Neutraler Aufwand

Neutraler-AufwandDefinitionsmerkmale

Aufwendungen, die keine Kosten darstellen, werden als neutraler Aufwand bezeichnet. Es sind dies Aufwendungen, die keinen Sachzielbezug besitzen, also nicht dem primären Unternehmensziel dienen (betriebsfremde Aufwendungen wie z.B. Spenden an karitative Einrichtungen), oder einer anderen Zeitperiode zuzurechnen sind (periodenfremde Aufwendungen) oder nicht durch den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb entstanden sind (sog. außerordentlicher Aufwand wie z.B. Brandschäden).

Sachinhaltliche kalkulatorische Abgrenzung

Die Periodisierung von Vermögensänderungen führt zu Aufwand und Ertrag mit periodenerfolgsbestimmender Wirkung. Nach dem Grundsatz der vollständigen Erfassung aller buchungspflichtigen Vorfälle sind erfolgsberichtigende Abgrenzungsposten immer dann zu bilden, wenn Zahlungs- und Erfolgsvorgang am Abschlussstichtag hinsichtlich ihres zeitlichen Anfalls divergieren und folglich periodenbezogene Korrekturen durch Transition oder Antizipation der Erfolgswirkung vorzunehmen sind.
Demgegenüber geht die kalkulatorische Rechnungsabgrenzung vom Kriterium der Leistungsbezogenheit der erfolgswirksamen Vorgänge aus. Aufwendungen und Erträge sind hierbei sachinhaltlich daraufhin zu überprüfen, ob sie unmittelbar leistungsverbunden oder ob sie gegenüber der Verfolgung des eigentlichen Betriebszwecks als neutral einzustufen sind. Sachinhaltliche Divergenzen führen dementsprechend zur Unterscheidung von Aufwand und Kosten sowie Ertrag und Leistung und zur Trennung des neutralen vom Betriebserfolg. In dieser kontroll- und dispositionsorientierten Ergebnisaufspaltung liegt letztlich die Bedeutung der kalkulatorischen Abgrenzung. Sie trägt demzufolge vorwiegend rechnungsinterne Züge und wird deshalb wesensmäßig der Betriebsbuchführung bzw. Kosten- und Leistungsrechnung zugeordnet.

Aufgaben der kalkulatorischen Rechnungsabgrenzung

(01) Aussonderung der neutralen Aufwendungen und Erträge aus dem Gesamtanfall der erfolgswirksamen Vorfälle einer Periode (Filtrier- und Umleitungsfunktion)

Dies betrifft sowohl die betriebsfremden Aufwendungen und Erträge, wie z.B. Spenden,
Schenkungen, Lotteriegewinne, Zins- und Diskonterträge auf Wertpapiere, Spekulationsverluste, Haus- und Grundstücksaufwendungen bzw. -erträge für außerbetrieblichen Zwecken dienende Objekte, Unterhalfsaufwendungen für Kantine oder Freizeitanlagen, nicht betriebliche Steuern wie Einkommen- und Vermögensteuer, als auch die zwar leistungsbedingten, wegen ihres außerhalb des normalen Geschäftsverlaufs liegenden Anfalls jedoch von der Betriebsabrechnung der laufenden Abrechnungsperiode ferngehaltenen Aufwendungen und Erträge. Letztere sind entweder wegen ihrer Periodenfremdheit oder wegen ihrer Art oder Höhe nicht zum Betriebsergebnis zu rechnen. Dabei darf das Betriebsergebnis jedoch nicht mit dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit verwechselt werden, in dem alle betrieblichen Aufwendungen und Erträge, unabhängig von der zeitlichen Struktur, erfasst werden. Das Betriebsergebnis grenzt dagegen perioden- und sachbezogen ab. Es besitzt daher grundsätzlich einen höheren Informationswert. Für interne Zwecke ist daher diese Abgrenzung unerläßlich, auch wenn handelsrechtlich eine andere Zusammenstellung erforderlich ist.
Zu den periodenfremden Aufwendungen und Erträgen gehören u.a. Lohn- und Gehaltsnachzahlungen, Steuernach- und Steuerrückzahlungen, nachzuholende Abschreibungen sowie Sonderboni für frühere Wirtschaftsjahre. Zu den der Art nach nicht zum Betriebsergebnis gehörenden Aufwendungen und Erträgen rechnen insbesondere Verluste bzw. Erträge aus Anlageverkäufen, Warenverluste durch Preisherabsetzung und Modewechsel, Forderungsverluste, Zuschreibungen zu Sach- und Finanzanlagen, Verluste bzw. Gewinne aus Wertpapierverkäufen, Aufwendungen oder Erträge aus Inventurdifferenzen sowie Verluste aus nicht fremdabgedeckten Schadensfällen. Der Höhe nach zum neutralen Ergebnis zählender Aufwand bzw. Ertrag kann u.a. vorliegen bei Sonderabschreibungen, außergewöhnlichen Wagnisverlusten, umfangreichen Fremdreparaturen sowie unüblichen Währungs- oder Kurserfolgen.

(02) Umformung von Aufwendungen und Erträgen mit betriebsbedingt unterschiedlichem Kosten- bzw. Leistungscharakter (Umformungs- und Eingangsfunktion)

Das trifft für alle jene Erfolgskomponenten zu, die aus Gründen des verschiedenen Rechnungszwecks von Finanzbuchführung (Unternehmungsrechnung) und Kosten- und Leistungsrechnung (Betriebsrechnung) betragsmäßig keinen identischen Ansatz erfahren (wertverschiedene Kosten, Anderskosten). Zu diesen Erfolgsgrößen werden insbesondere die Abschreibungen, die Zinsen und die Wagnisse gerechnet.

(03) Verteilung von unregelmäßig und stoßweise anfallenden Aufwands- und Ertragsvorgängen durch Vor- und Nachverrechnung ihrer zeitlichen Kosten- bzw. Leistungsauswirkung. (Verteilungsfunktion)

Die dafür besonders im Aufwandsbereich einzurichtenden Verrechnungskonten stellen Ausgleichskonten zur anteiligen Übernahme von betrieblichem Aufwand in die Kostenrechnung dar. Die vom Standpunkt der Kostenrechnung kalkulatorische Abgrenzung erfolgt hier mit intertemporärer Wirkung. Sie führt dann zu bilanziellen Rechnungsabgrenzungsposten, wenn Bilanzstichtage den Rhythmus der Aufwands-Kostenverrechnung früherer Zahlungsvorgänge unterbrechen. Vor- und Nachleistungen liegen z.B. vor bei bei Urlaubslöhnen, deren ferienzeitbedingte, punktuelle Belastung kostenrechnerisch durch gleichmäßige Verteilung über die Gesamtabrechnungsperiode nivelliert wird. Analoges gilt u.a. für Versicherungsprämien, umfangreiche Reparaturen, Umsatzprovisionen, Mieten, Werbekosten, Steuern.

(04) Preis-(Wert-)abgrenzungsfunktion

Abfangen von Wertdifferenzen zum Zwecke der innerbetrieblichen Ausschaltung von Preisschwankungen beim Wareneinkauf, aber auch beim Bezug und Verbrauch von Stoffen wie z.B. Energie und sonstiger Sachleistungen durch Ansatz fester, am Preisdurchschnitt orientierter Verrechnungspreise. Im Gegensatz zu den bei Inventur in Erscheinung tretenden unaufklärbaren Wertabweichungen handelt es sich hierbei um bewusst aus innerbetrieblichen Kontrollabsichten in Anspruch genommene Wertdifferenzen.

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