Gewährleistung

GewährleistungDie Gewährleistung ist eine gegenseitige Vereinbarung, die bei dem Abschluss eines Kaufvertrags festgelegt wird. Ihr Ziel ist es, die Rechte und Ansprüche des Käufers zu vertreten, wenn der Verkäufer eine mangelhafte Ware geliefert hat. Mindeststandards werden von der Europäischen Union nach Richtlinie 1999/44/EG bestimmt. Danach ist es unter anderem die Pflicht des Verkäufers, die Beweislast zu tragen und eine Verjährungsfrist von mindestens zwei Jahren einzuhalten. Zudem gilt, dass Gewährleistungsansprüche nicht gegenüber dem Hersteller einer Ware, sondern gegenüber dessen Verkäufer bestehen.

Die Gewährleistung im Bürgerlichen Gesetzbuch

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurden am 1. Januar 2002 das Kaufvertragsrecht und damit auch die Gewährleistung umfassend überarbeitet. Unter anderem wurde die Bezeichnung "Gewährleistung" durch den Begriff "Mängelanspruch" ersetzt. Die damit verbundenen Rechte werden im BGB in § 437 und in § 634 kodifiziert. Mit den Mängelansprüchen einhergehende Vorschriften und Regelungstechniken werden im Allgemeinen Schuldrecht näher behandelt. Nach deutschem Recht kann die Gewährleistung im Kaufrecht in mehrere Bereiche unterteilt werden. Zu den wichtigsten gehören der Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB), das Rücktrittsrecht (§ 440 BGB) und die Minderung (§ 441 BGB). Dies wird durch den Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 BGB) und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) begleitet.

Mangel und Beweislast

Eine Gewährleistung tritt nur in Kraft, sofern ein Mangel nachgewiesen werden kann. Hierbei unterscheidet man unter einem möglichen Sachmangel und einem Rechtsmangel. Ein Sachmangel liegt vor, falls die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Dies betrifft nicht nur die Form und die Funktionalität einer Ware, sondern auch ihre Menge und ihre Übergabe. Ein Sachmangel liegt auch dann vor, denn beispielsweise eine fehlerhafte Montageanleitung bereitgestellt wurde. Für resultierende Folgeschäden hat der Verkäufer zu haften. Von einem Rechtsmangel spricht man hingegen, wenn Dritte in das Sachrecht involviert werden, im Kaufvertrag aber nicht genannt werden. Dies wird an einem einfachen Beispiel deutlich. Um einen Rechtsmangel handelt es sich beispielsweise, wenn ein Grundstück verkauft wird, im Grundbuch allerdings ein Dritter über das Eigentum verfügt. Liegt nun ein Mangel vor, spielt die Beweislast eine wichtige Rolle. Zu beweisen ist vor allem, dass die erwähnten Sachmängel vor der Annahme der Ware vorhanden waren. Da die Beweislast EU-weit durch den Verkäufer getragen werden muss, wird ein eventuelles Gutachten durch diesen durchgeführt. Die Dauer, nach der ein Mangel gemeldet wurde, ist hierbei von großer Bedeutung.

Der Haftungsausschluss

Im Gegensatz zur Garantie ist die Gewährleistung ein fester Bestandteil eines Kaufvertrags. Generell ist es nicht möglich, die nationalen und internationalen Regelungen zu unterschreiten. In Ausnahmefällen gelingt es nach § 444 BGB allerdings, einen Haftungsausschluss geltend zu machen. Hierbei ist es wichtig, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer besteht. Durch EU-weite Richtlinien wird die Wirksamkeit von § 444 BGB hingegen eingeschränkt. Dies gilt insbesondere für Transaktionen, die im Internet abgeschlossen werden. Das Ziel ist es, den Käufer vor den wirtschaftlichen Nachteilen einer mangelhaften Ware zu schützen.

Die Nacherfüllung

Die Gewährleistung gewinnt mit dem Anspruch auf Nacherfüllung ihre Wirksamkeit. Hierbei stehen dem Verkäufer zwei Möglichkeiten zur Wahl. Die Nacherfüllung gelingt mit der Lieferung einer neuen Sache (Nachlieferung) oder durch eine Nachbesserung. Welche Art der Nacherfüllung gewählt wird, bestimmt der Käufer. Verzichtet der Käufer dagegen auf sein Wahlrecht, geht dieses auf den Verkäufer über. Darüber hinaus wird von der Nachbesserung abgesehen, wenn eine Reparatur aus technischer Sicht nicht möglich ist oder mit hohen Kosten verbunden wäre. In einem solchen Fall besteht lediglich ein Anspruch auf Rücktritt oder Schadensersatz. Zu beachten ist zuletzt, dass das Recht auf Nacherfüllung nach spätestens 30 Jahren verjährt.

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