Schanklizenz

SchanklizenzDie Schanklizenz bezeichnet eine gaststättenrechtliche Genehmigung, um in einer gastronomischen Einrichtung alkoholische Getränke ausschenken zu dürfen. Um diese Erlaubnis zu erhalten, muss der Antragsteller verschiedene Voraussetzungen erfüllen - wie beispielsweise ein einwandfreies Führungszeugnis vorweisen und Zuverlässigkeit beweisen. Welche Formalitäten dafür zu erledigen sind und was bei der Schanklizenz noch alles beachtet werden muss, wird im Folgenden näher erläutert.

Wann ist die Schanklizenz erforderlich?

Laut § 1 des Gaststättengesetzes betreibt jeder Mensch, welcher Speisen und Getränke in einer gastronomischen Einrichtung oder bei einer Veranstaltung verkaufen möchte, ein Gaststättengewerbe. Um dieses betreiben zu können, ist natürlich ein Gewerbeschein erforderlich. Der Antrag dafür kann im Gewerbeamt bzw. im Rathaus der Stadt gestellt werden. Beim § 3 des Gaststättengesetzes geht es dagegen explizit um die Schanklizenz. Hier ist festgelegt, wann man eine Schanklizenz unbedingt benötigt. Sie ist genau dann notwendig, wenn man einen Betrieb wie eine Bar, ein Restaurant, ein Bistro oder ein Café eröffnen möchte. Entscheidend für die Notwendigkeit der Schanklizenz ist der geplante Ausschank von alkoholischen Getränken. Wenn dies nicht der Fall ist, dann ist auch keine Schanklizenz erforderlich - Bier, Wein und Ähnliches dürfen somit nicht in den Verkauf gelangen.
§ 2 des Gaststättengesetzes erläutert demnach folgerichtig, wann keine Schanklizenz notwendig ist: Der Unternehmer wird nicht nur bei einem ausschließlichen Verkauf alkoholfreier Getränke von der Notwendigkeit befreit, sondern auch dann, wenn man in einer Herberge alkoholische Getränke verkaufen oder Kostproben alkoholischer Getränke ohne Entgelt verteilen möchte - in diesem Fall ist die Erlaubnis nicht notwendig.

Die Beantragung einer Schanklizenz

Die Beantragung der Schanklizenz ist mit einigem Aufwand verbunden, der jedoch unumgänglich ist.
Als Erstes muss der Gewerbetreibende sämtliche Unterlagen zu den Gewerberäumen bereitlegen. Dazu zählen sowohl der Grundrissplan der Gewerberäumlichkeiten, ein Lageplan und eine Planbeschreibung inklusive Angabe der Grundfläche. Auch Informationen zu Fenster- und Türenabmessungen, zu den Sitzmöglichkeiten im Geschäft und zum Aufbau bzw. der Ausstattung der Küche müssen enthalten sein. Zu diesen Dokumenten wird der Mietvertrag als Original und Kopie hinzugelegt. Möchte man das Gewerbe auf einem Grundstück betreiben, das einem selbst gehört, so ist ein Grundbuchauszug vorzulegen. Gleichzeitig muss ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O beigelegt werden, in dem eventuelle Vorstrafen aufgeführt sind. Ausgehändigt wird dies innerhalb etwa drei bis vier Wochen im Einwohnermeldeamt der Stadt, die Gebühr beträgt 13 Euro.

Zusätzlich erforderlich ist es, im Einwohnermeldeamt eine Gewerbezentralregister-Auskunft (Belegart 9) zu beantragen. Diese bescheinigt die persönliche Zuverlässigkeit und erläutert, ob es bisher gewerberechtliche Verstöße gegen den Gewerbetreibenden gab. Auch sie kostet nochmals 13 Euro. Wer eine Gastronomie übernommen hat, muss zudem die Verzichterklärung des Vorgängers den Unterlagen beilegen. Nicht zu vergessen ist der Besuch eines Seminars bei der IHK, welcher für Gastronomiebetreibende verpflichtend ist. Jeder, der eine Gaststätte betreiben möchte, muss an einem Kurs über die Grundlagen der Lebensmittelhygiene teilnehmen. Die Kosten hierfür betragen 59 Euro.

Sind alle Unterlagen und Nachweise vollständig, begibt man sich damit zum Ordnungsamt, um die Gaststättengenehmigung mit der Schanklizenz zu beantragen. Diese Beantragung nimmt nun etwa vier bis zwölf Wochen in Anspruch. Die Kosten für die Schanklizenz selbst lassen sich nicht pauschalisieren - sie hängen vom Betrieb ab, den man führen möchte und betragen je nach individuellem Fall zwischen wenigen hundert und einigen tausend Euro.
Es ist ratsam, die Schanklizenz rechtzeitig - eher etwas früher - vor der Eröffnung des Lokals bzw. vor der entsprechenden Veranstaltung zu beantragen. Verzögerungen kommen in Behörden immer wieder vor und können daher nicht selten mehrere Monate Wartezeit für den Gewerbetreibenden bedeuten.

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