Scheinselbständigkeit

ScheinselbständigkeitScheinselbständige sind Personen, die vertraglich selbständig sind, aber wie Arbeitnehmer handeln, die angestellt arbeiten. Für abhängige Beschäftigungsverhältnisse besteht Versicherungspflicht.

Merkmale der Scheinselbständigkeit:

• Verpflichtung, die Weisung des Auftraggebers zu befolgen
• Einhaltung vorgegebener Arbeitszeiten
• Dem Auftraggeber ist regelmäßig detailliert zu berichten
• Es ist ausschließlich in Räumlichkeiten des Auftraggebers zu arbeiten
• Nutzung von Hard- und Software des Auftraggebers zu Kontrollzwecken

Wirklich Selbständige sind an solche und ähnliche Verpflichtungen nicht gebunden.

"Echte" Selbständige bestimmen ihre Arbeitszeit frei. Sie tragen das unternehmerische Risiko komplett allein. Ihr Unternehmenserfolg ist nicht von einem Dritten abhängig. Zur Beurteilung, ob jemand im Rahmen von Scheinselbständigkeit tätig ist, sind die Verträge heranzuziehen, die Selbständigen und ihren Geschäftspartnern bestehen.

Für Scheinselbständigkeit besteht Meldepflicht

Scheinselbständige sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme ihrer "selbstständigen" Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger melden. Wer diese Frist versäumt, muss eventuell Beiträge zur Rentenversicherung nachzahlen. Bei Unklarheiten helfen die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.

Bei Vorliegen von Scheinselbständigkeit haben die Betroffenen Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung nachzuzahlen.

Das Anfrageverfahren bei möglicher Scheinselbständigkeit

Für das Anfrageverfahren gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung ist eine Clearingstelle. Den Antrag auf dieses Verfahren dürfen sowohl der Selbständige als auch sein Auftraggeber stellen. Vorausgesetzt: Die Deutsche Rentenversicherung hat nicht bereits ein Verfahren zur Prüfung von Scheinselbständigkeit eingeleitet.

Wodurch sich Selbständigkeit auszeichnet

Wesentliches Merkmal der Selbständigkeit ist die Entscheidungsfreiheit des Unternehmers. Dazu gehört das unternehmerische Risiko, das ein Selbständiger trägt und seine Chancen, die er als Selbständiger auf dem Markt sucht. Selbständige erbringen Leistungen auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Sie entscheiden über die Gestaltung der Preise für ihre Dienstleistungen, betreiben eigene Akquise, tragen Personalverantwortung und werben in der Öffentlichkeit mit eigenen Briefköpfen oder Zeitungsinseraten.

Wann sich Scheinselbständigkeit vermuten lässt:

• Abhängigkeit von einem Auftraggeber
• Kein Firmenschild und keine eigenen Geschäftsräume
• Keine Visitenkarten und kein Briefpapier
• Arbeitskleidung stellt Auftraggeber
• Keine Angestellten
• Tätigkeit nur für einen Auftraggeber
• Arbeitnehmer des Auftraggebers üben die gleiche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis aus
• Der Selbständige war zuvor beim Auftraggeber angestellt

Bei der Überprüfung zum Vorliegen von Scheinselbständigkeit ist immer die Gesamtsituation bedeutsam. Ein oder zwei Indizien reichen nicht aus, um einen Selbständigen als Scheinselbständigen zu identifizieren.

Bei Scheinselbständigkeit besteht Sozialversicherungspflicht

Das eigentliche Problem der Scheinselbständigkeit liegt nicht allein bei dem Selbständigen, sondern oft bei den Auftraggebern. Auftraggeber wollen Sozialversicherungsbeiträge sparen und sourcen aus diesem Grund bestimmte Tätigkeiten aus. Angestellte Mitarbeiter sind gezwungen, das Unternehmen zu verlassen und in die Selbständigkeit zu gehen. Wenn der Rentenversicherungsträger feststellt, dass es sich um Scheinselbständigkeit handelt, müssen Auftraggeber ausstehende Beiträge für die Sozialversicherung rückwirkend über maximal vier Jahre nachzahlen.

Risiken und Konsequenzen für die Beteiligten

Besonders für die Auftraggeber sind die Konsequenzen hart, wenn Scheinselbständigkeit vorliegt. Betroffenen "Selbständige" haben das Recht ihren Status als Arbeitnehmer gerichtlich einzuklagen. Darüber hinaus sind die gesamten Sozialversicherungsbeiträge allein vom Auftraggeber nachzuzahlen. Auch steuerrechtliche Konsequenzen sind möglich. Für eventuelle Steuernachzahlungen haften beide als Gesamtschuldner gegenüber dem Fiskus.

Wird eine Scheinselbständigkeit festgestellt, muss der Betroffene sein Gewerbe abmelden. Die unternehmerische Tätigkeit endet. Gegebenenfalls kann vor dem Arbeitsgericht der Arbeitnehmerstatus einklagt werden.

Die Abgrenzung zwischen Selbständigen und Vorliegen von Scheinselbständigkeit ist meistens schwierig. Existenzgründern ist zu empfehlen, innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung einen entsprechenden Antrag auf Feststellung abzugeben.

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