Fernabsatzverträge

FernabsatzverträgeWas sind Fernabsatzverträge?

Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, bei dem eine bestimmte Ware an den Verbraucher verkauft oder eine Dienstleistung vom Verbraucher angenommen wird und der diesbezügliche Vertrag ausschließlich durch die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, wie zum Beispiel Telefon oder Internet, abgeschlossen wird. Das Gegenstück zu einem Fernabsatzvertrag ist dementsprechend ein Vertrag, der zwischen Anbieter und Kunde im direkten „physischen“ Kontakt, also beispielsweise im Laden oder auf einer Messe, geschlossen wird. Fernabsatzverträge können per Gesetz nur zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher zustande kommen, Verträge zwischen Unternehmen sind grundsätzlich keine Fernabsatzverträge.

Fernabsatzverträge in der Unternehmenspraxis

Im Alltag vieler Unternehmen spielen Fernabsatzverträge eine bedeutende Rolle. Gerade in Zeiten des Internetbooms verkaufen eine Unzahl an Unternehmen ihre Waren im Netz oder bieten dort ihre Dienstleistungen an. Kauft ein Verbraucher nun bei solch einem Unternehmen per Internet ein, schließt das Unternehmen einen Fernabsatzvertrag mit dem Verbraucher ab. Das Gleiche gilt auch für Verträge die per Email, per Fax oder, ganz modern, per App geschlossen werden.
Nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches genießt der Verbraucher bei Abschluss eines solchen Vertrags nun besondere Rechte. So ist der Unternehmer verpflichtet, beim Vertragsschluss den Verbraucher über die vollständige Anschrift des Unternehmens, den gesamten Preis einschließlich aller Steuern, Versand- und Verpackungskosten der Waren oder Dienstleistungen, das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht und den genauen Zeitpunkt des Zustandekommen des Vertrages unterrichten. Dies bedeutet also, dass der Unternehmer dem Verbraucher sämtliche Informationen zu seiner Bestellung und zum Unternehmen bereitstellen muss und ihn darüber aufklären muss, welche Rechte er als Verbraucher in seiner Rolle als Kunde hat. Außerdem muss dem Verbraucher immer ein mindestens 14-tägiges Widerrufsrecht gewährt werden. Während dieser Frist kann der Verbraucher den Vertragsschluss ohne Begründung und formlos widerrufen. Zu beachten ist, dass diese 14-tägige Frist erst mit der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Verbrauchers zu laufen beginnt, beziehungsweise auch frühestens erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine bestellte Ware erhält.
Die klassischen Lieferdienste für Pizza oder Sushi müssen sich hier jedoch weniger Sorgen machen. Zwar unterliegen ihre Lieferungen auch den normalen gesetzlichen Regelungen, allerdings hat der Gesetzgeber für sie explizit klargestellt, dass Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder anderen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die von Unternehmern im Rahmen regelmäßiger Fahrten ausgeliefert werden, nicht als Fernabsatzverträge zu sehen sind und damit nicht unter die Regelungen zur Unterrichtung und zum Widerruf fallen.

Was gilt es bei Fernabsatzverträgen noch zu beachten?

Zum 13. Juni 2014 treten zahlreiche Neuerungen in Bezug auf das Widerrufsrecht in Kraft. Kern dieser Neuregelungen ist eine neue Widerrufsbelehrung, die der Unternehmer seinen Kunden übermitteln muss. Die neuen Regelungen bieten für den Unternehmer einige positive aber auch lästige Neuerungen. So gilt ab dem 13. Juni, dass Verbraucher grundsätzlich die Kosten der Rücksendung zu tragen haben, egal wie teuer oder billig die bestellte Ware ist. Bisher galt hier eine Grenze von 40 Euro Warenwert. Der Unternehmer kann aber natürlich in seinen AGB dem Kunden weiterhin eine kostenlose Rücksendung anbieten. Aufwändig für den Unternehmer ist, dass mit der neuen Änderung dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch ein sogenanntes Widerrufsformular mitgesendet werden muss. Dieses Formular soll es dem Kunden erleichtern, falls er dies wünscht seinen Widerruf dem Unternehmen gegenüber zu erklären. Die Pflicht dieses Formular zu nutzen besteht jedoch nicht. Der Verbraucher kann auch weiterhin dem Unternehmen gegenüber formlos den Widerruf erklären.

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