Finanzierungskosten

FinanzierungskostenAls Finanzierungskosten gelten alle Aufwendungen, die einem Unternehmen im Zusammenhang mit der Beschaffung finanzieller Mittel entstehen. Gängige Synonyme sind „Geldbeschaffungskosten“, „Kapitalkosten“ sowie in bestimmten Fällen auch „Fremdkapitalkosten“.
Um steuerlich absetzbar zu sein, müssen Finanzierungskosten mit dem Zweck verbunden sein, Einkünfte zu erzielen: zum Beispiel durch den Aufbau oder die Erweiterung eines Betriebes und/oder die Beschaffung von Wirtschaftsgütern.
Geldbeschaffungskosten werden zum einen unterteilt in einmalige und laufende Kosten sowie in variable und fixe Aufwendungen.

Arten von Finanzierungskosten

Im Rahmen einer Existenzgründung entstehen Kapitalkosten vielfach durch das Aufnehmen eines Darlehens: Abschluss- und Verwaltungsgebühren, Zinsen und sonstige Kosten des Kreditgebers. Die Entstehungsgebiete von Aufwendungen für die Mittelbeschaffung sind variantenreich. Unter anderem zählen dazu:

einmalige (zeitfixe) Kosten
- Provisionen, Abschluss- und Bearbeitungsgebühren für Darlehen
- Disagio (Darlehensabgeld)
- Besicherungskosten (entstehen für Eintragungen/Löschungen im Grundbuch, notarielle Beurkundungen, Gutachterkosten, Schätzgebühren, etc.)
- Umschuldungskosten (bei einem Banken- oder Kreditwechsel)
- Gebühren von Kreditvermittlern
- Steuern
- Zinsbegrenzungskosten (bei Cap-Darlehen)
- Kosten der Börseneinführung
- Kosten für Informationen (Gesprächsgebühren, Fachliteratur zur Finanzierung)
- Reisekosten/Fahrtkosten zur Darlehensbesorgung
- Sachkosten (Porto, Telefon, Kopien im Zusammenhang mit der Finanzierung)

laufende (periodisch anfallende) Kosten
- Schuldzinsen für Darlehen
- Überziehungsprovisionen
- Avalprovisionen (für erhaltene Garantien/Bürgschaften)
- Gewinnsteuern
- Kurssicherungskosten (bei Geschäften in fremden Währungen)

Finanzierungskosten als Teil eines Businessplans

Bevor eine Geschäftsidee realisiert/eine berufliche Existenz neu gegründet werden kann, ist die Erstellung eines Konzepts oftmals nicht nur sinnvoll, sondern zwingend notwendig.
Reichen die eigenen finanziellen Mittel für den Start nicht aus, sollen Gründungszuschüsse, Einstiegsgelder, Förderdarlehen oder anderes Fremdkapital durch Kreditinstitute fließen, ist dies ohne Vorlage eines umfangreichen Businessplans oftmals gar nicht möglich.
In einem solchen Geschäftsplan enthalten sind unter anderem auch Kalkulationen. Werden hier fremde Kapitalmittel fest eingeplant, so sind auch entstehende, einmalige Finanzierungskosten zwingender Bestandteil des Konzepts. Periodisch anfallende Geldbeschaffungskosten können oftmals nur als Schätzung in die Vorplanung mit einfließen, sollten aber ebenso berücksichtigt werden.

Finanzierungskosten in der Buchführung

Viele Existenzgründer starten ihre Unternehmung im Rahmen einer jährlichen Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In diesem Fall werden Geldbeschaffungskosten genau zu dem Zeitpunkt/in der Periode als Betriebsaufwand gebucht, in dem sie finanziell abgeflossen sind. Dies ist besonders bei Krediten von Bedeutung, die mit einem Disagio/Damnum abgeschlossen wurden: Auch wenn das Darlehen eine Laufzeit mehrerer Jahre beinhaltet, kann das vom Kreditgeber einbehaltene Abgeld vom Kreditnehmer noch im Jahr des Auszahlungsverlustes in voller Höhe gewinn- und damit steuermindernd geltend gemacht werden.

Anders verhält es sich hingegen, wenn eine Existenzgründung sofort im bilanzpflichtigen Rahmen startet oder schnell dorthin wächst. In diesem Fall sind Finanzierungskosten nur in der Handelsbilanz (Erfassung des Imports/Exports, sprich Außenhandels) sofort als Betriebsaufwand absetzbar.
Für die Steuerbilanz hingegen spielt es bei den bereits entrichteten Kapitalkosten eine bedeutende Rolle, ob sie an ein Darlehen gekoppelt sind, dessen Laufzeit über den Bilanzstichtag hinaus geht. In diesem Fall müssen bereits entstandene Finanzierungskosten (zum Beispiel ein Disagio) zuerst auf dem Konto „aktive Rechnungsabgrenzung“ positioniert und anschließend der Gesamtlaufzeit des Darlehens entsprechend sukzessive aufgelöst werden.

Eine Ausnahme bei der Zuordnung von Finanzierungskosten bilden bereits bestehende Kapitalkosten, die von einem Verkäufer übernommen werden (wie Schuldzinsen für laufende Darlehen). Diese zählen gemeinsam mit dem dazugehörigen, erworbenen Wirtschaftsgut zu dessen abschreibbaren Anschaffungskosten.

Ein durch den Existenzgründer/Darlehensnehmer verursachtes, schuldhaftes Aussetzen seiner Rückzahlungsraten, kann zu einer fristlosen Vertragskündigung führen. In diesem Fall verbleiben bereits vorab entrichtete Finanzierungskosten in aller Regel als rechtlich geschützte Zinserwartung beim Darlehensgeber.

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