Schadenersatz

SchadenersatzBei dem Begriff Schadenersatz erinnern sich viele Menschen an die teils gigantischen Schadenersatzsummen selbst für geringfügige Schäden, die etwa im amerikanischen Recht vorkommen. Solche Ansprüche sind im deutschen Recht nicht möglich, da der Gesetzgeber die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt wissen will und so Schadenersatzansprüche nach oben deckelte. Das Schadenersatzrecht sieht in Deutschland zwei Formen der Entschädigung vor, die beide auf dem Verlust von Rechtsgütern basieren. Einmal den Schadenersatz aus dem Verlust von Vermögensschäden und einmal immaterielle Schäden.

Schadenersatz aus Vermögensschäden

Der Schadenersatz aus Vermögensschäden bezieht sich auf Ansprüche, die sich aufgrund bestehender Gesetze oder einem Vertrag ergeben. Beide Möglichkeiten, einen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen, müssen an einem Zivilgericht zur Entscheidung eingereicht werden. Grundsätzlich ist der Schadenersatzanspruch ein zivilrechtlicher Anspruch, der von einem eventuellen strafrechtlichen Prozess abgekoppelt ist, wobei jedoch eine strafrechtliche Entscheidung auf die Entscheidung für oder gegen einen Schadenersatz Einfluss nehmen kann.
Schadenersatzanspruch kann sich aus verschiedenen rechtlichen Situationen ergeben. Die Basis dafür ist rechts- oder vertragswidriges beziehungsweise schuldhaftes Handeln oder Unterlassen. Manchmal kann es aber auch eine Garantiehaftung oder eine Gefährdungshaftung sein, die zu Schadenersatzansprüchen berechtigt. Die häufigste Form des Schadenersatzes aus der Verletzung von Gesetzen gegenüber Dritten ist der finanzielle Ersatz oder Ausgleich für körperliche Schäden. Die Höhe des Schadenersatzes ergibt sich hierbei aus dem jetzigen und zukünftigen Schaden, der dabei einer Person entstanden ist. Da dies durchaus Schäden in Millionenhöhe sein können, besteht praktisch für alle Gewerbe in Deutschland eine Haftpflicht, die über eine entsprechende Versicherung abgedeckt ist. Genauso verhält es sich mit der Zwangshaftpflicht für motorisierte Fahrzeuge im Straßenverkehr.
Die Schadenersatzansprüche im Vertragsrecht sind noch weit differenzierter. Hier kommt etwa die Produkthaftung ins Spiel oder Schäden aus Nichterfüllung genauso wie ein Vertrauensschaden bis hin zur Nichterfüllung sogenannter Rücksichtnahmepflichten. Das Arbeitsrecht sieht seit dem Jahr 2006 im Rahmen des Gleichbehandlungsgesetzes sogar einen strafenden Schadenersatz vor. Die bereits erwähnten Rücksichtnahmepflichten bilden einen ganzen Katalog innerhalb des Vertragsrechts, zu denen beispielsweise Leistungstreuepflichten, Schutzpflichten oder Aufklärungspflichten zählen. Das Vertragsrecht sieht zudem eine Haftung für Drittschäden vor. Das bedeutet, dass nicht nur einer der Vertragspartner Anspruch auf Schadenersatz erheben kann, sondern zugleich eine dritte Person, wenn dieser ein Schaden entsteht, der auf dem Vertrag basiert. Häufigste Beispiele dafür sind Familienangehörige von Vertragspartnern, die aufgrund der familiären Umstände unwissentlich geschädigt wurden. So etwa im Mietrecht, wenn durch Schimmelbildung in einer Wohnung das Kind oder die Ehefrau beziehungsweise der Mann des Mieters als Vertragspartner des Vermieters erkrankt.

Schadenersatz aus immateriellen Schäden

Der Anspruch auf Schadenersatz aus immateriellen Schäden basiert auf dem Gesetz § 253 des BGB und betrifft die Verletzung der Gesundheit, des Körpers, der Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung. Teilweise kann es vorkommen, das hierbei sowohl Vertragsrecht wie Gesetzesrecht übertreten wurde. Speziell in Bezug auf körperliche Schäden durch erworbene Produkte. Ein bekanntes Beispiel dafür ist der Verkauf eines Fahrzeuges, das im Vorfeld einen Unfallschaden hatte und dieser Schaden wurde vom Verkäufer wissentlich verschwiegen. Bei einem Unfall, der auf der Beeinträchtigung des Fahrzeugverhaltens aufgrund des vorhergehenden Unfallschadens basiert, kommt hier für den Verkäufer sowohl die Verletzung des Vertragsrechts wie, bei körperlichen Schäden der Fahrzeuginsassen, der Schadenersatz für immaterielle Schäden infrage. Im weiteren basieren der Großteil der Ansprüche auf Schadenersatz aus immateriellen Schäden auf der Verletzung der Gesetze aus dem Strafrecht. So etwa für Vergewaltigung, direkte Körperverletzung oder Freiheitsberaubung.

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