Gesamtschuldner

GesamtschuldnerGesamtschuldner haften für eine erbrachte Leistung in gemeinsamer Verpflichtung mit weiteren Schuldnern. Die von ihnen geschuldete Leistung kann der Gläubiger jedoch nur einmal einfordern (§ 421 BGB). Um die ihm geschuldete Leistung einzufordern, kann er die Gesamtschuldner nach Belieben in Anspruch nehmen. Er kann die Leistung von allen Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen verlangen oder alternativ nur einen der Schuldner in Anspruch nehmen. Bis zur Abgeltung der Schuld bleiben alle Gesamtschuldner verpflichtet. Im Falle einer Leistungsstörung wird sich der Gläubiger immer an den solventesten Gesamtschuldner halten. Diese Konstellation gibt ihm eine relativ starke Position gegenüber seinen Schuldnern.

Eine starke Gläubiger-Position

Das BGB definiert die Gesamtschuld folgendermaßen: „Juristische oder natürliche Personen, die dieselbe Leistung schulden, wobei jeder Einzelne dem Berechtigten gegenüber zur alleinigen Erfüllung der gesamten Leistung verpflichtet ist“. Kommen einer oder mehre Gesamtschuldner ihrer Pflicht zur Begleichung der Schuld nach, bewirkt dies eine befreiende Wirkung im Außenverhältnis für alle Gesamtschuldner. Ist nur einer der Gesamtschuldner der Forderungsbegleichung nachgekommen, kann er von seinen Geschäftspartnern im Innenverhältnis einen anteiligen Ausgleich einfordern (§ 426 BGB Abs. 1). Dem zahlenden Gesamtschuldner steht nun ein Anspruch auf Leistungsausgleich gegen die anderen Gesamtschuldner zu. Die Forderung des ursprünglichen Gläubigers geht gemäß § 426 Abs. 2 BGB als Legalzession auf ihn über. Er kann nun Regress gegen die übrigen Gesamtschuldner nehmen. Der leistende Gesamtschuldner hat in diesem Fall den Vorteil, dass auch alle akzessorischen Sicherheiten, die dem ursprünglichen Gläubiger zustanden, auf ihn übergehen. Die Sicherungsgeber (z. B. Hypotheken, Bürgschaft) haften gegenüber dem neuen Gläubiger gleichfalls für dessen Ausgleichsansprüche.

Der leistende Gesamtschuldner muss jedoch beachten, dass sich die übrigen Gesamtschuldner in diesem Fall auf die Einrede gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger (§§ 401 ff.) berufen können. Dieser Fall kann die Aufrechnung einer Forderung gegenüber dem Gläubiger sein. Eine Schulderlassung mit Einzelwirkung gegenüber einem der Gesamtschuldner ist theoretisch zwar möglich, nützt diesem in der Praxis jedoch nichts, da die übrigen Gesamtschuldner auf den begünstigten Schuldner dennoch zugreifen können, um die geforderte Leistung in Höhe seines Innenanteils zu fordern. Der Gläubiger ist also nicht in der Position, einen der Gesamtschuldner aus seiner Leistungspflicht zu entlassen, da dies ein Vertrag zu Lasten Dritter (Drittbezug, § 328 BGB) wäre. Der Gläubigerverzug (§ 424 BGB), Aufrechnung, Hinterlegung und Erfüllung sowie Erlass gegenüber einem Gesamtschuldner wirken gleichfalls für und gegen die übrigen Gesamtschuldner (§§ 422, 423, 424 BGB). Dies gilt auch grundsätzlich „für andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Dies gilt insbesondere für die Kündigung, den Verzug, das Verschulden, für die Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, für die Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, für die Vereinigung der Forderung mit der Schuld und für ein rechtskräftiges Urteil“ (§ 425 BGB).

