Keine Mitbestimmung des Betriebsrates bei Abmahnung

Keine-Mitbestimmung-des-Betriebsrates-bei-AbmahnungOhne vorherige Abmahnung kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer keine rechtssichere Kündigung aussprechen. Vor der Kündigung eines Arbeitnehmers muss der Betriebsrat angehört werden. In die Vorstufe, die zur verhaltensbedingten Kündigung führt, ist der Betriebsrat jedoch nicht involviert. Er hat im Fall einer Abmahnung keine Beteiligungs- und Anhörungsrechte. Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Abmahnung aus, muss er den Betriebsrat nicht zwingend hinzuziehen. Generell steht dem Betriebsrat zwar ein Informationsrecht zu, dieses muss er jedoch einfordern. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nicht zwingend über die erfolgte Abmahnung informieren. Die Rechtswirksamkeit der Abmahnung gegenüber dem Mitarbeiter hängt auch nicht von der Zustimmung des Betriebsrates ab. Diese Richtlinien dienen gleichfalls für die Erteilung einer Abmahnung, wenn der abgemahnte Arbeitnehmer Mitglied im Betriebsrat ist.

Warum hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht?

Erhält ein Mitarbeiter eine Abmahnung, hat er in der Regel gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Arbeitgeber und der abgemahnte Mitarbeiter diese Angelegenheit untereinander ohne Einmischung von außen regeln. Dem Arbeitgeber wird die Eigenverantwortung zugesprochen, als eine Partei des Arbeitsvertrages das vertragswidrige Verhalten der Gegenpartei formell zu beanstanden. Gemäß § 80 Betriebsverfassungsgesetz steht dem Betriebsrat allerdings ein Informationsrecht zu, damit dieser die erfolgte Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen kann. Dieses Informationsrecht hat der Gesetzgeber dazwischen geschaltet, da der abgemahnte Arbeitnehmer ein Beschwerderecht gegenüber dem Betriebsrat hat. Auch wenn der Betriebsrat betreffend die Abmahnung zwar kein generelles Mitbestimmungsrecht hat und der Arbeitgeber dessen Zustimmung nicht einholen muss, ist der Betriebsrat dennoch dazu verpflichtet, den Arbeitgeber zur Änderung oder Rücknahme zu bewegen, sollte er der Meinung sein, dass die Abmahnung nicht rechtmäßig ist (§ 85 BetrVG). Neben seiner rechtlichen Position im Unternehmen kommt dem Betriebsrat eine beratende Funktion zu. Der Betriebsrat ist laut Betriebsverfassungsgesetz dazu aufgefordert, Mitarbeitern, die eine nicht rechtmäßige Abmahnung erhalten, beratend zur Seite zu stehen (§§ 84, 85 BetrVG). Seine beratende Funktion kann der Betriebsrat jedoch nur dann zufriedenstellend ausfüllen, wenn der Arbeitgeber ihm alle mit der Abmahnung zusammenhängenden Informationen zur Verfügung stellt.

Die Betriebsbuße

Deutet der Inhalt einer Abmahnung darauf hin, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den sachlichen Inhalt hinaus persönlich diffamiert und/oder konkrete Strafmaßnahmen im Zusammenhang mit dem gerügten Verhalten ankündigt, handelt es sich nicht mehr um eine Abmahnung, sondern um eine Betriebsbuße in Form einer schriftlichen Verwarnung oder eines schriftlichen Verweises. Eine Betriebsbuße kann beispielsweise darin bestehen, dass der Arbeitgeber dem abgemahnten Arbeitnehmer die zuvor versprochene Beförderung verweigert. Auch eine herablassende Wertbeurteilung wird als Betriebsbuße eingestuft. In diesem Fall hat der Betriebsrat nach § 87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Führt die rechtmäßige Abmahnung im Wiederholungsfall zu einer verhaltensbedingten Kündigung, steht dem Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG ein Anhörungsrecht zu. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle relevanten Gründe, die zu der verhaltensbedingten Kündigung geführt haben, mitteilen. Diese Informationen beinhalten auch die Aushändigung vorheriger Abmahnungen und ihre Gegendarstellungen durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kommt nicht umhin, die Meinung des Betriebsrates einzuholen. Übergeht er den Betriebsrat und stellt dem betroffenen Mitarbeiter dennoch eine Kündigung aus, ist sie nicht rechtmäßig und hat in einer Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand.

Die freiwillige Betriebsvereinbarung

Durch den Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung hat der Betriebsrat die Möglichkeit, sich verbesserte Informations- und Mitbestimmungsrechte zu sichern. In dieser freiwilligen Betriebsvereinbarung werden die Fristen festgelegt, nach deren Ablauf Abmahnungen aus den Personalakten der betroffenen Mitarbeiter zu entfernen sind. Bei leichten Verstößen beträgt die Frist ein Jahr, bei mittelschweren Verstößen zwei Jahre und bei schweren Verstößen fünf Jahre. Der Betriebsrat sollte auch darauf bedacht sein, in der freiwilligen Betriebsvereinbarung festzulegen, dass die Betriebsparteien im Abmahnfall gemeinsam festlegen, welche Art des Vergehens das abgemahnte Verhalten beinhaltet.

One comment on “Keine Mitbestimmung des Betriebsrates bei Abmahnung”

  1. […] Auch wenn es sicherlich kein schönes Thema ist, so kommt es doch hier und da vor, dass Mitarbeiter abgemahnt werden (müssen) oder es auch zu einer Kündigung kommt. Die Unternehmen, in denen ein Betriebsrat existiert, müssen diesen hierbei mitreden lassen. Aber nicht was Abmahnungen betrifft, wie im recht ausführlichen GründerWelt Artikel zu lesen ist. […]

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