Provision

ProvisionUnternehmerische Vielfalt bei Provisionsgeschäften

Wer sich als Existenzgründer mit der Errichtung eines verkaufsintensiven Handelsgeschäftes beschäftigt, muss sich bei seiner Planung genau überlegen, wie er seine Produkte oder Leistungen möglichst schnell und sicher an den Kunden bringt. Als eine Alternative gegenüber festangestellten Mitarbeitern mit entsprechenden Gehaltszahlungen könnte das Provisionsgeschäft in den Mittelpunkt der Überlegungen rücken, wie es beispielsweise von selbstständigen Handelsvertretern oder Maklern betrieben wird. Die Zahlung einer Provision zielt darauf ab, einen beauftragten Dritten für seine vermittelnden Tätigkeiten im Auftrag des Unternehmens zu entlohnen. Bei diesen Dritten kann es sich auch um Agenturen, Auftragsvermittler oder Vertriebspartner handeln. In aller Regel entsteht der Anspruch auf eine Provision mit dem sachlich, technisch und kaufmännisch korrekten und vereinbarten Verkaufs- oder Vermittlungsabschluss.

Grundlage von Provisionszahlungen sind oft definierte Bezugsgrößen

In vielen Branchen ist es üblich, die Provisionsleistungen mit definierten Bezugsgrößen oder Verkaufszielen zu verbinden und in erfüllbaren Zielvorgaben festzuschreiben. Bekannt ist beispielweise die Neukundengewinnung oder das Erreichen einer bestimmten Umsatzgröße innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes. Selbstverständlich kann die Provision auch für jeden einzelnen Geschäftsvorfall vereinbart werden. Fachleute sprechen dann von Auftrags-, Abschluss- oder Bestandsprovisionen, wobei damit die Provisionsarten noch lange nicht ausgereizt sind. Denkbar wären unter anderem auch die Zahlungen von Zuführungs-, Bearbeitungs-, Erneuerungs- oder Folgeprovisionen. Wichtig jedoch ist stets die schriftliche Vertragsgestaltung, die für jeden Vertragspartner bindend ist. Darin festzuhalten wären sämtliche Details der Provisionserzielung für jedes Produkt oder für jede Dienstleistung sowie der jeweiligen Provisionsart. Vereinbaren lassen sich auf diese Weise auch Provisionsstaffeln oder sog. Summenprovisionen in Bezug auf die zuvor bestimmten Umsatzgrößen.

Sonderformen von Provisionsgeschäften

Wer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Makler für Immobilien, oder beim Handel von Aktien oder Wertpapieren tätig wird, muss sich bei der Höhe seiner Provision, auch Courtage genannt, an den gesetzlichen Vorschriften orientieren. Für den Immobilienmakler etwa sieht das aktuelle Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) eine maximale Verprovisionierung von zwei Monatsmieten (ohne Berechnung der Nebenkosten) zuzüglich der derzeit gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent vor (s. § 3, Satz 2 WoVermRG). Diese Forderung wird aber nur bei einem zuvor vereinbarten Maklervertag in Schriftform rechtskäftig. Die Courtage kann nicht berechnet werden bei der Vermittlung sog. Sozialwohnungen oder wenn z.B. eine Miteigentümerschaft des Maklers vorliegen sollte. Auch aus einer engen Verbindung zur Hausverwaltung leitet sich kein Provisionsanspruch ab.
Für den börsenorientierten Händler (An- und/oder Verkauf) sieht die Börsenaufsicht eine Provision von 0,06 Prozent bei Aktien und Bezugsrechten vor, festverzinsliche Papiere werden mit 0,075 Prozent verprovisioniert. Berechnungsbasis sind die jeweils getätigten Kauf- oder Verkaufspreise der Börsenpapiere. Abweichende Provisionen können übrigens nur an der Frankfurter Börse in Rechnung gestellt werden: 0,04 Prozent für Papiere der DAX-Unternehmen, 0,08 Prozent für sämtliche anderen Wertpapiere.

Wie sind Provisionen abzurechnen?

Grundsätzlich unterliegt eine Provision der Umsatzsteuerpflicht (s. § 1, UStG). Teilweise und nur unter bestimmten Rahmenbedingungen von dieser Pflicht befreit sind Vermittlungsprovisionen in den Bereichen Versicherung, Investment, Kreditvergabe und Bausparvertrag.
In Unternehmen gelten Provisionsabrechnungen als finanzkritische Masse, wenn die zu Grunde liegenden Verträge Lücken aufweisen. Das gilt für Rückabwicklungen ebenso wie für Auftragsstornierungen. Am leichtesten scheinen Abrechnungen zu sein, die ein meist fest vereinbartes Grundgehalt zusichern. Experten raten deshalb zum Einsatz von spezieller
Provisionssoftware, die in der Lage ist, das genaue Procedere der Vereinbarungen abzubilden.

Kurze Zusammenfassung:

Gesetzliche Grundlage für Provisionsvereinbarungen bilden die Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Die Provision kann als flexibles, umsatzsteuerpflichtiges Einkommen angesehen werden. Die Vielzahl der Modelle machen das komplexe Thema für jeden Existenzgründer beratungsintensiv. Für die Gestaltung der Provisionsvereinbarungen etwa raten Experten zur Mithilfe eines Rechtsbeistandes, die steuerlichen und abrechnungstechnischen Fragen sollten mit einem versierten Steuerberater besprochen werden.
Verhindert ein Unternehmer das Zustandekommen eines provisionsberechtigten Abschlusses, ist er dem Provisionsempfänger gegenüber u.U. zum Schadensersatz verpflichtet. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch aus Provisionen ist entweder ein Arbeitsverhältnis oder die Tätigkeit als Handelsvertreter.

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