Gesamtwirkung

Im Falle einer gestörten Leistungserbringung sieht § 424 BGB eine Gesamtwirkung für alle Gesamtschuldner betreffend den Gläubigerverzug vor. Nach § 420 BGB liegt eine Gesamtschuldnerschaft insbesondere in den Fällen vor, wenn sich mehrere Personen zu einer im Vertrag festgelegten teilbaren Leistung verpflichten. Die Gesellschafter einer OHG (§ 128 HGB) oder die Komplementäre einer KG haften immer persönlich und sind damit gleichzeitig auch Gesamtschuldner. Der juristische Begriff Gesamtschuld kommt aus dem deutschen Recht und ist auch bekannt als „Haftung zur ungeteilten Hand“ oder „Solidarschuld“ (Schweiz). Er geht zurück auf den Begriff „Correalobligation“, der aus dem romanischen Recht kommt. Er unterscheidet sich jedoch dahingehend, dass er die im gemeinen Recht genannten Solidarobligationen einschließt. Eine Gemeinschuld begründet sich jedoch nicht nur durch Vertrag, sie kann auch per Gesetz entstehen.

Gesamtschuldner per Gesetz

Das deutsche Recht kennt die Haftung mehrerer Gesamtschuldner in verschiedenen Fällen. Gesamtschuldner sind zum Beispiel mehrere Personen, die einen deliktischen Schaden verursacht haben. Dabei wird nicht berücksichtigt, ob sie den Schaden in gemeinsamer Tat (§ 830 BGB) oder in unabhängiger Tatbegehung als Nebentäter (§ 840 BGB) angerichtet haben. Die Höhe des von den Schädigern zu entrichtenden Schadensersatzes richtet sich nach ihrem Verschuldungsgrad in der Sache (§ 254 BGB) Nach der aktuellen Rechtsprechung besteht Einigkeit dahingehend, dass der Grund für die Gesamtschuld nicht identisch sein muss. Während ein Gesamtschuldner vielleicht einen Schadensersatz aus einem Delikt schuldet, kann der andere Gesamtschuldner für eine vertragliche Pflichtverletzung zur Haftung herangezogen werden. Der Bundesgerichtshof hat Recht dahingehend gesprochen, dass ein identisches Leistungsinteresse aller Gesamtschuldner nicht erforderlich ist. In einem Präzedenzfall hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Bauunternehmer und ein Architekt betreffend dasselbe Bauwerk für eine vertragliche Pflichtverletzung auch dann als Gesamtschuldner haften, wenn der Bauunternehmer aufgrund einer Nacherfüllungspflicht haftet und der Architekt aufgrund einer Schadensersatzforderung.

Schuldmehrheiten

Den Begriff des Gesamtschuldners ist von anderen Arten der Schuldmehrheiten zu unterscheiden. Hier unterscheidet man zwischen gleichstufiger und subsidiärer Haftung. Die Gleichstufigkeit ersetzt nach aktueller Rechtsprechung die früher geforderte Zweckgemeinschaft. Der Bürge bildet zusammen mit dem Hauptschuldner kein Gesamtschuldverhältnis, da er subsidiär haftet und der Hauptschuldner primär in Anspruch genommen wird. Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter bilden gleichfalls kein Gesamtschuldverhältnis, da die Gesellschaft primär und die Gesellschafter subsidiär in Anspruch genommen werden. Ein Gesamtschuldverhältnis liegt dann nicht vor, wenn ein Gläubiger von mehreren Schuldnern immer nur den Betrag einfordern kann, den dieser Schuldner auch gegenüber seinen Mitschuldnern (z. B. Gesellschaftern) im Innenverhältnis trägt. In diesem Fall hat der Gläubiger den Nachteil einer signifikant schwächeren Position gegenüber seinen Schuldnern als im Gesamtschuldverhältnis. Er geht in diesem Fall durchaus das Risiko der Insolvenz ein, denn er muss im Fall der Nichtleistung jeden Gläubiger einzeln auf Leistung verklagen, um an sein Geld zu kommen. In diesem Fall spricht das Recht von einer Teilschuld. Im Fall der Forderungsabtretung (Zessionsregress, § 255 BGB) liegt gleichfalls keine Gesamtschuld vor.

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