rechtlichen Position, verbindliche Zollauskünfte zu erteilen. Die Überführung der Importwaren in den freien Verkehr beinhaltet in der Regel zehn Schritte:

Der Ablauf der Einfuhranmeldung

Die Wirtschaftsbeteiligten, dies können verschiedene Personen wie Vertreter, Fiskalvertreter und Anmelder sein, melden die entsprechenden Waren bei der Zollstelle an. Die Zollstelle nimmt die Zollanmeldung an, überprüft die Papiere und die Waren, entnimmt gegebenenfalls Proben und Muster (Beschau), fertigt einen Zollbefund an, berechnet die Einfuhrabgaben und setzt, wenn notwendig, eine Frist zur Zahlung. Nachdem der Importeur die Einfuhrabgaben entrichtet hat, werden ihm die Waren überlassen. Nach der Zollabfertigung besitzen die eingeführten Waren die Stellung von Gemeinschaftswaren und der Wirtschaftsbeteiligte kann frei über sie verfügen. An dieser Stelle endet die zolltechnische Überwachung der Einfuhr. Mit seiner Einfuhranmeldung muss sich der Wirtschaftsbeteiligte zwischen sieben zollrechtlichen Bestimmungen entscheiden:

Überführung der Importware in den zoll- und steuerrechtlichen Freiverkehr nach Entrichtung der Einfuhrabgaben,
Versandverfahren
(Drittlandsware wird innerhalb der EU transportiert),
Verbringung der Importware in ein EU-Zolllager
(Zolllagerverfahren),
Einfuhr der Importware zur aktiven Veredelung
(die Importware ist zur anschließenden Wiederausfuhr bestimmt),
Umwandlung der Importware unter Überwachung der zuständigen Zollbehörde,
Vorübergehende Verwendung der Importware zu speziellen Zwecken ohne Abgabenerhebung,
Wiedereinfuhr der Importware nach passiver Veredelung in einem Nicht-EG-Land (Drittland).

ATLAS

Für alle Zollverfahren werden die jeweils verschiedenen Ausführungen des Einheitspapiers verwendet. Diese Dokumente sind bis auf wenige Unterschiede, zum Beispiel den Eindruck „Aktive Veredelung“ und „Versandanmeldung“, identisch. Die Einfuhrformulare enthalten 54 auszufüllende Felder, von denen jedoch entsprechend der verschiedenen zollrechtlichen Bestimmungen nur bestimmte Punkte auszufüllen sind. In der Regel verwenden die Importeure den Vordruck 0737 und den Ergänzungsvordruck 0738. Da der Raum zur schriftlichen Ausfüllung der einzelnen Punkte in den Formularen begrenzt ist, müssen viele der Angaben in den korrespondierenden Feldern kodiert werden. Ergibt sich während der Ausfüllung der Papiere dennoch ein Platzmangel, müssen die Ergänzungsvordrucke und Zusatzblätter benutzt werden. Mit dem elektronischen ATLAS-System kann die Einfuhranmeldung in Deutschland auch als Internetzollanmeldung abgewickelt werden. Unternehmen, Betriebe und Bürger haben so die Möglichkeit, ihre Einfuhrzollanmeldung bequem und unkompliziert an jedem beliebigen Ort auszufüllen und per E-Mail an das zuständige Zollamt zu schicken. Dennoch ist es notwendig, dass der Wirtschaftsbeteiligte persönlich bei der Zollstelle erscheint, um die Einfuhranmeldung zu unterschreiben. Da es sich dabei um ein amtliches Dokument handelt, ist eine Einfuhranmeldung alleine mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung nicht möglich. Eine elektronische Signatur reicht in diesem Fall nicht aus.

Handelsrechnung

Die Zollwertmeldung „D.V. 1, Vordruck 0464, Ergänzungsvordruck 0465“, ist zusätzlich zur Zollanmeldung bei Warenwerten über 10.000 Euro notwendig. Der Einfuhranmeldung sind die Lieferantenrechnung, die Einfuhrgenehmigung, das Ursprungszeugnis, die Präferenznachweise und Verbots- und Beschränkungspapiere beizufügen. Die letzten drei Punkte betreffen jedoch nur Waren der sogenannten exportpolitisch hochsensiblen Importklassifikationen. Ein wichtiges Dokument für die Einfuhranmeldung ist die Handelsrechnung. Der Exporteur erstellt sie im Versendungsland, übergibt sie dem Importeur, der sie bei Einfuhr in das Bestimmungsland dem zuständigen Zollamt vorlegt. Die Handelsrechnung enthält alle wichtigen Daten über den Exporteuer, den Importeur und die zu verbringenden Waren:

  • Angaben des Exporteurs
  • Angaben des Importeurs
  • genaue Warenbezeichnung (Zolltarifnummern)
  • Warenmenge
  • Warengewicht netto und brutto
  • Verpackungsart
  • Verpackungsmarkierung
  • Einzel- und Gesamtpreis
  • Zahlungsbedingungen
  • Lieferbedingungen (Incoterms 2010)
  • Rechnungsdatum.

Bei geringfügigen Wareneinfuhren, die ein Gewicht von 1.000 kg oder einen Wert von 1.000 Euro nicht überschreiten, reicht eine mündliche Anmeldung bei der Zollstelle aus. Dies sind in der Regel das Grenzzollamt und die erste Zollstelle in der EU. Drittlandswaren im Rahmen einer Präferenzregelung sind zollfrei. Auch nicht genehmigungspflichtige Waren wie zum Beispiel Schuhe aus China oder Stahlerzeugnisse werden zurzeit durch eine entsprechende EG-Verordnung einer gemeinschaftlichen und vorübergehenden Einfuhrüberwachung unterworfen. Die Europäische Gemeinschaft will mit dieser Maßnahme eine bessere Kontrolle über ungewöhnliche Importentwicklungen auf dem Gebiet der genehmigungsfreien Einfuhren erreichen.

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