Fälligkeit

FälligkeitUnter der Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, zu dem eine geschuldete Leistung vonseiten des Gläubigers gefordert werden kann. Zuvor spricht man von der Erfüllbarkeit, dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner eine Leistung erbringen darf. In einem Schuldverhältnis fallen die Rechtsbegriffe Fälligkeit und Erfüllbarkeit zusammen. Ein Unterschied besteht aber darin, dass eine Forderung meist schon erfüllbar ist, ehe sie fällig wird.

Fälligkeit in der Theorie

Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird von den beteiligten Parteien frei vereinbart. Aus anschließenden Verträgen, basierend auf den gesetzlichen Vorschriften, folgen konkrete Ansprüche. Es ist sogar möglich, dass eine Leistung durch den Gläubiger sofort gefordert wird. Ausnahmen bestehen dann, sofern rechtliche Grenzen vorliegen. Diese werden im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten. Dabei wird der Begriff der sofortigen Fälligkeit in § 271 Abs. 1 BGB definiert. Des Weiteren legt das Gesetz fest, dass ein Verkäufer bei Sach-, Dienst- und Werkleistungspflichten gegenüber seinem Kunden vorleistungspflichtig ist. Hat der Verkäufer seine Pflichten erfüllt, tritt erst dann die Geldschuld ein. Ausnahmen bestehen meist bei Internettranaktionen und werden in § 320 BGB geregelt.

Fälligkeit in der Anwendung

In der Wirtschaft unterscheidet man unter zwei Arten der Fälligkeit. Die gesetzliche Fälligkeit tritt in vielen Bereichen des Alltags ein. Als Beispiel gilt das Darlehen, die Mietkaution, die Leihe, die Arbeitsleistung und die Verwahrung. Zwar wird beiden Parteien auch in diesen Bereichen ein Spielraum eingeräumt, allerdings werden bei der Festlegung der vertraglichen Konditionen strikte Regeln vorgegeben. Davon unterscheidet sich die Fälligkeit durch Vertrag. Diese Form spielt insbesondere beim Kaufvertrag eine wichtige Rolle. Hier haben beide Parteien die Möglichkeit, den Fälligkeitszeitpunkt frei zu bestimmen. Wird dies nicht vorgenommen, gilt die sofortige Erfüllung der Pflichten. "Sofort" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Erfüllung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen soll. Der Verkäufer wird dabei verpflichtet, die Ware zu übergeben. Dies wird vom Kunden durch die Bezahlung des Kaufpreises ergänzt. Mündlich oder schriftlich kann dagegen ein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart werden. Durchaus kann sich dieser unter beiden Parteien unterscheiden.

Das Fälligkeitsdatum und die Fälligkeitsklausel

In der Wirtschaft sind Dauerschuldverhältnisse keine Seltenheit. Sie können unter anderem in Arbeitsverhältnissen, beim Darlehen oder beim Pachtvertrag vorgefunden werden. Hier ist der Leistungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt (Fälligkeitsdatum). Die Pflichten werden dann in monatlichen oder jährlichen Abständen erfüllt. Beispielsweise erfolgt die Vergütung bei einem Arbeitsverhältnis erst nach der Erbringung der Arbeitsleistung. Das anschließende Fälligkeitsdatum wird in § 641 BGB festgelegt. Meist muss der Lohn am ersten Tag des Folgemonats entrichtet werden. Dabei gilt stets, dass Samstage, Sonntage und Feiertage übersprungen werden. Die Fälligkeit verschiebt sich so auf den nächsten Werktag. Weiterhin gilt die Fälligkeitsklausel, die bei der Nichterfüllung von Pflichten eintritt. Als Konsequenz kann die Kündigung folgen, nach der die sofortige Fälligkeit aller Pflichten eintritt. Solche Klauseln werden vor allem bei Krediten vorgefunden.

Rechtsfolgen bei Nichtleistung

In Verzug gerät ein Schuldner, wenn er eine Leistung bei Fälligkeit nicht erbringt. Zuvor muss er zur Zahlung aufgefordert worden sein. In besonderen Fällen ist eine Aufforderung nicht notwendig, etwa bei Dauerschuldverhältnissen. Der Verzug hat in beiden Fällen eine rechtliche Konsequenz zur Folge. So steht dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch zu, der in § 280 Abs. 1 BGB näher beschieben wird. Wichtig ist aber, dass dem Schuldner zunächst noch eine Frist zur Nacherfüllung eingeräumt werden muss. Erst, wenn diese ebenfalls überschritten wird, ist der Schadensersatzanspruch rechtskräftig. Zugleich ergibt sich die Möglichkeit, die geforderte Leistung zu stunden. Hierbei wird die Fälligkeitsbestimmung nachträglich geändert. Mit der Stundung wird die Fälligkeit verschoben, was auf einem Schuldänderungsvertrag basiert. Dabei handelt es sich um einen gegenseitigen Kompromiss, der zwischen beiden Parteien vereinbart wird.

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