Jahresabschlussprüfung

JahresabschlussprüfungGeprüft mit Brief und Siegel

Am Ende eines Geschäftsjahres fallen in nicht wenigen Buchhaltungen Überstunden an. Mit Hochdruck wird an den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüssen gearbeitet. Zu erstellen sind Bilanzen auf Grundlage von Gewinn- und Verlustrechnungen, geforderte Anhänge und Abschlussberichte. Das Procedere ist im deutschen Handelsgesetzbuch festgeschrieben. Aus den Vorschriften des Publizitätsgesetzes ergeben sich die Regeln der Veröffentlichungspflicht, die steuerlichen Modalitäten, sie obliegen der Bewertung durch die Finanzbehörden, sind im Einkommensteuergesetz geregelt. Mittlere und große Unternehmen bis zur Aktiengesellschaft sind zusätzlich zu einer Jahresabschlussprüfung durch dazu befähigte und vereidigte Wirtschaftsprüfer verpflichtet.
Wichtig: Von der Pflicht zum amtlich geprüften Jahresabschluss befreit sind Einzelkaufleute, sofern deren Umsatzerlöse die Grenze von 500.000 Euro nicht überschreiten und die errechneten Jahresüberschüsse nicht mehr als 50.000 Euro betragen. Die Gruppe der Freiberufler und Kleinunternehmer bereiten für ihre Betriebe alternativ eine s.g. Einnahmenüberschussrechnung vor. Allerdings gilt eine freiwillige Abschlussprüfung der Jahresabrechnung, z.B. durch den Steuerberater, als positive Basis für künftige Bankgeschäfte und Kreditverhandlungen.

Eingeschränkte Prüfung der Wirtschaftlichkeit

Wirtschaftsprüfer handeln im gesetzlichen Auftrag nach § 316 HGB. Ihre Aufgabe verteilt sich auf mehrere Prüfungsabschnitte, umfassen die Bilanz, den Jahresabschluss an sich, sowie die Gewinn- und Verlustrechnung auf Basis eines Soll-/Ist-Vergleiches. Hauptziel ist die Ausstellung eines Testats, auch Bestätigungsvermerk genannt. Nicht zum offiziellen Prüfungsumfang zählt jedoch die Feststellung der unternehmerischen Wirtschaftlichkeit sowie der Bonität. Gleichwohl wird der Prüfer in der Praxis die Unternehmensleitung auf eventuelle Schieflagen aufmerksam machen, um persönliche Interessenkonflikte in Bezug auf weitere Prüfungaufträge abzufedern. Die Prüfergebnisse werden zusammen mit dem Abschlussbericht vorgelegt, damit das Unternehmen seiner Pflicht zur elektronischen Veröffentlichung des Jahresabschlusses bei der "Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft" nachkommen kann.
Die Berichterstattung der Jahresabschlussprüfung folgt den anerkannten Standards des "Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V." (IDW) sowie den aktuellen Richtlinien des Haushaltsgundsätzegesetzes (HGrG). Branchenabhängige und wirtschaftsspezifische Unterschiede in der IDW Prüfberichtsordnung sind außerdem zu beachten.

Vorbereitende Abschlussarbeiten

Buchen, Prüfen, Bewerten und Korrigieren - mit dieser einfachen Formel lassen sich die vorbereitenden Abschlusstätigkeiten der Buchhaltung kurz und prägnant beschreiben. Zu beachten sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach § 238 (1) S. 1 HGB. Den Beginn macht die Saldierung aller Unterkonten, die sodann den entsprechenden Abschluss der Hauptkonten ermöglicht. Die Ergebnisse werden dem Schlussbilanzkonto sowie der Gewinn- und Verlustrechnung zugeführt. Außerordentliche Erträge und Aufwendungen müssen ausgewiesen werden.
Zur Zahlenprüfung herangezogen wird die Hauptabschlussübersicht, die wiederum in die Bestands- und Erfolgskonten mündet. Diese muss übrigens auf Verlangen der Finanzbehörde vorgelegt werden, ersetzt bei kleinen Unternehmungen u.U. aber auch den Jahresabschluss. Ist die Abschlussbilanz ordnungsgemäß "festgestellt", grundsätzlich verantwortlich ist der geschäftsführende Kaufmann, bei einer GmbH wäre es die Gesellschafterversammlung, kann das Gesamtergebnis der geforderten Jahresabschlussprüfung zugeführt werden.

Ergänzende Prüfungskriterien des Wirtschaftsprüfers

Lediglich mit der Prüfung der Zahlenwerke des Jahresabschlusses, ist die Aufgabe der Wirtschaftsprüfung noch nicht beendet. Zur Festigung des abschließenden Prüfungsergebnisses fließen weitere Kriterien ein, darunter die Feststellung, ob sich die gesamte Buchführung nach den gesetzlichen Vorschriften und Regelungen, beispielsweise den Rechnungslegungsvorschriften ausrichtet. Kaum bekannt sein dürfte, dass dieser Bereich auch in Bezug auf die Konformität von Satzungen und Gesellschaftsverträgen hin geprüft wird (s. § 317, Abs. 1 HGB).

Kernaussagen der Jahresabschlussprüfung für das Unternehmen

Die fortlaufende Kontrolle der Finanzbuchhaltung ist für jeden Unternehmer eine unabdingbare Pflichtaufgabe und eines der prioritätenstarken Mittel zur Unternehmensführung. Die Zahlen stellen die wirtschaftliche Lage dar, informieren detailliert über die aktuellen Vermögensverhältnisse und sind dazu noch ein Gradmesser für Entscheidungen, die sich im besten Falle positiv auf die Entwicklung der Firma auswirken. Drohenden Schieflagen kann rechtzeitig begegnet, die Schließung von Finanzierungslücken oder anstehende Investitionspläne müssen u.U. nicht auf die lange Bank geschoben werden. Und nicht zuletzt sorgen positive Testierungen der Jahresabschlussprüfung bei Kunden, Produzenten, Lieferanten oder Kreditinstituten bei der Verbesserung von Geschäftsbeziehungen. Schlussendlich zu erwähnen wären noch die Auswirkungen auf angestrebte Gewinnverteilungen oder Sonderzahlungen, z.B. an Mitarbeiter.

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