So gehen Sie mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen um

So gehen Sie mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen umMit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung werden Sie zu einer bestimmten Unterlassungshandlung mit der Androhung einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall aufgefordert. Gleichzeitig droht Ihnen der Abmahner gerichtliche Schritte an, sollten Sie sich weigern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Wiederholungsfall abzugeben. Abmahnungen sind unangenehm und können jedermann treffen.

Wie verhalten Sie sich richtig, wenn Sie eine Abmahnung erhalten?

Im ersten Moment sind Sie vielleicht versucht, Abmahnungen den Weg vielen irdischen Schriftgutes gehen zu lassen: direkt in den Papierkorb. Insbesondere dann, wenn die Abmahnung unberechtigt erfolgt. Ist in diesem Fall keine Antwort auch eine Antwort? Nein, denn auch im Fall einer unberechtigten Abmahnung trifft Sie gemäß der regelmäßigen BGH-Rechtsprechung eine Antwortpflicht. Reagieren Sie nicht, gilt Ihr Unterlassen als Ablehnung des gegnerischen Angebots auf eine außergerichtliche Einigung. Mit Ihrem Schweigen veranlassen Sie die Gegenseite dazu, den Rechtsweg einzuschlagen und tragen am Ende die gesamten Kosten des Rechtsstreits, auch wenn Sie im Zuge dessen die bereits zuvor angedrohte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Ferner stehen Sie in der Beweislast, glaubhaft darzulegen, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist. Abmahnungen sind immer verbunden mit einer Fristsetzung zur Beantwortung. Diese Frist ist meistens sehr kurz bemessen. Nutzen Sie diese Frist, um zu antworten oder bitten Sie die Gegenseite um eine Fristverlängerung, sollte diese zu kurz ausfallen. Sollten Sie in der Lage sein, mit dem Abmahner einen Kompromiss auszuhandeln, dokumentieren Sie diesen Vorgang auf jeden Fall. Gesteht Ihnen die Gegenseite keine Fristverlängerung zu, bestätigen Sie per Fax, dass diese Zeitspanne zu kurz ist. Dann haben Sie anschließend den Beweis, dass man Ihnen die gewünschte Fristverlängerung verweigert hat.

Der Abmahnung liegt in vielen Fällen bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung im Sinne des Abmahners bei. Lesen Sie diese gut durch und geben Sie eine modifizierte Erklärung ab, sollten Sie mit dem vorformulierten Text nicht einverstanden sein. Beachten Sie dabei jedoch, dass die Richter im Falle eines Rechtsstreites immer prüfen, ob Ihre Erklärung dazu geeignet ist, einen Wiederholungsfall zu vermeiden. Besteht in diesem Fall Unsicherheit, nehmen Sie besser die Beratung eines Rechtsanwaltes in Anspruch, um später teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Achten Sie darauf, dass die Abmahnung der Gegenseite den juristischen Anforderungen entspricht. Der Abmahner muss den Ihnen zur Last gelegten Verstoß detailliert mit Ortsangabe und Datum versehen beschreiben. Sie müssen aus dieser Beschreibung heraus jederzeit in der Lage sein, das von Ihnen angeblich begangene Unrecht nachzuvollziehen. Abmahnungen können auch von Abmahnzentralen erfolgen. Richten Sie in diesem Fall Ihr besonderes Augenmerk auf das Anschreiben.

Prüfen Sie, ob es sich bei der Abmahnung um ein Schreiben mit sogenanntem Selbstzweck handelt. Erfüllt die Abmahnung diesen Tatbestand, ist sie eine reine Einnahmequelle für den Abmahner und unwirksam, da ein solches Vorgehen gegen § 4 UWG verstößt und von der Rechtsprechung als unlauter und rechtsmissbräuchlich eingestuft wird. Laut der regelmäßigen Rechtsprechung liegt ein derartiger unlauterer und rechtsmissbräuchlicher Tatbestand vor, wenn die Abmahnung nicht aus dem Grund erfolgt, einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Interesse der Allgemeinheit zu beseitigen, sondern ausschließlich darauf abzielt, eine lukrative Einnahmequelle zu erschließen. Unlautere Abmahnungen mit Selbstzweck erfolgen im großen Umfang, der in keinem Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für den Verfügungskläger steht. Das beherrschende Motiv ist sachfremd und für sich alleine gesehen nicht schutzfähig. Parallel vorhandene wettbewerbsrechtliche Absichten verursachen angesichts der sachfremden Forderungen keinen Schaden. Diese Abmahnungen erfolgen meistens in Form einer Massenabmahnung. Die abmahnende Partei geht dabei das Risiko ein, in die Insolvenz zu gehen, sollte sie eventuelle gerichtliche und/oder außergerichtliche Auseinandersetzungen verlieren und auf Schadenersatz verklagt werden.

Ist die Abmahnung zu Unrecht erfolgt und entbehrt jeder Grundlage, weisen Sie die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung zurück. Ihre Zurückweisungserklärung muss jedoch juristisch einwandfrei sein, um im Fall eines späteren Rechtsstreites Bestand zu haben. Berücksichtigen Sie, dass Abmahnungen fast immer Konsequenzen für Sie nach sich ziehen, selbst dann, wenn sie telefonisch erfolgen. Erhalten Sie ein Abmahnschreiben, nehmen Sie auf jeden Fall die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch und reagieren Sie innerhalb der vorgegebenen Aufbrauchsfrist. Dieses Vorgehen ist immer noch kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren.

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