Namensaktie

NamensaktieAktien können als Inhaberaktien oder als Namensaktien ausgegeben werden. Letztere gehören ebenfalls zu den geborenen Orderpapieren. Die Eintragung in das Aktienregister der ausgebenden Gesellschaft ist nicht für den Besitzübergang an sich, sondern für das Geltendmachen der daraus resultierenden Ansprüche von Bedeutung.

Einfache und vinkulierte Namensaktien

Bei der einfachen Namensaktie erfolgt die Eintragung in das Aktienregister nach einer Mitteilung über den Aktienerwerb an die Aktiengesellschaft. Diese muss dem Inhaberwechsel nicht zustimmen. Die Rechte aus dem Aktienbesitz, worunter vor allem das Stimmrecht auf der Hauptversammlung und der Dividendenbezug zu verstehen sind, gehen mit der Eintragung des neuen Besitzers in das Aktienregister über. Der Umfang der Registereintragung beläuft sich auf den Namen des Halters sowie bei dessen Adresse und bei natürlichen Personen auf das Geburtsdatum. Bei der im Aktienregister geführten Anschrift muss es sich nicht zwingend um den Erstwohnsitz halten, erforderlich ist lediglich die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme. In der Praxis wird überwiegend de erste Wohnsitz des Aktienhalters eingetragen, ein Nebenwohnsitz wäre jedoch ebenso wie eine Geschäftsanschrift ausreichend. Bei der vinkulierten Namensaktie ist im Gegensatz zur einfachen Variante dieser Aktienform für die Übertragung des Stimmrechtes und des Dividendenanspruchs auf den neuen Inhaber die Zustimmung der Aktiengesellschaft erforderlich. Die Gesellschaft kann diese verweigern. In der Praxis kommt eine Nichtgenehmigung der Übertragung der mit dem Aktienbesitz verbundenen Rechte vorwiegend vor, um unliebsame Aktionäre wie Großanleger oder Mitarbeiter von Konkurrenten von der Mitbestimmung im eigenen Unternehmen auszuschließen. Auch aus Sicherheitsgründen kann die Ausgabe vinkulierter Namensaktien vorgeschrieben sein. Das gilt unter anderem bei Anteilspapieren von Rüstungsbetrieben und großen Fluggesellschaften. Auch Versicherungsgesellschaften geben überwiegend vinkulierte Namensaktien aus. Wenn die Aktiengesellschaft ihre Zustimmung zum Aktienkauf verweigert, bleibt der eigentliche Aktienkauf dennoch gültig. In diesem Fall erhält der unerwünschte Aktionär kein Stimmrecht und keine Dividende, er kann die Papiere jedoch halten und zu einem beliebigen Zeitpunkt mit Gewinn weiterverkaufen.

Welche Vorteile bietet die Namensaktie?

In Deutschland sind Inhaberaktien verbreiteter als Namensaktien, auch wenn diese Form der Beteiligungspapiere seit einigen Jahren häufiger als früher zur Anwendung kommt. Für die Zulassung zum Handel an zentralen Börsenplätzen in den USA ist hingegen die Ausgestaltung der Aktie als Namensaktie vorgeschrieben. Diese Notwendigkeit kann zwar durch American Depositary Receipts umgangen werden, deren Ausgabe ist jedoch mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden. Des Weiteren bietet die Gestaltung der Aktien als Namensaktien eine erhöhte Transparenz über die Aktionärsstruktur. Dieser stehen erhöhte Aufwendungen bei einem Verkauf der Wertpapiere gegenüber. Die eigentlich komplizierte Eigentumsübertragung wird an der Börse durch vereinfachte Formen des Indossaments vereinfacht, sodass der Handel mit Namensaktien auf elektronischem Weg stattfinden kann. Zu den Besonderheiten der Aktien mit namentlich registrierten Inhabern der Stimmrechte und der Dividendenansprüche gehört ferner, dass die Aktiengesellschaft die Einladungen zur Hauptversammlung selbst verschickt, während bei Inhaberaktien in der Regel die Wertpapierbanken diese Aufgabe übernehmen. Bei Neugründungen von Aktiengesellschaften bieten Namensaktien den zusätzlichen Vorteil, dass ihre Ausgabe auch ohne die Auszahlung des vollen Kaufpreises erlaubt ist.

Inhaberaktien und Anleger

Kleinanleger achten überwiegend nicht darauf, ob die von ihnen georderten Wertpapiere als Inhaberaktien oder als Namensaktien geführt werden, auch wenn die notwendige Eintragung in das Aktienregister die Kaufkosten geringfügig erhöht. Wohlhabende Großanleger vermeiden jedoch teilweise den Kauf von Namensaktien, da sie nicht als Investoren erkannt werden wollen. Das Recht des Aktienbesitzers zur Übertragung seines Stimmrechtes auf eine beliebige andere Person oder Gesellschaft bleibt sowohl bei einfachen als auch bei vinkulierten Namensaktien bestehen.

magnifier linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram