Mutterschutz

MutterschutzDer Mutterschutz umfasst alle Maßnahmen zum Schutz werdender Mütter sowie weiblicher Beschäftigter in der unmittelbar auf die Niederkunft folgenden Zeit. Hierzu gehören Beschäftigungsverbote, der Kündigungsschutz und Maßnahmen zur finanziellen Absicherung. Die Mindestanforderungen an den Mutterschutz sind weltweit in einem Abkommen der Internationalen Arbeitsschutzorganisation (IAO) geregelt, die in Deutschland bestehenden Vorschriften gehen über diese hinaus.

Der Mutterschutz und die Beschäftigungsverbote

Das Mutterschutzgesetz untersagt Arbeitgebern, werdende Mütter dem Kontakt mit die Gesundheit des Kindes belastenden Stoffen auszusetzen. Des Weiteren dürfen sie besonders belastende Tätigkeiten wie das Heben schwerer Lasten nicht ausüben. Ein generelles Beschäftigungsverbot zum Mutterschutz besteht in den ersten acht Wochen nach der Geburt des Kindes, bei Mehrlingsgeburten verlängert sich dieser Zeitraum auf zwölf Wochen. Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen werdende Mütter grundsätzlich nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin beschäftigt werden. Den Einsatz an Sonn- und Feiertagen schließt der Mutterschutz ebenfalls aus, sofern die Frau nicht von sich aus auf diese Schutzvorschrift verzichtet. Hiervon machen vor allem Mitglieder einer nicht den Sonntag als Ruhetag begehenden Religionsgemeinschaft Gebrauch. Die maximal zulässige Arbeitszeit einer werdenden Mutter beläuft sich auf 8,5 Stunden am Tag. Sollte der Arzt eine Gefahr für das Leben beziehungsweise die Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes attestieren, erstreckt sich das Arbeitsverbot auf die gesamte Dauer der Schwangerschaft. Unabhängig vom Arbeitsverbot muss die Freistellung zu allen Untersuchungen im Rahmen einer Schwangerschaft oder Mutterschaft bezahlt erfolgen. Der Arbeitgeber darf im Gegensatz zu sonstigen unvermeidbaren Arztbesuchen während der Arbeitszeit weder einen Teil der Arbeitsvergütung einbehalten noch die Nacharbeit der ausgefallenen Stunden verlangen.

Der Kündigungsschutz als Bestandteil des Mutterschutzes

Schwangere und Mütter in den ersten vier Monaten nach ihrer Niederkunft sind grundsätzlich gegen Kündigungen geschützt. Ausnahmen bestehen bei einer Insolvenz oder bei grobem Fehlverhalten der Frau, eine Vertragskündigung setzt dann jedoch die Zustimmung der je nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Das Kündigungsverbot schützt schwangere Frauen und junge Mütter jedoch nicht vor dem Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages, sodass diese nur über einen begrenzten Mutterschutz verfügen. Sollte der Arbeitgeber eine Kündigung in Unkenntnis der bestehenden Schwangerschaft ausgesprochen haben, wird diese unwirksam, sobald er über den Zustand seiner Mitarbeiterin und den damit verbundenen Mutterschutz informiert wird. Falls die Frau im Anschluss an die Entbindung und das auf diese folgende vorübergehende Beschäftigungsverbot Elternzeit in Anspruch nimmt, verlängert sich der besondere Kündigungsschutz bis zu dessen Ablauf.

Die finanziellen Aspekte während des Mutterschutzes

Eine schwangere Mitarbeiterin soll durch den Mutterschutz kein Geld verlieren. Somit besteht für sie der Anspruch auf Bezüge in Höhe des üblichen Arbeitsentgelts. Dieser Rechtsanspruch wird für den Zeitraum des allgemeinen Beschäftigungsverbots und für weitere aus individuellen Gründen durch den Mutterschutz ausfallende Arbeitsleistungen auf unterschiedliche Weise realisiert. Individuelle Beschäftigungsverbote im Rahmen der Vorschriften zum Mutterschutz können sowohl eine Folge einer kritisch verlaufenden Schwangerschaft sein als auch auf den Besonderheiten des Arbeitsplatzes beruhen. Sollte an diesem der Kontakt mit gefährlichen Stoffen unvermeidbar sein, darf die Frau während der Schwangerschaft und dem auf die Entbindung folgenden Mutterschutz dort nicht eingesetzt werden. Eine vorübergehende Änderung der Tätigkeit ist erlaubt, aber infolge fester Organisationsstrukturen nicht in allen Betrieben möglich. Während der allgemeinen Mutterschutzzeit erhalten Frauen von ihrer gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal dreizehn Euro täglich. Der Arbeitgeber zahlt den Differenzbetrag zum üblichen Arbeitseinkommen als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aus. Bei einem individuellen Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft ist er gegenüber seiner Mitarbeiterin alleine für die Bezahlung verantwortlich. Arbeitgeber erhalten die von ihnen gezahlten Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld ebenso wie die von ihnen alleine aufzubringenden Vergütungen bei individuellen Arbeitsverboten erstattet. Zu diesem Zweck zahlt jeder Arbeitgeber Beiträge in ein als U2 bezeichnetes Umlageverfahren ein. Die Erstattung umfasst auch die Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen. Die Höhe der zu zahlenden Umlage wird von den einzelnen Krankenkassen festgelegt, die Beiträge trägt ausschließlich der Arbeitgeber. Für die Empfängerin ist das Mutterschaftsgeld ebenso wie der zu diesem gezahlte Zuschuss steuerfrei. Nicht angestellte Frauen erhalten als finanzielle Leistungen zum Mutterschutz ein Mutterschutzgeld seitens ihrer Krankenkasse, jedoch mit Ausnahme eventueller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch keine weitere Aufstockung.

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