Pfändungsfreigrenze

PfändungsfreigrenzeDie Pfändungsfreigrenze gibt an, bis zu welchem Betrag eine Pfändung nicht statthaft ist. Entsprechende Grenzbeträge existieren sowohl hinsichtlich der Lohnpfändung als auch bezüglich der Kontopfändung, wobei jeweils spezielle Sonderbestimmungen zu beachten sind. Die Pfändungsfreigrenze wird häufig schlicht als Pfändungsgrenze oder als Pfändungsfreibetrag bezeichnet bezeichnet. Der Sinn einer Pfändungsfreigrenze besteht darin, dass Schuldner genügend Geld zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben und nicht zum bloßen Überleben neue Schulden machen müssen. Während die Pfändungsfreigrenze bei der Lohnpfändung durch den Arbeitgeber kontrolliert wird, erfordert ihre Anwendung auf das Girokonto die Aktivität des Schuldners. Wenn dieser sein Girokonto nicht als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, kann der Gläubiger auch nach einer wegen des zu geringen Einkommens gescheiterten Lohnpfändung eine Kontopfändung einleiten. Außer bei der Lohnpfändung und der Kontopfändung ist der Pfändungsfreibetrag auch bei der Privatinsolvenz von Bedeutung. Während der Wohlverhaltensphase im Anschluss an die Anmeldung einer Verbraucherinsolvenz müssen Betroffene den pfändbaren Teil ihres Einkommens für die teilweise Begleichung ihrer Schulden aufwenden.

Die Pfändungsfreigrenze bei der Kontopfändung

Die Pfändungsfreigrenze beläuft sich bei einem Girokonto grundsätzlich auf einen Betrag von 1045,04 Euro monatlich. Dieser erhöht sich auf Antrag des Kontoinhabers, wenn er zur Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. Auch die grundsätzliche Pfändungsfreiheit von Sozialleistungen kommt erst nach einer entsprechenden Antragstellung durch den Kontoinhaber zur Anwendung. Voraussetzung zum Ausschöpfen der Pfändungsfreigrenze ist die Führung des Girokontos als P-Konto, bei allen anderen Konten besteht das Recht zu Kontopfändungen auch bei Zahlungseingängen unterhalb des Freibetrages. Die Umstellung eines bestehenden Kontos auf ein Pfändungsschutzkonto ist jederzeit möglich. Die direkte Kontoeröffnung als P-Konto ist nicht vorgesehen, eine Mindestbestandszeit eines Girokontos vor der Umstellung ist ebenfalls nicht vorgeschrieben. Jede natürliche Person darf ein P-Konto führen, die Umwandlung eines Gemeinschaftskontos in ein Pfändungsschutzkonto ist nicht möglich. Wenn die Zahlungseingänge während eines Monats geringer als die Pfändungsfreigrenze ausfallen, wird der nicht ausgenutzte Teil des Freibetrages auf den folgenden Kalendermonat übertragen.

Die Pfändungsfreigrenze bei der Lohnpfändung

Die Pfändungsfreigrenze bei der Lohnpfändung richtet sich nach der Anzahl der vom Arbeitseinkommen zu ernährenden Personen. Sie beträgt mindestens 1045 Euro im Monat, wobei das den Freibetrag übersteigende Einkommen nur teilweise gepfändet werden darf. Des Weiteren sind das Arbeitseinkommen aus geleisteten Überstunden und das Weihnachtsgeld nur teilweise pfändbar. Sofern der Betrieb Urlaubsgeld zahlt, unterliegt dieses in keinem Fall der Pfändung. Wenn der Schuldner überdurchschnittlich hohe Ausgaben aus Gesundheitsgründen zu tragen hat, kann er einen Antrag auf die Erhöhung seiner persönlichen Pfändungsfreigrenze einreichen. Der Arbeitgeber überweist bei einer bestehenden Lohnpfändung den nicht pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens auf das Girokonto seines Angestellten, während er den gepfändeten Teil direkt an den Gläubiger auszahlt.

Die Pfändungsfreigrenze und die Kreditaufnahme

Alle Geldinstitute setzen für die Kreditvergabe voraus, dass ihr Kunde die monatliche Rate aus seinem laufenden Einkommen begleichen kann. Viele Banken verlangen als zusätzliche Kreditsicherheit, dass der Antragsteller ein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze erzielt, damit sie bei nicht pünktlichen Zahlungseingängen auf das Instrument der Lohnpfändung zurückgreifen können. Besonders Schweizer Banken bestehen bei der Kreditvergabe ohne Schufa nahezu immer auf dem entsprechend hohen Einkommen, da die Möglichkeit zur Einleitung einer Lohnpfändung die einzige Absicherung der Darlehensvergabe darstellt. Bei geringen Mieten oder dem Leben in einer eigenen Wohnung reicht das Einkommen gemäß der Haushaltsrechnung für die Kredittilgung in einigen Fällen aus, obwohl es deutlich unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Ein erfolgreicher Kreditantrag lässt sich in diesem Fall nur bei einer Bank stellen, deren Vergabevoraussetzungen das Überschreiten des Freibetrages für die Lohnpfändung nicht zwingend vorsehen.

magnifier linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram