Partiarische Darlehensfinanzierung für den Mittelstand

Partiarische-Darlehensfinanzierung-fuer-den-MittelstandUnternehmensfinanzierungen in Form von stillen Beteiligungen, einer typischen oder atypischen stillen Gesellschaft oder Verkäufer- oder Nachrangdarlehen sind Ihnen vielleicht bekannt. Sie sollten die Finanzierung Ihres jungen Unternehmens durch ein partiarisches Darlehen (§ 488 BGB) in Erwägung ziehen. Diese Art der Unternehmensfinanzierung qualifiziert das dem Darlehen zugrunde liegende Fremdkapital aufgrund der Nachrangigkeit in Eigenkapital um. Durch diesen kleinen finanziellen Kniff erhöhen Sie die Eigenkapitalquote Ihres Unternehmens und verbessern Ihr Rating. Diese Finanzierungsform ist auf dem Gründermarkt noch weitgehend unbekannt. Dabei bietet sie für junge Unternehmer viele Vorteile. Das Merkmal dieses mezzaninen Finanzierungsinstrumentes ist die Sonderform des Darlehens. Der Darlehensgeber erhält in der Regel eine gewinnabhängige Vergütung. Partiarische Darlehen werden demzufolge als Teilgewinnabführungsverträge im Sinne von § 292 AktG klassifiziert. Ist eine Aktiengesellschaft Darlehensnehmerin, muss der Abschluss auf der Hauptversammlung durch eine qualifizierte Mehrheit beschlossen und in das Handelsregister eingetragen werden.

Ein Ausflug in die Geschichte

Obwohl diese Finanzierungsform in unserer modernen Gesellschaft weitgehend ungekannt ist, blickt sie auf eine lange Geschichte zurück. Diese Kreditform wurde schon im alten Venedig unter Kaufleuten genutzt, die sich auf diese Weise Geld für ihre Unternehmungen beschafften und damit bankenunabhängig agierten. Kaufleute investierten ihr Geld in die Unternehmen anderer Kaufleute. Dabei ergänzten sich Kapitalgeber und Unternehmer in idealer Weise durch den daraus entstehenden Synergieeffekt. Eine Partei stellte ihr praktisches Wissen und ihre Abenteuerlust zur Verfügung und wagte zum Beispiel eine Expeditionsfahrt nach Indien, um vielbegehrte Rohstoffe wie Tee, Kaffee und Gewürze einzukaufen und anschließend in der Heimat gewinnbringend weiterzuverkaufen. Die andere Partei als Kapitalgeber war in der Regel weniger risikofreudig und nicht unbedingt scharf auf eine monatelange unsichere Seefahrt in die noch überwiegend unerschlossene weite Welt außerhalb der Heimat. Sie hatte jedoch das Geld, um dieses Unternehmen zu finanzieren. Auf diese Weise profitierte auch der Geldgeber von der gewinnbringenden Veräußerung der im Ausland erworbenen Produkte. Sogar die Entdeckungsreise des Christoph Columbus wurde auf diese Weise finanziert.

