Oft verwechselt: Preisnachlass und Gutschrift

Oft verwechselt Preisnachlass und GutschriftGutschrift und Preisnachlass werden oft verwechselt. Kaum einer kennt den rechtlichen Unterschied, denn schließlich bekommen die Kunden im jeden Fall eine Vergünstigung in finanzieller Form. Umgangssprachlich bezeichnet eine Gutschrift die Korrektur einer Rechnung zugunsten des Leistungsempfängers, zum Beispiel infolge einer Mängelrüge. Die korrekte Bezeichnung lautet Minderung (§ 441 BGB). Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich um eine Korrektur oder Stornierung der ursprünglichen Rechnung in Form einer kaufmännischen Gutschrift. Sie wird jedoch nicht als Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinn gewertet. Wird in der korrigierten Rechnung dennoch das Wort Gutschrift verwendet, führt dies alleine noch nicht zur Anwendung von § 14 UStG.

Eine korrigierte Ausgangsrechnung anstatt einer Gutschrift

Eine Gutschrift unterscheidet sich von einem Preisnachlass in der Hinsicht, dass sie steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Ein Beispiel: Sie haben an einen Kunden eine Maschine ausgeliefert, die technische Mängel aufweist. Um Ihren Kunden nicht zu verärgern, einigen Sie sich mit ihm auf einen Preisnachlass und gewähren ihm eine Gutschrift. Bei dieser Konstellation besteht ein ernsthaftes Problem, denn eine Gutschrift wird in umsatzsteuerlicher Hinsicht als Rechnung eingestuft, die der Leistungsempfänger ausstellt. In Ihrem Fall hätte ausschließlich Ihr Kunde diese „Rechnung“ ausstellen können. Der Empfänger, Ihr Kunde, schreibt die Gutschrift aus, die für Sie eine „Belastung“ bedeutet. Um diese ungünstige Konstellation zu vermeiden, vereinbaren Sie mit dem Kunden, wer abrechnet und handeln im Sinne des Umsatzsteuerrechtes. Sie stellen Ihrem Kunden eine korrigierte Ausgangsrechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Bei Ihrem Kunden führt diese zu einer Eingangsrechnung mit Vorsteuerabzugsberechtigung. Als Leistungserbringer sind Sie als Steuerschuldner für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich. Das Gutschriftverfahren durch den Leistungsempfänger wird aufgrund dieser problematischen Konstellation jedoch nur selten durchgeführt, da sie mit Ausweisung der Vorsteuer erteilt werden muss. Aus diesem Grund empfehlen Steuerexperten, das Wort Gutschrift auf steuerrelevanten Dokumenten nicht mehr für Warenrücknahmen, Nachlässen bei Mängelrügen, Stornorechnungen und Preis-Differenz-Gutschriften zu verwenden. In diesem Fall können die Steuerbehörden zu dem Schluss kommen, es handelt sich um eine Gutschrift mit Steuerschuld beim Leistungsempfänger.

Preisnachlass

Ein Preisnachlass ist eine Minderung des Verkaufspreises, die zwischen dem Leistungserbringer (Lieferant) und dem Leistungsempfänger (Kunde) vor Rechnungslegung vereinbart wird. Diese Vergünstigung kann in Form von Rabatt, Skonto oder Bonus gewährt werden. Als Rabatt wird jede Form des Preisnachlasses bezeichnet. Ein Bonus ist gleichfalls ein nachträglich gewährter Preisnachlass, der von der Abnahmemenge einer bestimmten Ware abhängig ist. Unternehmer gewähren Skonto, um ihre Kunden zu einer frühzeitigen Zahlung zu veranlassen und das Zahlungsziel damit zu verkürzen. Der frühzeitige Forderungsausgleich auf Kundenseite versetzt die Unternehmer in die Lage, ihre eigenen Verbindlichkeiten schneller zu begleichen, was zu einer zu einer Bilanzverkürzung führt.

Preisnachlässe sind nach Leistungserbringung auch in Form von Gewährleistungsansprüchen möglich. Das Gewährleistungsrecht findet überwiegend in Kauf- und Werkverträgen Anwendung. Im Fall dieser schuldrechtlichen Vertragsverhältnisse haftet der Leistungserbringer dem Leistungsempfänger für die Auslieferung einer mängelfreien Sache. Nach der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurde die Gewährleistungsfrist für Rechts- und Sachmängel auf zwei Jahre verlängert. Der Mangel muss bereits bei Gefahrenübergang der Sache vorgelegen haben. In den ersten sechs Monaten liegt die Beweislast, dass die Sache bei Lieferung frei von Mängeln war beim Leistungserbringer. Anschließend trifft die Beweislastumkehr den Käufer als Leistungsempfänger, der beweisen muss, dass der Mangel bereits bei Empfang der Ware vorgelegen hat.

Fazit

Aus steuerrechtlichen Aspekten sollten Sie das Wort Gutschrift auf steuerrelevanten Dokumenten nicht verwenden. Für Warenrücknahmen und Nachlässe in Fällen von Mängelrügen erstellen Sie anstatt einer Gutschrift eine korrigierte Ausgangsrechnung mit Ausweisung der Umsatzsteuer. Diese führt bei Ihrem Kunden zu einer Eingangsrechnung mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Bei einer Gutschrift können die Steuerbehörden davon ausgehen, dass die Steuerschuld bei Ihrem Kunden als Leistungsempfänger liegt, weil er anscheinend ausschließlich einen finanziellen Vorteil durch Ihre „Gutschrift“ erreicht hat. Dem ist jedoch nicht so, da sich der Wert der gelieferten Ware mit dem festgestellten Mangel vermindert.

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