Mahnverfahren

MahnverfahrenEin Mahnverfahren dient zur Durchsetzung von Forderungen gegenüber einem Schuldner, wenn dieser seine Verbindlichkeiten nicht bezahlt. Ziel dieses Verfahrens ist, einen bestimmten Geldbetrag zu erhalten. Stammen die Forderungen allerdings aus einem Arbeitsverhältnis, dann sind die Arbeitsgerichte dafür zuständig.

Der Ablauf

Bevor es jedoch zu einem gerichtlichen Mahnverfahren kommt, wird der Gläubiger versuchen, sich mit dem Schuldner außergerichtlich zu einigen. Zunächst wird der offene Betrag schriftlich angemahnt. Diese kann mehrmals erfolgen. Reagiert der Schuldner jedoch nicht, kann und wird der Gläubiger das gerichtliche Mahnverfahren einleiten und einen Mahnbescheid beantragen. Der Schuldner kann seinerseits mit einem Ratenzahlungsvorschlag auf die Mahnungen reagieren. Um sich die Kosten und den Zeitaufwand für ein Mahnverfahren zu sparen, gehen die meisten Gläubiger auf den Ratenzahlungsvorschlag ein. Das setzt allerdings voraus, dass der Schuldner seine Ratenzahlungen auch pünktlich einhält.

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Dazu gibt es im Fachhandel spezielle vorgefertigte Vordrucke, die der Gläubiger ausfüllen muss. Alternativ kann der Antrag auch online gestellt werden.

Das Verfahren

Der Antragsgegner, auch Schuldner genannt, kann dem Mahnbescheid widersprechen. Das muss er innerhalb einer Frist von zwei Wochen tun. Im Mahnbescheid liegt ein eigens dafür vorgesehener Vordruck bei, den der Schuldner nun ausfüllen muss. Der Gläubiger wird nun über den Widerspruch informiert. Soll das Mahnverfahren zu einem Zivilprozess übergeleitet werden, in dem die Rechtmäßigkeit der Forderung geklärt wird, muss der Gläubiger zunächst einen Gerichtskostenvorschuss leisten. Ist dies geschehen, wird das Verfahren an ein Gericht zwecks Klärung der Streitigkeiten weitergeleitet.

Wird die Forderung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht bezahlt, wird der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser muss wieder beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden und wird dem Schuldner durch den Postboten zugestellt. Auch hier hat der Schuldner wieder zwei Wochen Zeit, um Widerspruch einzulegen. Gleichzeitig mit dem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der die Forderung einziehen soll. Sogar hier hat der Schuldner die Möglichkeit, die Forderung in Raten zu begleichen. Geht eine Pfändung fruchtlos aus, kann der Gläubiger nun eine Pfändung des Kontos oder der Einkünfte beantragen. Gesetzliche Pfändungsfreigrenzen sind dabei zu beachten.

Wird gegen den Vollstreckungsbescheid Widerspruch eingelegt, so wird ein zuständiges Gericht die Rechtmäßigkeit der Forderung überprüfen müssen. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Forderung unberechtigt ist, muss der Gläubiger alle Kosten für das Mahnverfahren übernehmen. Ist das Gericht jedoch der Meinung, dass die Forderung zu Recht besteht, dann muss der Schuldner für alle Kosten aufkommen.

Die Möglichkeiten für das Mahnverfahren

Es gibt mehrere Möglichkeiten zur Eröffnung eines Mahnverfahrens. Wird diese Möglichkeit nur selten genutzt, dann ist der Postweg zu empfehlen. Hierzu ist ein amtlicher Vordruck notwendig, den es im Schreibwarenladen zu kaufen gibt. Das Amtsgericht selbst übersendet keine Vordrucke.

Eine andere Variante stellt das Internet mittels eines Barcodes bereit. Der Antrag kann hier online ausgefüllt und ein weißes Papier ausgedruckt und an das zuständige Amtsgericht gesendet werden. Auch kann ein Online-Mahnbescheid papierlos per Internet beantragt werden. Dafür ist ein PC mit Internetzugang und eine Signaturkarte mit Lesegerät notwendig. Die letzte Möglichkeit ist der elektronische Datenaustausch. Die Teilnahme lohnt sich allerdings nur bei einem hohen Auftragsvolumen.

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