Kannkaufmann

KannkaufmannDie Definition des Kaufmanns

Gemäß § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. So wird der Kaufmann durch das Handelsgesetzbuch nicht im wirtschaftlichen, sondern im rechtlichen Sinne erfasst. Das Sonderprivatrecht der Kaufleute ist hauptsächlich im HGB niedergelegt. So bestimmt das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB), dass die Vorschriften des BGB nur dann heranzuziehen sind, wenn keine anderen Richtlinien Anwendung finden (Art. 2 Abs. 1 EGHGB). Die Vorschriften des BGB treten subsidiär vor denen des HGB zurück. Das Handelsrecht vertritt die besondere Interessenlage des Handelsverkehrs. Die Vorschriften des HGB unterscheiden sich von denen des BGB zum Beispiel beim kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht und dem handelsrechtlichen Zurückhaltungsrecht. Es gibt nur sehr wenige Vorschriften des HGB, die auch auf Nichtkaufleute Anwendung finden. Mit Einführung des Handelsrechtsreformgesetzes (HRefG) im Jahr 1998 wurde das Firmenrecht liberalisiert, die Definition des Kaufmanns modernisiert und die Handelsregistersachen vereinfacht.

Die Voraussetzung zur Erlangung der Kaufmannseigenschaft

Sechs Kaufmannsarten werden nach dem HGB unterschieden:

  • Istkaufmann (§ 1 HGB),
  • Kannkaufmann (§ 2 HGB),
  • Kannkaufmann (§ 3 HGB),
  • Fiktivkaufmann (§ 5 HGB),
  • Schein- und Formkaufmann (§ 6 HGB).

Das HGB unterteilt die Kaufmannseigenschaft in sechs verschiedene Kategorien, da es keine einheitliche Kaufmannseigenschaft kennt. Der Kaufmann unterliegt sowohl den Bestimmungen des HGB als auch denen des BGB. Der Kannkaufmann ist kein Kaufmann im Sinne des HGB, er ist ein Kleingewerbetreibender und daher nicht als Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne zu qualifizieren. Die Vorschriften des HGB finden dann Anwendung auf den Kaufmann, wenn er von der Möglichkeit Gebrauch macht, sein Kleingewerbe in das Handelsregister eintragen zu lassen. Mit Eintragung in das Handelsregister hat der Kannkaufmann seine Kaufmannseigenschaft herbeigeführt. Die Eintragung hat eine konstitutive Wirkung, da der Kannkaufmann gemäß § 2 HGB als vollständiger Kaufmann anzusehen ist. Damit unterscheidet sich der Kannkaufmann von dem Istkaufmann, dessen Kaufmannseigenschaft deklaratorisch und gemäß § 1 HGB legal definiert ist.

Handelsgewerbe

So stellt § 1 Abs. 2 HGB darauf ab, dass jede gewerbetreibende Person ein Istkaufmann ist. Das HGB schreibt vor, dass „ein Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb ist, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb nicht erfordert“. Der Gewerbebetrieb des Kannkaufmanns erfordert keinen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang der Vorschriften des § 1 HGB. Kleingewerbetreibende werden durch die Gesetzgebung nicht wie die Handelsgewerbetreibenden erfasst. Ein klarer Abgrenzungspunkt zwischen Kaufleuten im Sinne des HGB und Kleingewerbetreibenden ist jedoch der bilanzielle Aufwand, der mit der Einrichtung eines voll kaufmännischen Gewerbetriebes einhergeht. Betreiber eines Handelsgewerbes sind gemäß § 29 HGB verpflichtet, ihr Gewerbe in das Handelsregister eintragen zu lassen. Das HGB kennt ferner den Kannkaufmann gemäß § 3 HGB. Unter diese Vorschrift fallen Kannkaufleute, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Sie benötigen in vielen Fällen einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Gewerbebetrieb. Ist ein Gewerbetreibender Kaufmann, besteht die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister, zur Führung einer Firma, zur Publizität (Offenlegung der Jahresbilanz etc.) sowie zur Rechnungslegung (§ 238 HGB Buchführungspflicht).

Handelsbräuche

Unter der Überschrift Handelsgeschäfte regelt das vierte Buch des HGB die von den Kaufleuten vorgenommenen Rechtsgeschäfte (§§ 343 bis 475h). Ein wichtiger Bestandteil des HGB ist der sogenannte Handelsbrauch, dem der Ordnungsfaktor für den Wirtschafts- und Handelsverkehr zugrunde liegt. Handelsbräuche sind jedoch von dem unter das BGB fallende Gewohnheitsrecht abzugrenzen. Handelsbräuche sind kaufmännische Verkehrssitten. Nach § 346 HGB „ist unter Kaufleuten auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen“. Ein Kannkaufmann verliert seine Kaufmannseigenschaft mit Löschung seiner Handelsregistereintragung. Istkaufleute verlieren diese bereits mit Aufgabe ihres Gewerbebetriebes. Der Zugang zum Handelsrecht ist dann begründet, wenn bei mindestens einer an einem Rechtsgeschäft beteiligten Partei die Kaufmannseigenschaft vorliegt. Es gibt jedoch Ausnahmen, die die Kaufmanneigenschaft aller Beteiligten voraussetzen.

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