Einspruch

EinspruchDer Einspruch ist eine nachgeordnete Kategorie des Rechtsbehelfs. Der ist seinerseits ein elementares Menschenrecht, das in der UN-Menschenrechtscharta, der AEMR, festgelegt ist. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sagt aus, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind. Seit Verkündung der AEMR am 10. Dezember 1948 wird an diesem Datum jährlich der Tag der Menschenrechte begangen.
Der Rechtsbehelf selbst wird in die förmliche sowie in die formlose Variante unterteilt. Zu den förmlichen Rechtsbehelfen gehören die Rechtsmittel sowie die Sonstigen Rechtsbehelfe. Unter denen ist der Einspruch ein Rechtsbehelf zur Prüfung von Recht- und Zweckmäßigkeit öffentlich-rechtlicher Entscheidungen der Exekutive und der Rechtsprechung.

Einspruch gegen einen Bescheid

Als Bescheid wird ein Verwaltungsakt bezeichnet, mit dem eine Behörde einseitig eine Entscheidung trifft. In den meisten Fällen ist er mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Sie ist für den Empfänger die Möglichkeit, gegen den erhaltenen Bescheid den in der Belehrung genannten Rechtsbehelf einzulegen; das ist in vielen Fällen der Einspruch. Im deutschen Recht ist der Einspruch bei folgenden Entscheidungen der gängige Rechtsbehelf:
• Vollstreckungsbescheid nach der Zivilprozessordnung ZPO
• Bußgeldbescheid bei Ordnungswidrigkeiten nach dem OWG, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
• Steuerbescheid nach der Abgabenordnung AO
• Strafbefehl nach der Strafprozessordnung StPO
Hinzu kommen vielfältige andere Verwaltungsakte und Bescheide, die einseitig festgesetzt werden, gegen die der Empfänger jedoch Einspruch erheben kann. Wie aussichts- oder erfolgreich der Einspruch ist, steht auf einem anderen Blatt. Dadurch, dass der Einspruch eingelegt wird, bewahrt der Empfänger das Recht, dass sich der Absender nochmals mit dem Vorgang befassen muss. Wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt wird, dann ist der Bescheid rechtskräftig; auch dann, wenn er sachlich und/oder rechnerisch falsch sein sollte. Der Empfänger hat, wie es genannt wird, sein Einspruchsrecht verwirkt.

Einspruch mit und ohne aufschiebende Wirkung

Das Einlegen eines Einspruchs und die Wirkung des erhaltenen Bescheides sind in vielen Fällen Zweierlei. Besonders bei festgesetzten Zahlungen für Steuern und Abgaben, an den Unfallversicherungsträger oder an andere Behörden hat die Einlegung des Einspruchs nichts mit der Zahlungspflicht zu tun. Darauf wird ausdrücklich in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen. Einerseits muss gezahlt, andererseits kann Einspruch eingelegt werden. Sollte der Zahlungspflichtige nachträglich Recht bekommen, erhält er die geleistete Zahlung erstattet; in manchen Fällen, wenn auch selten, zuzüglich entgangener Zinsen. Legt er keinen Einspruch ein und zahlt, dann ist der Vorgang ein für allemal erledigt und abgeschlossen.
Der Existenzgründer erhält besonders in der Anfangsphase eine Vielzahl an Bescheiden. Zu den Absendern gehören das Finanzamt, die Krankenkasse, der Unfallversicherungsträger, die Minijobzentrale, der Betriebsnummern-Service der Agentur für Arbeit, oder die Industrie- und Handelskammer IHK. Sofern der Jungunternehmer unsicher ist, empfiehlt es sich, schriftlich Einspruch einzulegen. Das ist formlos mit einem Satz möglich und sollte wahlweise ergänzt werden um den Zusatz „Begründung folgt“ oder „aus Fristwahrungsgründen“. Damit sind alle Rechte gewahrt und Möglichkeiten offengehalten, um sich zu beraten, um den Einspruch zu begründen, oder um ihn ebenso formlos zurückzunehmen

Einspruch ja, aber nicht um jeden Preis

Jedes Einlegen oder Vortragen eines Rechtsbehelfs ist für beide Seiten mit Manpower sowie Zeitaufwand verbunden. Jeder ist der Meinung, Recht zu haben und ist versucht, durch den Einspruch Recht zu bekommen, beziehungsweise durch den bereits erlassenen Bescheid Recht zu behalten. Der Einspruch gegen einen erhaltenen Steuerbescheid sollte zweckmäßigerweise mit einem Steuerberater als Fachmann abgesprochen werden. Ganz anders kann die Situation bei einem Bußgeldbescheid nach dem OWG sein. Und wenn die Vergabe der Betriebsnummer mit einer Einspruchsmöglichkeit versehen ist, dann gibt es dennoch für den Jungunternehmer keinen triftigen Grund dafür, dagegen Einspruch einzulegen. Ganz anders wiederum ist die Situation bei den gesetzlichen Krankenkassen, die den Selbstständigen nach bestimmten Kriterien einer Beitragsklasse zuordnen. Hier sollte auf jeden Fall allein schon deswegen Einspruch eingelegt werden, weil die einmal getroffene und dann rechtskräftige Entscheidung oft ein Jahr lang oder noch länger unverändert bestehen bleibt. Das kann für den Existenzgründer bei einer ungünstigen oder unrichtigen Einstufung schnell zu Mehrkosten im drei- bis vierstelligen Eurobereich führen.

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