Passiva

PassivaBestimmung des Begriffes Passiva

Innerhalb der betriebswirtschaftlichen bzw. finanzwirtschaftlichen Buchführung ist die Erstellung einer Eröffnungs- bzw. Schlussbilanz unumgänglich. Die auf der linken Seite aufgeführten Datenbestände werden unter der sogenannten Aktivseite (auch Aktiva) geführt. Dem gegenüber stehen die monetären Werte der Passivseite (auch Passiva oder Passiven). Per Legaldefinition sind diese Umstände innerhalb des § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches (kurz: HGB) geregelt.

Die Passivseite einer jeden Bilanz gibt jeweils Auskunft über die Herkunft der dort aufgeführten Mittel (Mittelherkunft). Hieraus lässt sich ableiten, in welchem Verhältnis das monetäre Vermögen einer Firma / eines Unternehmens durch Fremdkapital finanziert ist. Fremdkapital können in diesen Fällen z. B. Darlehen von Kreditinstituten, Darlehen privater Dritter, sonstige Verbindlichkeiten etc. sein. Als Pendant zu der Passiva zeigt die Aktiva (Aktivseite) die Mittelverwendung auf (Leitfrage: Wofür werden die monetären Mittel verwendet?).

Das Handelsgesetzbuch (HGB) fordert eine klare Struktur der in der Passiva aufgeführten Unterpunkte. Die Gliederung erstreckt sich demnach über die Punkte / Positionen Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten sowie passive Rechnungsabgrenzung.

Aufbau der Passiva / Passivseite

Die Unterteilung der Passiva in die Subkategorien Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen ist – wie bereits erläutert – bindend und somit strikt einzuhalten. Eine Aufteilung in weitere Unterrubriken ist dennoch möglich. An dieser Stelle lässt das Handelsgesetzbuch der Unternehmerin / dem Unternehmer einen gewissen Spielraum, um die tatsächlichen Gegebenheiten seines Betriebes korrekt abbilden zu können. Die einzelnen Posten werden im Folgenden näher erläutert.

Eigenkapital

Der monetär auszuweisende Wert des Eigenkapitalkontos ergibt sich aus der Differenz (bzw. dem Saldo) aus den Wertansätzen der Aktiva (Aktivseite) und denen der Passiva (Passivseite). Es handelt sich hierbei um das erbrachte und dem innerhalb des Unternehmens verbliebenen Kapital. Die Unternehmerin / der Unternehmer hat auf diesen Kapitalwert sogenannte Residualansprüche.

Rückstellungen

Gemäß den Bestimmungen des § 249 des Handelsgesetzbuches (HGB) sind die sogenannten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu generieren.

Bei den ungewissen Verbindlichkeiten handelt es sich um entstandene Verbindlichkeiten / Aufwendungen, deren Höhe zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz noch nicht mit Gewissheit bestimmt werden kann.

Rückstellungen werden auch für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für bspw. Instandhaltungen oder für Abraumbeseitigungen und Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wurden, gebildet. Diese Regelung geht aus dem § 249 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) hervor.

Verbindlichkeiten

Die Verbindlichkeiten geben Auskunft über die Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten. Im Gegensatz zu den o. g. Rückstellungen sind die Verbindlichkeiten in ihrer monetären Höhe und dem Datum ihrer Fälligkeit klar datiert bzw. terminiert.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Als Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind sogenannte Einnahmen vor dem Abschlussstichtag der jeweiligen Bilanz auszuweisen, sofern diese einen Ertrag (im wirtschaftlichen / finanzwirtschaftlichen Sinne) in einem Zeitraum nach dem Bilanzstichtag darstellen. Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten werden innerhalb des § 250 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt.

Weitere Posten

Die Passiva (Passivseite) kann bzw. muss in einigen Fallkonstellationen entsprechend erweitert werden. Sofern Wertigkeiten nicht einer oben beschriebenen Position angehören, können sie unter den „weiteren Posten“ geführt werden. Sollte es zwecks einer klaren Abbildung der Bilanz zwingend erforderlich sein, können gemäß § 265 Absatz 5 und 6 des Handelsgesetzbuches (HGB) bestimmte Gliederungen und Bezeichnungen von Posten der Bilanz geändert werden.

Bilanzielle Beurteilung der Passiva

Im Rahmen der Bilanzanalyse wird häufig das Verhältnis von Fremdkapital zum Eigenkapital (beides Posten der Passiva) in Relation gesetzt. Für jede Branche gelten hier andere Maßstäbe. Grundsätzlich kann ein Unternehmen mit einer Eigenkapitalquote von 40 % als wirtschaftlich erfolgreich eingestuft werden.

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