Joint venture

Joint-ventureDas unternehmerische Risiko ist bei allen Unternehmensformen grundsätzlich vorhanden. An der Spitze der nationalen und internationalen Risikopyramide steht das Joint Venture, die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, dem ein gemeinsames Wagnis zugrunde liegt. Laut Handelsrecht kann es sich dabei um eine zielorientierte Kooperation mehrerer Partner handeln, die am Markt meist mit gleichen oder ähnlichen Motiven tätig sind. Einige Vorteile liegen auf der Hand: Risikoverteilung auf die beteiligten Partner, Technologie- und Kapitalstransfer, Kostenvorteile und nicht zuletzt die nutzbaren Synergieeffekte zum Einstieg in neue Märkte. Produktionsorientierte Partnerschaften können von günstigen Herstellungskosten profitieren, bestimmt Bereiche outsourcen oder bündeln. Weitaus schwieriger zu handeln sind Joint Ventures in Ländern, in denen diese Vorgehensweisen von Politik und/oder Behörden vorgeschrieben oder in bestimmten Branchen gar nicht oder nur unter strengen Auflagen zulässig sind. Ein Unternehmensgründer müsste sich also zwischen einem wettbewerbsorientierten oder strategischen Joint Venture entscheiden.

Rechtliche Überlegungen

Passen die gemeinsamen Interessen und Ziele der Partner weitgehend zusammen? Sind alle Beteiligten zur Übernahme von Führungsverantwortung bereit? Besteht u.U. die Gefahr von Übernahmen oder der Abwerbung von Personal? In welchem Umfang könnten sich die Interessenlagen der handelnden Partner verändern? Dies sind nur einige wenige Fragen, die es im Joint Venture-Vertrag festzuhalten gäbe. Gefordert ist dabei detaillierte Ausführlichkeit unter Berücksichtigung der exakt beschriebenen Rechts- und Wirtschaftsbeziehung im geplanten Joint Venture. Zu beachten gilt es noch die formaljuristischen Voraussetzungen bis hin zur Integration staatlicher Auflagen oder Genehmigungsverfahren.

Finanzierung und Gründungsstruktur

Wirtschaftsfachleute bezeichnen die Gründung einer Joint Venture-Gesellschaft als finanzierungsfähigen Erwerb eines s.g. Vorratsunternehmens, solange das operative Geschäft noch nicht angelaufen ist. Auf der Kapitalseite orientiert sich die Praxis meist an den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen.
Danach wäre eine GmbH oder die GmbH & Co. KG mit einem Stammkapital von mindestens 25.000 Euro auszustatten. Für eine AG-Gründung verlangt der Gesetzgeber eine Stammeinlage von mindestens 50.000 Euro. Ergänzend müssen in allen Fällen noch ausreichende Barmittel, Sachwerte und die Kosten für die geplante Personalstruktur finanziert werden.
Bei der Justierung der steuerlichen Aspekte eines Joint Venture können sich die Gründungspartner auf breit gefasste Gestaltungsfreiheiten berufen. Fachleute raten bei allen Transaktionen insbesondere zur Beachtung der Vorgaben des s.g. Umwandlungsteuergesetzes. Hilfreich dabei sind die vertraglich spezifizierten gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen, die zu den gewünschten Gesellschaftsstrukturen führen.
Werden bei Gründung des Joint Venture als Kapital- oder Personengesellschaft die s.g. „International Financial Reporting Standards (IFRS / IAS 31.24) zugrunde gelegt, gilt das Unternehmen als rechtlich selbstständiges Objekt. Über die Vermögensseite kann autonom verfügt, Finanzierungsschulden können eingegangen werden. Die Ertragserzielung ist obligatorisch ebenso festgelegt, wie die Kontrollfunktionen der Gesellschafter bis hin zur Gewinnverteilung.

Alternativmodelle zum Joint Venture

Ist ein Gründungsvorhaben den komplexen Vorgaben von Joint Venture-Systemen noch nicht ausreichend gewachsen, sollte der Existenzgründer über alternative, nicht weniger interessante Modelle nachdenken. Möglich wären in diesem Zusammenhang z.B. der Abschluss eines Managementvertrages zwischen den ausgewählten Partner. Diese Vertragsform macht Sinn, wenn die Übernahme weitreichender finanzieller Risiken ausgeschlossen werden soll.
Im Gegensatz dazu bietet sich ein Beteiligungsmodell an, bei dem der Jungunternehmer i.d.R. keine Führungsverantwortung übernehmen muss, sich aber als Kapitalanteilseigner am Partnerunternehmen einbringt und lediglich die eingeräumten Synergien für sein Unternehmen in Anspruch nimmt.
Eine weitere Variante wären die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft, fachlich auch Arge genannt. Ihr Vorteil ist die zumeist zeitlich und zweckorientiert geregelte Dauer der Zusammenarbeit, wenn sie etwa projektbezogen vereinbart wird. Die gleichen Voraussetzungen gelten für den Zusammenschluss eines s.g. Konsortiums. Alle letztgenannten Modelle werden steuertechnisch als GbR oder BGB-Gesellschaften erfasst und entsprechend behandelt.
Der Ordnung halber sei noch auf die Möglichkeit der strategischen Allianz hingewiesen. Bei solchen Vereinbarungen wird ein späteres Joint Venture sowie eine gemeinsame Unternehmensgründung von vornherein ausgeschlossen. Die kooperative Zusammenarbeit stützt sich meist nur auf gleiche oder ähnliche Zielformulierungen, die mit einheitlichen Strategien erreicht werden sollen, ohne die eigene Autonomie aufgeben zu müssen.

magnifier linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram