Nachschusspflicht

NachschusspflichtJe nach Geschäftsvorhaben, Anzahl der Beteiligten, Haftungsvorstellungen und vorhandenem/notwendigem Startkapital kann auch die Nachschusspflicht bei der Existenzgründung eine Rolle spielen.
Üblicherweise findet sie sich in GmbH-Satzungen, Gesellschafterverträgen sowie bei eingetragenen Genossenschaften wieder.

Gründe für eine Nachschusspflicht

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet die Nachschusspflicht die verbindliche Aufgabe eines Gesellschafters, einen kapitalen Nachschuss zu leisten, der über seine Stammeinlage hinaus geht. Als mögliche Gründe gelten der Ausgleich entstandener Verluste, eine notwendige Gesellschaftskapitalerhöhung wie auch stattfindende Unternehmenssanierungen.
Je nach Festsetzung wird unterschieden zwischen beschränkter und unbeschränkter Nachschusspflicht. Eine entsprechende Regelung findet sich den den §§ 26 bis 28 der GmbH-Gesetze (GmbHG).

Einen Sonderfall bildet die 1-Euro-GmbH/Mini-GmbH, oder wie sie seit 2008 offiziell heißt „Unternehmergesellschaft [haftungsbeschränkt]“ (UG):
Erfolgt eine Existenzgründung mit nur einem Euro Stammkapital, sind die Gesellschafter verpflichtet, diesen Posten mit jährlich mindestens 25 % ihres erzielten Gewinns aufzustocken, bis die für eine vollwertige GmbH notwendige Einlage von 25.000,- Euro erreicht ist. Solange das Stammkapital aber extrem darunter liegt, befinden sich die Gesellschafter theoretisch in ständiger Nachschusspflicht, um im Verlustbereich keine Insolvenz anmelden zu müssen.
Bei Gründung einer 1-Euro-GmbH sollte der Nachschusspflicht daher auch im Businessplan Relevanz eingeräumt werden!

Geht es bei der Existenzgründung um eine eingetragene Genossenschaft (eine Kombination aus Kapitalgesellschaft und eingetragenem Verein), kommt es erst im Fall eines Nicht-Erfolgs zu einer Nachschusspflicht. Hier hat die Verpflichtung der Genossen, Kapital nachzuschießen den Sinn, die Konkursmasse in vollem Umfang bedienen zu können, sollte nicht im Vorfeld die Haftung auf das Genossenschaftsvermögen begrenzt worden sein.

beschränkte Nachschusspflicht

§ 26 des GmbH-Gesetzes regelt, dass in einem Gesellschaftsvertrag die Einforderung von Nachschüssen über die Geschäftsanteile hinaus bestimmt werden kann. Die die Höhe der Zusatzeinzahlungen hat dabei im Verhältnis der Nennbeträge der Geschäftsanteile zu erfolgen. Auch auch bei der Beschränkung der Nachschusspflicht kann dieses Verhältnis zugrunde gelegt werden.

Einer Abänderung ursprünglich durch Gesellschafterbeschluss vereinbarter Nachschussbestimmungen müssen nach § 53 GmbHG alle betroffenen Gesellschafter zustimmen.

Befreiung aus der unbeschränkten Nachschusspflicht

Die Möglichkeit, sich von der Nachschussverbindlichkeit zu befreien besteht laut § 27 GmbHG nur dann, wenn dieser seine Stammeinlage bereits vollständig eingebracht hat. In diesem Fall kann er innerhalb eines Monats nach erhaltener Nachschussaufforderung seinen Geschäftsanteil für eine öffentliche Versteigerung/zur Befriedigung der Nachzahlungsgründe zur Verfügung stellen (Preisgabe). Im Fall einer erfolglosen Versteigerung fällt dieser Anteil der Gesellschaft zu.
Kommt der Gesellschafter diesem Szenario nicht nach, wird es durch die übrigen Gesellschafter dennoch als „geschehen“ erklärt (fingierte Preisgabe).

Anmerkung:
Am 05.03.2007 fällte der Bundesgerichtshof das Urteil (II ZR 282/05), dass eine durch Gesellschafterbeschluss festgelegte Nachschusspflicht bei Personengesellschaften (hier GmbH & Co. KG) einem nicht zustimmenden Gesellschafter gegenüber unwirksam ist.

Nachschusskapital in einer GmbH-Buchhaltung

Bei Kapitalgesellschaften ist zu differenzieren, ob eine Rücklagenbildung mithilfe von Unternehmensgewinnen oder aus finanziellen Einzahlungen/Sacheinlagen durch die Gesellschafter erfolgt ist.
Aus einer Nachschusspflicht stammende Zuzahlungen werden nicht dem Stammkapital, sondern dem Eigenkapital eines Unternehmens und damit den Kapitalrücklagen zugeordnet. Die Eingangsbuchung könnte lauten: „Bank“ an „Kapitalrücklage durch Ausgabe von Anteilen über Nennbetrag“.
Mit dieser Zusatzeinlage unmittelbar verbundene Kosten sind auf dem Konto „Sonstige Aufwendungen, unregelmäßig“ zu verbuchen.

Nachschusspflicht im Kreditwesen und beim Traden

Auch bei Effektenlombardkredits spielt das Thema Nachschussverbindlichkeit eine elementare Rolle: Besitzt ein Anleger börsenfähige Wertpapiere (Effekten), so kann er diese zur Finanzierung und Absicherung eines weiteren Wertpapierkaufs bei seiner Kredit gebenden Bank hinterlegen. Sinkt der Depotwert dieser Effekten innerhalb der Kreditlaufzeit ab, kommt es üblicherweise zu einer entsprechenden Nachschusspflicht.

Ähnliches gilt beim außerbörslichen Handel mit Differenzkontrakten (CFDs). Hier stellt die oftmals uneingeschränkte Nachschusspflicht bei vielen Brokern ein großes Kapitalrisiko für Trader dar. Mit großen Hebeln handelt dieser oftmals ein Vielfaches seines vorhandenen Investitionskapitals. Bei großen Kursverlusten kann es hier zu einer Nachschussverpflichtung kommen, die weit über die verfügbare Liquidität hinausgeht.

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