Steuerschuld

SteuerschuldAls Steuerschuld wird diejenige Summe bezeichnet, die als absoluter und endgültiger Wert an Steuer zu bezahlen ist. Der Zahlungspflichtige ist der Steuerschuldner. Er hat die vermögensrechtliche Verpflichtung, den Anspruch des Zahlungsempfängers der jeweiligen Steuer zu erfüllen. Er steht in einem Steuerschuldverhältnis. Die Steuerschuld entsteht nach § 38 AO, der Abgabenordnung dann, wenn der jeweilige Tatbestand erfüllt ist, an den das betreffende Einzelsteuergesetz die Leistungspflicht knüpft. Gründe für ein Erlöschen der Steuerschuld sind die Bezahlung der Steuer, eine rechtlich zulässige Aufrechnung, der Steuererlass oder die Verjährung des Steueranspruchs der betreffenden Einzelbehörde. Ganz allgemein und griffig formuliert besteht eine Steuerschuld so lange, bis sie erloschen ist. Das geschieht in den meisten Fällen durch das Bezahlen der Steuer.

Steuerschuld und Steuerschuldner

Die Steuerschuld muss vom Steuerschuldner beglichen werden. Nach § 43 AO bestimmen die einzelnen Steuergesetze den Steuerschuldner oder Gläubiger der jeweiligen Einzelsteuer, die auch Steuervergütung genannt wird. Die Einzelgesetze geben nähere Auskunft darüber, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. Zu diesen Einzelsteuern gehören mit den jeweiligen Steuerschuldnern

  • Einkommensteuergesetz EStG – Natürliche Person des privaten Rechts
  • Körperschaftssteuergesetz KStG – Juristische Personen des privaten Rechts
  • Grunderwerbssteuergesetz GrEStG – Der an dem Erwerbsvorgang beteiligte Käufer und Verkäufer
  • Gewerbesteuergesetz GewStG – Gewerbetreibender Unternehmer
  • Umsatzsteuergesetz UStG – Umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer außer Kleinunternehmerregelung
  • Lohnsteuer EStG – Arbeitnehmer
  • Erbschaftssteuergesetz ErbStG – Erbe als Erwerber/Begünstigter

In den meisten Fällen ist der Steuerschuldner auch der Steuerpflichtige. Einerseits schuldet der die Steuer, andererseits haftet er für die Steuer, oder er ist dazu verpflichtet, die Steuer für Rechnung einer dritten Person einzubehalten und abzuführen. Das ist bei der Lohnsteuer von Arbeitern und Angestellten der Fall. Als Erwerbstätige sind sie selbst der Steuerschuldner. Steuerpflichtig ist der Arbeitgeber. Er behält die Lohn- und die Kirchensteuer sowie den Solidaritätsbeitrag vom Bruttoentgelt ein und führt sie für den Arbeitnehmer an das Betriebsfinanzamt ab. Der Arbeitgeber haftet für die ordnungsgemäße Begleichung der Steuerschuld. Führt er sie nicht ab, wendet sich das Betriebsfinanzamt nicht an den Arbeitnehmer, sondern an den Arbeitgeber.

Existenzgründer als Steuerschuldner

Der Selbstständige ist in Bezug auf sein Unternehmen sowohl Steuerschuldner als auch Steuerpflichtiger und Steuerhaftender. Als Einzelunternehmer ist er für das Betriebsfinanzamt der einzige und alleinige Ansprechpartner. Das hat er mit dem Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung bestätigt. Den hat er kurze Zeit nach der Anmeldung des Gewerbes bei seiner Wohnsitzgemeinde von Amts wegen vom örtlich zuständigen Betriebsfinanzamt zugeschickt bekommen und ausgefüllt. Sofern der Jungunternehmer auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, des Umsatzsteuergesetzes verzichtet hat, entsteht monatlich eine Steuerschuld zur Umsatzsteuer. Je höher sie ist, umso besser, weil damit automatisch hohe Umsätze mit dem daraus resultierenden Gewinn verbunden sind.
Eine weitere Steuerschuld ergibt sich anhand des Einkommens aus der unternehmerischen Tätigkeit; es ist die Einkommensteuerschuld. Der Unternehmer muss jährlich seine Einkommensteuererklärung abgeben. Darin erklärt er sein steuerpflichtiges Einkommen. Wenn kein weiteres Einkommen vorhanden ist, beispielsweise aus Mieten und Pachten oder aus Kapitalvermögen, dann ist das unternehmerische Einkommen mit Betriebseinnahmen und betriebsbedingten Ausgaben die einzige Einkommensart. Bis Ende Mai des Folgejahres erklärt der Selbstständige in der Jahressteuererklärung sein Einkommen. Nach Prüfung durch das Betriebsfinanzamt wird die Steuerschuld in dem Steuerbescheid festgesetzt. Damit verbunden ist die Frist zur Begleichung der Steuerschuld.
Gleichzeitig werden für das laufende sowie oftmals auch schon für das kommende Kalenderjahr vierteljährliche Vorauszahlungen festgesetzt. Deren Höhe orientiert sich an der Steuerschuld für das erklärte, also das abgelaufene Geschäftsjahr. Bei diesen Vorauszahlungen handelt es sich ebenfalls um eine Steuerschuld, die zu den vorgegebenen Terminen fällig wird.
Ähnlich verhält es sich bei der Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervorauszahlungen. Auch hier entsteht eine Steuerschuld für die fristgerechten Vorauszahlungen auf die fällig werdende Umsatzsteuer.

Jede offene Steuerzahlung gegenüber dem Betriebsfinanzamt ist eine Steuerschuld. Das gilt für Vorauszahlungen ebenso wie für Steuernachzahlungen; bis hin zu hinterzogenen oder verkürzten Steuern, die zuzüglich Säumniszuschlägen und möglichen Verzugszinsen nachveranlagt werden.

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