Körperschaftssteuer

Die Körperschaftssteuer ist die Einkommenssteuer, die juristische Personen, also beispielsweise Kapitalgesellschaften wie GmbHs, Genossenschaften oder Vereine zu entrichten haben. In Deutschland beträgt der Steuersatz derzeit 15 Prozent auf das Einkommen der Körperschaft. Von diesem Steuerbetrag werden noch zusätzlich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag erhoben. Gemeinnützige oder Mildtätige Vereine, kirchliche Körperschaften und politische Parteien nach dem Parteiengesetz sind von der Körperschaftssteuer befreit. Körperschaften wie Vereine, die keine Gewinnausschüttung vornehmen, werden mit einem Freibetrag von 5.000 Euro begünstigt. Für eine Reihe von Körperschaften, die in der Landwirtschaft tätig sind, gilt sogar ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro.

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Als Grundlage für die Berechnung der Steuerschuld dient bei der Einkommenssteuer der Gewinn, der in der Steuerbilanz der Körperschaft ausgewiesen ist. Es gilt jedoch eine Reihe von Sonderregelungen. In der Praxis besonders bedeutsam sind die verdeckten Gewinnausschüttungen, die steuerpflichtig sind. Dazu gehören beispielsweise unangemessen hohe Mietzahlungen oder Gehälter, die ein Gesellschafter an sich selbst zahlt. Als verdeckte Gewinnausschüttung werden pauschal solche Vertragsverhältnisse angesehen, die ein Gesellschafter zwar mit der Körperschaft abschließt, die auf dem freien Markt so aber nie zustande gekommen wären.

Verdeckte Einlagen

Bei der steuerlichen Berechnung der Körperschaftssteuer bleiben die sogenannten verdeckten Einlagen ebenfalls unberücksichtigt. Eine verdeckte Einlage liegt in der Regel immer dann vor, wenn ein Gesellschafter der Körperschaft einen Vermögensvorteil verschafft, indem er beispielsweise auf die Rückzahlung eines Darlehens oder auf die Gehaltszahlung verzichtet. Auch der Verkauf von Gegenständen unter Wert an die Körperschaft gilt als verdeckte Einlage.

Nicht abziehbare Aufwendungen

Darüber hinaus kennt das Körperschaftssteuergesetz eine Reihe von nicht abziehbaren Aufwendungen, die zwar kostenmäßig wirksam werden, aber dennoch nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden dürfen. Beispiele dafür sind Geschenke über 35 Euro, Parteispenden, Geldbußen oder auch die Gewerbesteuer.

Problem der Doppelbesteuerung

Im Zusammenhang mit der Körperschaftssteuer kann es zu einer Doppelbesteuerung beziehungsweise einer steuerlichen Doppelbelastung kommen. Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine Körperschaft ihren Gewinn in zwei Staaten versteuern muss. Eine steuerliche Doppelbelastung liegt im Inland vor, wenn sowohl der Gewinn der Körperschaft als auch die Gewinnausschüttung an die Anteilseigner der Körperschaft besteuert werden. Steuersysteme, die zu einer solchen steuerlichen Doppelbelastung führen, sind international jedoch selten. In der Regel sehen die Steuersysteme Tarifermäßigungen vor, wenn auf Ebene der Körperschaften Gewinnausschüttungen erfolgt sind.

Geschichte der Körperschaftssteuer

1920 gab es eine Steuerreform, die erstmals einheitlich eine Körperschaftssteuer vorsah. Der Steuersatz betrug zu Beginn zehn Prozent, wurde in den folgenden Jahren allerdings stets erhöht. Im Jahr 1946 betrug der Steuersatz schon 65 Prozent. Die DDR verlangte einen Spitzensteuersatz von 95% von Körperschaften und schaffte damit die Kapitalgesellschaften fast vollständig ab. Die Steuerreform im Jahr 1953 sah vor, ausgeschüttete Gewinne deutlich höher zu besteuern als nicht ausgeschüttete Gewinne. Hier zeigt sich deutlich, dass die Körperschaftssteuer für den Staat nicht nur ein Einnahme-, sondern auch ein wirtschaftspolitisches Steuerungsinstrument ist. Erst im Jahr 1077 erfolgte eine Steuerreform, die eine steuerliche Doppelbelastung eingrenzte.

Aufkommen der Körperschaftssteuer

Das Aufkommen der Körperschaftssteuer ist in Deutschland sehr ungleich verteilt. Der Anteil aller neuen Bundesländer gemeinsam beträgt etwa 9 Prozent, während das Land Baden-Württemberg mehr als 22 Prozent zum gesamten Körperschaftssteueraufkommen beiträgt.

In den vergangenen Jahren setzte sich ein Trend eines deutlich sinkenden Steueraufkommens fort. Im Jahr 2007 nahm der Staat noch 22,9 Milliarden Euro mit der Körperschaftssteuer ein. In den beiden Jahren darauf waren es nur noch 15,9 bzw. 7,2 Milliarden Euro. Ein Grund für diesen Einbruch war sicher die Wirtschaftskrise 2008 und 2009. Noch deutlicher bemerkbar macht sich aber die politisch gewollte Absenkung der Steuersätze.

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