Konzernabschluss

KonzernabschlussGemäß HGB ist ein Konzern ein Zusammenschluss rechtlich selbständiger Unternehmen, wobei die rechtliche Selbständigkeit der zusammengeschlossenen Unternehmen erhalten bleibt. Alle Unternehmen zusammen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wobei der Mutterkonzern über vertragliche Weisungsrechte gegenüber ihren abhängigen Tochtergesellschaften verfügt. Gemäß § 271 Abs. 1 HGB übt das Mutterunternehmen die einheitliche Leitung über ihre Tochterunternehmen aus. Ferner besitzt sie Beteiligungen daran. Nach § 290 Abs. 1 HGB steht ihr an den Tochterunternehmen auch die Mehrheit der gesellschaftlichen Stimmrechte zu. Sie hat ein Recht darauf, die Aufsichts- und Leitungsorgane mehrheitlich zu besetzen. Gleichfalls besteht die Pflicht zum Konzernabschluss. Dieser muss die Konzernbilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Konzernanhang, die Kapitalflussrechnung, den Eigenkapitalspiegel, die Segmentberichtserstattung (Wahlrecht) und den Konzernlagebericht enthalten.

Die Einheitsfiktion

Weitere Gesetzesgrundlagen zum Konzernabschluss ergeben sich aus den §§ 297 und 315 HGB. Je nach Rechtsform des Mutterkonzerns kann sich die Aufstellungspflicht entweder aus dem Publizitätsgesetz oder aus dem HGB ergeben. Sobald das Mutterunternehmen an dem Tochterunternehmen beteiligt ist und/oder die Mehrheit der Gesellschafter-Stimmen hält, liegt die Pflicht zum Konzernabschluss vor. Dieser ist elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu hinterlegen (Publizitätsrichtlinie 68/151/EWG, Richtlinie 2003/58/EG, Transparenzrichtlinie 2004/109/EU). Die Frist zur Einreichung beschränkt sich auf den Zeitpunkt der Vorlage an die Gesellschafter, spätestens jedoch vor Stichtagsablauf des nachfolgenden Geschäftsjahres. Mutter- und Tochterkonzern müssen einen Zwischenabschluss erstellen, sollten ihre Bilanzstichtage voneinander abweichen. Nach den Regeln der IFRS kann bereits ein zu einem früheren Stichtag erstellter Abschluss einbezogen werden. Dieser Stichtag darf jedoch nicht mehr als drei Monate vor dem Abschlussstichtag des Mutterkonzerns liegen. Ereignen sich in der Zeit zwischen diesen Stichtagen besondere, für die wirtschaftliche und die finanzielle Lage der Unternehmen wichtige Ereignisse, so sind diese in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Abschlussanhang zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens mit Wohnsitz in Deutschland zeichnen für die Aufstellung des Konzernabschlusses für das vorausgegangene Geschäftsjahr verantwortlich. Der Konzernabschluss spiegelt die wirtschaftliche Lage des Konzerns wider, indem es die Finanz- und Ertragslage sowie die Vermögenslage des Unternehmens zusammenfasst. Er soll externen Adressaten zur Entscheidungsfindung verhelfen. Um einen Konzernabschluss wirksam erstellen zu können, müssen zuerst die Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen erstellt und vereinheitlicht werden. Diese Ergebnisse werden dann zu einem Summenabschluss verrechnet. Das Ergebnis wird anschließend durch Konsolidierungsmaßnahmen im Bereich der wirtschaftlichen Verflechtungen und Beziehungen zwischen den einzelnen Unternehmen innerhalb des Konzerns bereinigt. Diese Konsolidierung bewirkt die vom Gesetz vorgeschriebene Einheitsfiktion nach dem Einheitsgrundsatz. Vereinfacht ausgedrückt heißt das, der Konzern und mit ihm der Konzernabschluss wird so behandelt, als ob es sich um ein einheitliches Unternehmen handeln würde. Alle in diesen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen werden als Konsolidierungskreis zusammengefasst.

Voraussetzungen zur Größenbefreiung

Nach dem Weltabschlussprinzip werden alle Tochterunternehmen neben dem Mutterkonzern unabhängig vom Land ihres Hauptsitzes in den Konzernabschluss vollständig einbezogen. Ausnahmen bilden nur das Einbeziehungswahlrecht und das Einbeziehungsverbot. Der Konzernabschluss verhilft jedoch nicht nur externen Adressaten zur Entscheidungsfindung, er ermöglicht den Gesellschaftern gleichfalls einen besseren Überblick über die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage. Je nach Rechnungslegungssystem ist der Umfang eines Konzernabschlusses unterschiedlich. Ein Mutterunternehmen ist von der Konzernrechnungslegungspflicht befreit, wenn es bestimmte Größenkriterien nicht erfüllt. Nicht nur kapitalmarktorientierte Unternehmen (Wertpapiere sind an einem organisierten Markt zugelassen), sondern auch Mutterunternehmen aus dem Bereich der Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute sowie Versicherungen mit Sitz in Deutschland, profitieren bei Unterschreitungen der Größenkriterien. Bei Personengesellschaften ohne unbeschränkt haftende Gesellschafter oder Kapitalgesellschaften hängen die Schwellenwerte zur Ermittlung der Größenbefreiung von den Abschlussarten der Konzerne ab. Nach der Bruttomethode werden die Einzelbilanzen der beteiligten Unternehmen ohne Konsolidierung aufgerechnet. Nach der Nettomethode sind die Ergebnisse und Werte aus einem Pro-Forma-Konzernabschluss ersichtlich.

Jedoch wird ein Mutterunternehmen bereits dann rechnungslegungspflichtig, wenn es mindestens ein Tochterunternehmen rechtlich beherrscht. Nach internationalen Rechnungslegungsstandards (US-GAAP, IFRS) wird die Mutter-Tochter-Beziehung nach dem Control-Konzept festgestellt. Dabei werden nicht nur die Rechte des Mutterkonzerns, sondern auch die Rechte der Tochter und einzelne Personenrechte berücksichtigt. In diese Kategorie können auch Zweckgesellschaften, unselbständige Sondervermögen sowie juristische Personen des Privatrechts gehören.

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