Lohnnebenkosten

LohnnebenkostenDie Lohnnebenkosten stellen einen wichtigen Teil der Personalkosten eines Unternehmens dar. Sie beschreiben all jene finanziellen Aufwände, die dem Arbeitgeber über die reinen Lohn- beziehungsweise Gehaltskosten, das heißt über die Arbeitsentlohnung hinaus, entstehen. Sie umfassen damit den Anteil, den der Arbeitgeber an den Sozialabgaben zu tragen hat, sowie die betriebsinternen Zusatzkosten. Im Schnitt machen die auch als Personalzusatzkosten bezeichneten Lohnnebenkosten um die 30 Prozent des Bruttoeinkommens aus, was sie zu einem wichtigen Faktor in der Finanzplanung macht. Denn das mit einem Arbeitnehmer vertraglich festgelegte Bruttoeinkommen erhöht sich durch die Lohnnebenkosten, die der Arbeitgeber monatlich auf dieses Einkommen zu zahlen hat, nochmals um rund ein Drittel.

Bestandteile der Lohnnebenkosten

Die zwei großen Teile, aus denen sich die Lohnnebenkosten zusammensetzen, sind gesetzlich Sozialkosten einerseits und betriebsintern festgelegte Zusatzkosten andererseits. Während erstere sehr klar vorgegeben sind – nämlich aus dem Arbeitgeberanteil zu Pflichtversicherungen wie Kranken-, Renten-, und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung bestehen sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfassen -, sind betriebsinterne Personalzusatzkosten sehr variabel. Sie unterscheiden sich oftmals von Mitarbeiter zu Mitarbeiter und können unter anderem Kosten für die betriebliche Altersversorgung, Weihnachtsgeld, Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen und Ausbildung sowie Zuschüsse des Unternehmens zu medizinischen Leistungen wie Kuren oder Zahnersatz umfassen. Auch vermögenswirksame Leistungen, Betriebskindergärten, Umzugshilfe und Betriebsärzte sind Aufwendungen, die unter diesen Part der Lohnnebenkosten fallen. Je nach Engagement eines Unternehmens liegen die variablen Lohnnebenkosten also unterschiedlich hoch und lassen sich entweder primären oder sekundären Sozialkosten zuordnen. Primäre Sozialkosten sind Gelder, die dem Arbeitnehmer direkt gezahlt werden – beispielsweise das 13. Monatsgehalt oder das Weihnachtsgeld. Sekundäre Sozialkosten sind Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch Einsparungen und Subventionen zugute kommen, wie vergünstigte Kantinen-Essen oder Betriebskindergärten.

Beitragsbemessungsgrenze für gesetzliche Lohnnebenkosten

Der Teil der Lohnnebenkosten, der auf Arbeitgeberanteilen zu gesetzlichen Sozialabgaben basiert, unterliegt einer sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Diese legt fest, bis zu welcher Höhe an Bruttogehalt die Lohnnebenkosten gezahlt werden müssen und sie liegt bei jeder der betroffenen Sozialversicherungen unterschiedlich hoch. Für die gesetzliche Pflege- und Krankenversicherung liegt aktuell beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenze bei 4.050 Euro Monatseinkommen und 48.000 Euro Jahreseinkommen, für die Rentenversicherung bei 5.950 Euro Bruttoverdienst im Monat und 71.400 Euro Jahreseinkommen. Alles Einkommen über dieser Grenze ist frei von Sozialabgaben. Die Beitragsbemessungsgrenzen unterscheiden sich zwischen den alten und neuen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland.

Neben der Beitragsbemessungsgrenze ist für die Feststellung der Höhe der zu leistenden gesetzlichen Lohnnebenkosten für einen bestimmten Mitarbeiter auch die Lohnsteuerklasse wichtig, in der der Arbeitnehmer ist. Darüber hinaus sollten Unternehmer, die die gesetzlich bedingten Lohnnebenkosten für einen bestimmten Angestellten berechnen wollen, dessen eventuell bestehende Verpflichtung zur Zahlung von Kirchensteuer sowie eventuelle Kinderfreibeträge berücksichtigen.

Bedeutung der innerbetrieblichen Lohnnebenkosten

Die Personalzusatzkosten, die sich durch individuelle Verträge mit den Mitarbeitern sowie durch Festlegungen im Unternehmen ergeben – wie beispielsweise Kosten für die betriebliche Altersvorsorge oder Kantinenessen – sind nicht allein ein Kostenfaktor. Sie sind in aller Regel vor allem ein Mittel zur Mitarbeitergewinnung und -motivierung. Denn Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern zahlreiche zusätzliche Leistungen anbieten, machen sich attraktiver für bestehende und zukünftige Mitarbeiter. Dies ist gerade angesichts des wachsenden Kampfes um gut ausgebildete Fachkräfte ein wichtiger Faktor, um qualifiziertes Personal für das eigene Unternehmen zu sichern. Außerdem haben die betriebsintern bedingten Lohnnebenkosten den Vorteil, sich steuerlich absetzen zu lassen, was bei der Berechnung des zu versteuernden Gewinns am Jahresende positiv zum Tragen kommt.

Lohnnebenkosten auch für Mini-Jobber

Auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, sogenannte Minijobs, unterliegen der Pflicht zur Sozialversicherung – und bringen deshalb über den reinen Arbeitslohn hinaus gehende Lohnnebenkosten mit sich. Der einzige Unterschied zu höheren Gehältern ist, dass der Mitarbeiter auf ein Gehalt, das 450 Euro im Monat nicht überschreitet, keine Sozialabgaben leisten muss. Das Unternehmen hingegen muss diese Abgaben auch für Geringverdiener leisten, auch hier liegt die Höhe der gesetzlichen Lohnnebenkosten bei rund 30 Prozent.

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