Jahresabschluss: Wann Sie Ihre Gewinnausschüttung zurück bezahlen müssen

Gewinnausschüttung

Nicht jedes Unternehmen unterliegt der Publizitätspflicht hinsichtlich des Jahresabschlusses und dem damit verbundenen Geschäftsabschluss. Diese Pflicht zur Veröffentlichung ist abhängig von Unternehmensgröße und Rechtsform der Gesellschaft. Unabhängig davon, wie groß Ihr Unternehmen ist, unterliegen Sie jedoch der Verpflichtung, einen Jahresabschluss zu erstellen. Neben der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung gehört auch der Anhang dazu. Verstoßen Sie gegen diese Aufstellungsgrundsätze, kann dieser Verstoß teuer werden. Diese Erfahrung mussten die Gesellschafter einer GmbH machen, die auf ihren Verstoß recht unsanft durch das Oberlandesgericht Stuttgart hingewiesen wurden. Sie hatten sich auf der Grundlage des Jahresabschlusses eine Gewinnausschüttung von 13.400 Euro gegönnt. Diese Praxis der Gewinnbeteiligung ist an sich nicht zu beanstanden, wenn die Gewinnausschüttung im Einklang mit den Vorschriften zur Erstellung des Jahresabschlusses erfolgt. Die Gesellschafter ahnten zunächst nichts Böses. Erst als ihre GmbH einige Zeit später in die Insolvenz ging, machte der Insolvenzverwalter sie auf ihren Fehler aufmerksam und forderte ihre Gewinnausschüttung zurück, obwohl sie ihren Jahresabschluss samt Gewinn- und Verlustrechnung und Abschlussbilanz erstellt hatten.

Wo ist der Fehler zu suchen?

Der von ihnen begangene Fehler war zwar nur klein und scheinbar unwichtig, jedoch hatte er formal-juristische Folgen. Die Gesellschafter hatten übersehen, dass ihrem Jahresabschluss der Anhang fehlte. Der Insolvenzverwalter wies die Geschäftsinhaber auf § 264, 284 HGB hin, nach dem der Anhang ein zwingender Bestandteil des Jahresabschlusses ist. Demzufolge sei die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu Unrecht erfolgt, weil diese auf der Grundlage eines nichtigen Jahresabschlusses beruhte. Mit einer Bilanzsumme in Höhe von 3.438 Millionen Euro wird Ihre GmbH nach dem Gesetz als kleines Unternehmen eingestuft und Sie sind nicht verpflichtet, Ihren Jahresabschluss durch Fachleute wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kontrollieren zu lassen. Sie sehen jedoch, wie ein kleiner, scheinbar unwichtiger Fehler teure Konsequenzen für die Gesellschafter bedeutete.

Warum ist der Anhang so wichtig?

Die Richter am OLG haben entschieden, die Pflicht zur Rückzahlung der Gewinnausschüttung besteht, die folglich der Insolvenzmasse anheimfiel. Bei den Beklagten lag entsprechend § 812 BGB eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, da die Gewinnausschüttung ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist, weil der Gewinnausschüttungsbeschluss nichtig ist, der seinerseits nichtig ist, weil er auf einem nichtigen Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses analog § 256 AktG basiert. Dieser Beschluss ist nichtig, weil dem Jahresabschluss der Anhang fehlt. Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind entsprechend auf das GmbH-Gesetz anwendbar. Der festgestellte nichtige Jahresabschluss verletzt die Vorschriften des Aktiengesetzes, die überwiegend zum Schutz der Gläubiger vorgesehen sind. Der Begriff ist vielleicht etwas unglücklich gewählt, denn mit Anhang verbinden wir eher etwas allgemeines, nebensächliches, das nicht zur Hauptsache gehört und demzufolge nicht so wichtig ist. Der Anhang des Jahresabschlusses ist jedoch ein wichtiges Dokument zur Rechnungslegung, das die tatsächlichen Verhältnisse der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage eines Unternehmens darstellt. Es gibt quantitative und qualitative ergänzende Informationen, die in diesem Umfang nicht in der Jahresabschlussbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind. Verpflichtend ist dieser Anhang für Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz gemäß § 264 HGB fallen.

Fazit

Kleine Ursache, große Wirkung. Viele Kapital- und Personengesellschaften messen dem Anhang nicht die Bedeutung zu, die er hat, vielleicht alleine aufgrund der etwas unglücklichen Wortwahl. Würde diese Bezeichnung ergänzt als „Anhang zur Rechnungslegung“ würde diesem Dokument wahrscheinlich mehr Aufmerksamkeit zuteil. Im Zweifelsfall sollten Sie Ihren Jahresabschluss durch Fachleute prüfen lassen, anstatt sich später mit Rückzahlungsforderungen aus Ihrer Gewinnausschüttung konfrontiert zu sehen, die Sie teuer zu stehen kommen.

One comment on “Jahresabschluss: Wann Sie Ihre Gewinnausschüttung zurück bezahlen müssen”

  1. Ich muss meinen ersten Jahresabschluss erstellen und recherchiere gerade, worauf ich zu achten habe. Mir war gar nicht bewusst, dass der Anhang ein wichtiger Teil ist, da hier ergänzende Informationen enthalten sind und die tatsächlichen Verhältnisse des Unternehmens dargestellt werden. Ich werde mir daher am besten meinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater machen lassen, um alle Daten richtig zu erfassen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

magnifier linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram