Recht: Mangel ist nicht gleich Mangel

Recht: Mangel ist nicht gleich Mangel!

Rechtsmängel beim Warenverkauf sind ein Thema für sich. Sie müssen wissen, wie Sie sich rechtssicher verhalten, wenn ein Kunde nach dem Kauf Ihrer Ware den Rechnungsbetrag auf der Grundlage angeblicher Mängel reklamiert. Die Richter am Oberlandesgericht Koblenz stellten fest, dass Mangel nicht gleich Mangel bedeutet und haben damit für Hersteller, Groß- und Einzelhändler eine rechtssichere Ausgangslage geschaffen, auf die sie sich gegenüber ihren Kunden berufen können.

Typische Materialeigenschaften

In dem verhandelten Fall ging es darum, dass ein Kunde ein Möbelstück kaufte und dieses nach Anlieferung wegen verschiedener Kratzer und Druckstellen reklamierte. Er kürzte die Lieferantenrechnung ohne Absprache mit diesem um 10 Prozent. Der Lieferant wehrte sich gegen diese Rechnungskürzung und ging vor Gericht. Der beauftragte Gutachter stellte fest, dass es sich bei den reklamierten Mangel um materialtypische Unebenheiten handelt, die jedoch keine Wertminderung des gelieferten Möbelstückes darstellten. Ferner liegt ein Rechtsmangel erst dann vor, wenn die festgestellten Materialfehler den Wert des Gegenstandes um mehr als fünf Prozent, ausgehend vom Kaufpreis, herabsetzen. In diesem Fall handelt es sich um einen vermeintliche Mangel, den der Lieferant nicht beseitigen konnte, da es sich um materialtypische Eigenschaften handelt. Nach § 434 BGB ist eine Sache dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang auf den Käufer die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit aufweist und sich für die vertragsgemäße Verwendung eignet. Beschaffenheit kann alles sein, was für die entsprechende Sache Anwendung findet, zum Beispiel PS-Leistung, Farbe, Form, Größe, Alter, Material, Hitze- und Kältebeständigkeit, Stabilität oder Bruchsicherheit.

Sachmängel

Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich eine Sache, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die für Sachen der gleichen Art und Weise üblich ist und die der Käufer unter dieser Voraussetzung erwarten kann. Die Eigenschaft und Beschaffenheit einer Sache kann der Käufer den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers entnehmen. Diese können mündlich, in Werbeprospekten, auf der firmeneigenen Homepage, in sozialen Netzwerken oder Zeitungsanzeigen erfolgen. Dazu gehören auch alle durch beauftragte Drittparteien getätigten Aussagen. Die Hersteller haften entsprechend der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (§ 4). Die vertraglich vereinbare Montage einer Sache durch den Lieferanten stellt gleichfalls einen Sachmangel dar, wenn sie unsachgemäß ausgeführt wird. Weitere Sachmängel sind eine unsachgemäße Montageanleitung, Lieferung einer anderen Sache oder Minderlieferung. Ein subjektiver Maßstab liegt immer bei den vertraglichen Vereinbarungen vor. Dieser kann von den objektiven Maßstaben, also der Beschaffenheit, die man üblicherweise bei bestimmten Sachen erwarten kann, abweichen. Kauft der Betreiber eines Kinderspielplatzes von einem Autohändler LKW-Reifen, um daraus eine Spielschaukel zu fertigen, ist die vertragliche Vereinbarung die Lieferung von Reifen, die so beschaffen sein müssen, dass sie sich als Kinderschaukel eignen. Sie müssen also stabil genug sein, um die Kinder zu tragen. Unwichtig ist in diesem Fall der objektive Maßstab, den man an LKW-Reifen üblicherweise anlegt: die Verkehrssicherheit. Als Kinderschaukel eigenen sich die Reifen auch dann, wenn sie kein Profil mehr aufweisen und daher nicht mehr im Verkehr verwendet werden dürfen.

Die vereinbarte Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung dürfen nicht im Widerspruch zueinander stehen. Verkauft ein Rüstungskonzern Rüstungsgüter wie Waffen und Panzer, dürfen keine vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich dieser Güter getroffen werden, die mit der vorausgesetzten, also üblichen und gesetzlichen Verwendung im Widerspruch stehen. So darf ein Waffen-Lieferant mit seinem Käufer nicht vereinbaren, dass die Waffenlieferung später zum Weiterkauf an sogenannte unsichere Drittländer wie dem Iran bestimmt wird. Hier stehen rechtliche Sicherheitsvorschriften entgegen, die Waffenexporte in solche Länder verbieten. Im Zweifelsfall wird die Vertragsauslegung herangezogen.

Sachen, die kleine Fehler aufweisen, können sich dennoch zum gewöhnlichen Gebrauch eignen, wenn sie den Wert nicht übermäßig herabsetzen. Ein Supermarkt darf zum Beispiel Konservendosen, die eine kleine Eindellung aufweisen, dennoch zum Zweck des gewöhnlichen Gebrauchs, nämlich dem anschließenden Verzehr des Inhalts, verkaufen, weil dieser durch die Dellen in den Dosen keinen Schaden erleidet. Ob eine Sache gebraucht oder neu ist, hat gleichfalls keinen wesentlichen Einfluss auf die gewöhnliche Tauglichkeit der Ware. Produkttypische Fehler sind keine Mängel im rechtlichen Sinne. Hier handelt es zum Beispiel um die Maserung im Holz, kleinen Webfehlern bei Textilien, die in Handarbeit hergestellt wurden, übermäßiges Knittern bei Leinenkleidung, geringe Mängel bei gebrauchten Sachen wie kleine Faserrisse, Löcher, Kratzer im Lack und ähnliche Materialmängel oder typische Unebenheiten in Rohmaterial wie Diamanten oder Marmor.

Rechtsmängel

Frei von Rechtsmängeln ist eine Sache dann, wenn sie frei von Rechten Dritter ist, diese also nicht in irgendeiner Form über die verkaufte Sache verfügen können (§ 435 BGB). Vor dem 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz stellte der Gesetzgeber vor allem auf „Fehler“ und „zugesicherte Eigenschaften“ ab. Danach wurde das Gewährleistungsrecht ausgeweitet auf den sogenannten „subjektiven Fehlerbegriff“. In diesem Fall spielen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer eine starke Rolle. Wie sich Verkäufer und Käufer zu verhalten haben, kommt es dennoch zu festgestellten Mängeln, erfahren Sie im zweiten Teil.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

magnifier linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram