Wer sich heute selbständig macht, entscheidet sich meist auch für einen eigenen Internetauftritt. Und genau dann muss die Internetseite auch ein Impressum aufweisen. Hierbei handelt es sich um Pflichtangaben, die der Information der Nutzer Ihrer Homepage dienen. Fehlt das Impressum oder auch einige der Pflichtangaben, kann dies zu einer Abmahnung mit entsprechenden Kosten führen. Übrigens müssen auch nicht-privat genutzte Seiten bei Facebook, google+ oder auch von Blogs u.ä. inzwischen ein Impressum vorweisen. Was aber sind nun die Pflichtangaben, die ins Impressum gehören?
Das Telemediengesetz hat in §5 geregelt, welche Informationen Sie im Impressum aufführen müssen. Hierzu gehört:
Bei natürlichen Personen:
Name und Vorname des Einzelunternehmers sowie die vollständige Postanschrift; die Angabe nur eines Postfachs ist nicht ausreichend.
Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften) oder Personengesellschaften (z.B. GbR):
Die komplette Firmenbezeichnung mit Angabe der Rechtsform (z.B. Muster123 GmbH oder A+B GbR), der vollständige Name von wenigstens einem der Vertretungsberechtigten (also z.B. eines Geschäftsführers oder Gesellschafters) sowie die vollständige Postadresse des Firmensitzes.
Pflichtangaben im Impressum, die immer vorhanden sein müssen:
Bleibt die Frage, wo das Impressum auf Ihrer Internetseite zu finden sein muss. Hier gilt: Das Impressum sollte möglichst von jeder Internetseite aus, in jedem Fall aber von Ihrer Startseite in maximal 2 Klicks, besser direkt erreichbar sein. Außerdem muss es ständig verfügbar und leicht erkennbar sein, d.h. die Verlinkung zum Impressum befindet sich an gut sichtbarer Stelle Ihres Internetauftritts und die Bezeichnung (eben als „Impressum“) macht es eindeutig erkennbar.
[...] Unternehmen benötigt ein Impressum. Doch die Impressumspflicht gilt nicht nur für die eigene Unternehmenswebsite, sondern geht darüber hinaus. Rechtsanwalt Dr. [...]