Erfolgreiche Telefonwerbung

Erfolgreiche-TelefonwerbungEin wichtiges Marketinginstrument ist die Telefonwerbung. In dieser Hinsicht denken wir zuerst an die vielen Anrufe diverser Callcenter, die uns täglich erreichen und die uns oft nerven. Hinter vielen dieser Anrufe verbergen sich unseriöse Geschäftspraktiken, die sich nicht selten in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Die Mitarbeiter in Callcentern führen Werbeanrufe durch und kein zielgerichtetes Marketing, denn sie telefonieren einfach vorgegebene Listen ab und versuchen, soviel Umsatz wie möglich zu erreichen, um eine Provision zu erhalten. Dieses Geschäftsmodell, das in den meisten Fällen auf Umsatzdruck von „oben nach unten“ basiert, bemerken gewitzte „Kunden“ sofort. In vielen Fällen ist das Angebot für die Angerufenen gar nicht interessant, mit einem „nein“ finden sich die Anrufer jedoch nicht ab und versuchen den Angerufenen mit allen möglichen und unmöglichen Argumenten dazu zu bewegen, ihr Angebot zu kaufen. Diese Methode nervt, leider gibt es auf diesem Gebiet viele schwarze Schafe.

Telefonmarketing bei Privatpersonen

Sie als Unternehmer agieren in jedem Ihrer Geschäftsfelder seriös und setzen Ihre Telefonwerbung effizient und kundenorientiert ein. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Sie mit den gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Telefonmarketing vertraut sein, denn nicht alles ist erlaubt. Die teilweise unseriösen Geschäftspraktiken vieler Callcenter haben zu einer Verschärfung der Gesetzgebung geführt. Sie unterscheidet zwischen Werbeanrufen bei Unternehmen und Privatpersonen. Werbeanrufe bei Privatpersonen ist ein sensibles Geschäftsfeld, denn diese dürfen Sie nur durchführen, wenn Sie zuvor eine ausdrückliche und schriftliche Erlaubnis Ihrer Zielpersonen eingeholt haben. Da Sie Ihr Telefonmarketing effizient und auf Ihre Zielgruppe zugeschnitten durchführen, schreiben Sie die betroffenen Personen vorher mit einem Rundmail oder einem Werbebrief an und lassen sich die vom Gesetzgeber geforderte Einverständniserklärung erteilen. Diese Einverständniserklärung ist einfach aufzusetzen und muss keine juristische Meisterleistung sein. Die Formulierung kann in etwa so aussehen: „Ja, ich erkläre mich damit einverstanden, dass mich das Unternehmen XY über interessante Angebote und Neuerungen telefonisch informiert, wobei ich berechtigt bin, diese Erklärung jederzeit ohne Begründung zu widerrufen.“

Telefonmarketing bei Unternehmen

Bei Unternehmen sind Werbeanrufe auch ohne Einverständnisklärung möglich, da beide Parteien unter das Handelsrecht fallen und sich auf Augenhöhe begegnen. Der Gesetzgeber sieht in dieser Hinsicht nicht das Potential einer Übervorteilung, da beide Seiten mit dem Handelsrecht, unter das auch diese Werbeanrufe anfallen, vertraut sind. Allerdings sind Sie auch in diesem Fall nicht berechtigt, munter drauf los zu telefonieren, sondern Sie müssen nachweisen, dass Ihre Zielperson, das Unternehmen, ein sachliches Interesse an Ihrem Angebot hat. In dieser Hinsicht unterscheidet sich Ihre seriöse Telefonwerbung von den Geschäftspraktiken unseriös agierender Callcenter, die Privatpersonen nicht nur ohne vorherige Einverständniserklärung, sondern auch ohne jede sachliche Grundlage kontaktieren. In dieser Hinsicht sollten Sie die regelmäßige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 20.09.2007, Aktenzeichen I ZR 88/05 lesen. Ein vom Gesetzgeber gefordertes Interesse kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn Sie ein Holzsägewerk führen und einer Ihrer Kunden Zimmermann oder Tischler ist. Dieser Kunde braucht zur Herstellung seiner Möbel und der Anfertigung von Dachstühlen regelmäßig größere Holzlieferungen. Sie können diesem Kunden eine Großlieferung Holz kostengünstig für einen Zeitraum von fünf Tagen anbieten. Damit Ihr Kunde so schnell wie möglich über Ihr Angebot informiert wird, greifen Sie zum Hörer und bieten dem Tischler die günstige Großladung Holz an. In diesem konkreten Fall weisen Sie das Interesse des Kunden an Ihrer telefonischen Kontaktaufnahme nachweisen, da Ihr Angebot befristet ist und der Kunde so schnell wie möglich darüber informiert werden sollte.

Wann liegt ein sachliches Interesse vor?

Allgemein liegt immer dann ein sachliches Interesse vor, wenn Sie mit anderen Unternehmen bereits in regelmäßiger Geschäftsbeziehung stehen oder wenn sich zuvor in Gesprächen bei verschiedenen Anlässen herausgestellt hat, dass Interesse besteht, sollte ein passendes Angebot vorliegen. Ein weiteres sachliches Interesse liegt bei Branchenüblichkeit vor, wenn zum Beispiel Verlage Abos per Telefon verkaufen.

Fazit

Der Gesetzgeber schreibt eindeutig vor, was erlaubt ist und was nicht. Obwohl Unternehmen Privatpersonen ausschließlich mit Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung telefonisch kontaktieren dürfen, erhalten wir dennoch täglich lästige Werbeanrufe diverser Callcenter, die uns Angebote unterbreiten, die nicht zielgruppenorientiert erfolgen, sondern einfach auf einem Provisionsmodell beruhen. Dies bedeutet für die Callcenter-Mitarbeiter, verkaufen um jeden Preis. Sie führen Ihr Telefonmarketing seriös und zielgruppenorientiert durch. Sie kontaktieren ausschließlich die Kunden, für die Ihr Angebot interessant ist, denn nur gezielte Werbeaktionen versprechen Erfolg und Umsatzsteigerung. In diesem Fall geht Qualität vor Quantität, die nicht immer gleichbedeutend mit einer Umsatzsteigerung ist.

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