Ein partiarisches Darlehen bedeutet demzufolge, dass der Darlehensgeber Ihnen zins- und tilgungsfreies Geld ohne Sicherheiten zur Verfügung stellt, im Gegenzug für das damit verbundene Ausfallrisiko steht ihm eine hohe Gewinnbeteiligung zu. Es ist gleichfalls möglich, den Darlehensgeber am Umsatz zu beteiligen. Zudem kann eine auf der Gewinnbeteiligung basierende Verzinsung vereinbart werden. Im Unterschied zum Abschluss eines stillen Gesellschaftsverhältnisses begründet der Teilgewinnabführungsvertrag in Form des partiarischen Darlehens keinen Gesellschaftsvertrag. Ferner ist die Beteiligung des Darlehensgebers an einem eventuellen Verlust ausgeschlossen. Er trägt demzufolge kein unternehmerisches Risiko und hat kein Mitspracherecht. Der Darlehensgeber ist berechtigt, seinen Rückzahlungsanspruch aus dem partiarischen Darlehen an dritte Parteien zu veräußern. Der stille Gesellschafter dagegen kann seinen Anteil an der Gesellschaft ausschließlich mit Zustimmung der weiteren Anteilseigner an Dritte veräußern. Der Darlehensgeber muss berücksichtigen, dass diese gewinnabhängigen Darlehen den Tatbestand des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Kreditwesengesetz (KWG) erfüllen und demzufolge regulierungspflichte Bankgeschäfte sein können. Um ein Einlagengeschäft zu vermeiden, sollten die Parteien das Darlehen bankenüblich absichern oder qualifiziert nachrangig vereinbaren. Als bankenübliche Sicherheiten dienen Grundpfandrechte, Bankbürgschaften oder Garantien mit entsprechender Ausgestaltung. Auf diese Weise erhält der Investor (Darlehensgeber) im Verlustfall einen direkten Zugriff auf die vereinbarten Sicherheiten. Die Parteien vermeiden, dass der Darlehensgeber eine Banklizenz im Sinne von § 32 KWG nachweisen muss. Die Vereinbarung eines partiarischen Darlehens auf der Grundlage eines qualifizierten Nachranges ist für den Geldgeber nicht unbedingt risikofrei, da es im Verlustfall nicht zwingend rückzahlbar ist, in das Eigenkapital des Unternehmens übergeht und damit seinem direkten Zugriff entzogen wird. Durch den Nachrang werden die Vermögensansprüche im Insolvenzfall daher nachrangig nach allen anderen Ansprüchen behandelt.

Steuerliche Behandlung

Die aus diesem Darlehensvertrag erzielten Gewinne unterliegen dem Kapitalertragssteuerabzug, denn Kapitalvermögen unterliegt der Einkommenssteuerpflicht. Allerdings ist diese mit dem Kapitalertragssteuerabzug abgegolten. Sind Darlehensnehmer und Darlehensgeber Anteilseigner oder nahe stehende Personen, unterliegt das Kapitalvermögen der Einkommenssteuer, damit die Gewinnbeteiligung und die Zinsgewinne den Unternehmensgewinn des Darlehensnehmers nicht mit dem vollen Steuersatz mindern, während Gewinnbeteiligung und Verzinsung die Steuersituation des Darlehensgebers verbessern und die Erträge nur mit dem Abgeltungssteuersatz veranlagt werden. Der Darlehensnehmer muss das Darlehen in seiner Bilanz als Verbindlichkeit passivieren, während sich der Wertansatz nach dem Rückzahlungsbetrag richtet und stets dem Nennbetrag des Darlehens entspricht.

Fazit

Diese Finanzierungsart bietet für beide Seiten einen idealen Synergieeffekt: Der Darlehensgeber hat die Chance auf eine hohe Gewinnbeteiligung, der Darlehensnehmer verfügt über ein in der Regel zins- und tilgungsfreies Finanzierungmittel, das aufgrund seiner Nachrangigkeit von Fremd- in Eigenkapital umgewandelt wird und somit die Eigenkapitalquote und das Ranking seines jungen Unternehmens erhöhen. Der Darlehensnehmer muss in der Regel keine dinglichen Sicherheiten wie eine Bürgschaft oder eine Hypothek stellen und agiert bankenunabhängig. Partiarische Darlehen bieten sich für einzelne Projektfinanzierungen, Firmengründungen oder Firmenübernahmen an. Bestehende Unternehmen sollten zur Abdeckung ihres Finanzierungsbedarfs eine stabile Gewinn- und Verlustsituation für die unmittelbar bevorstehenden Geschäftsjahre vorweisen. Da die partiarischen Darlehen in vielen Fällen in ihrer Ausgestaltung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, erlässt die Bundesanstalt für Finanzierungsaufsicht wiederholt Untersagungsverfügungen.

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