Steuertipps für Existenzgründer: Das sollten Sie wissen

Steuertipps-fuer-Existenzgruender-Das-sollten-Sie-wissenAuch als Existenzgründer gehört das Finanzamt zu Ihren treuesten Begleitern, denn Vater Staat möchte von jedem Euro, den Sie verdienen, etwas abhaben. Schneller als es Ihnen lieb ist, müssen Sie sich mit den sensiblen Themen Steuern, Buchführung und Rechnungsstellung beschäftigen. Viele Existenzgründer schrecken vor diesem Bereich zurück. Das bayerische Finanzministerium möchte Existenzgründern unter die Arme greifen und den Schrecken von diesem Unternehmensbereich nehmen. Der Lichtblick für Jungunternehmer kommt in Form eines Ratgebers für Existenzgründer. Auf 100 Seiten fassen Finanz- und Steuerexperten alle wichtigen Punkte zu den Themen Buchführung, Einkommenssteuer, Rechnungsstellung und noch vieles mehr zusammen. Sie können sich die Broschüre kostenlos auf der Homepage des Ministeriums herunterladen (http://www.stmf.bayern.de). Die Experten berücksichtigen mit ihrer Reihe „Steuertipps“ gleichfalls Arbeitnehmer, Senioren, Familien, Forst- und Landwirte. Hier findet jeder Hilfesuchende die richtigen Steuertipps für seine persönliche Situation.

Ihre Privilegien als Existenzgründer

Sie werden sicherlich schon einmal den Begriff Ansparabschreibung gehört haben. Über dieses Thema sollten Sie sich informieren, wenn Sie bereits einmal selbständig gewesen sind und jetzt erneut als Existenzgründer durchstarten wollen. Gelten Sie erneut als Existenzgründer? Diese Frage müssen Sie für den Gesetzgeber zufriedenstellend klären, wollen Sie von den Vorteilen der Ansparabschreibung profitieren. Als Existenzgründer sind Sie berechtigt, einen Betrag in Höhe von 307.000 Euro anstatt der regulären 154.000 Euro geltend zu machen, den Sie erst nach fünf Jahren ohne Gewinnzuschlag auflösen müssen, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Investitionen tätigen. Etablierte Unternehmen müssen dagegen 6 Prozent Zinsen pro Jahr bestehender Ansparabschreibung an den Fiskus abführen. Ansonsten beträgt diese Frist zwei Jahre. Aus diesem Grund stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen an Sie, bevor er Sie als Existenzgründer einstuft. Um die Frage zu beantworten: Sie gelten als Existenzgründer, wenn Sie fünf Jahre vor der Betriebseröffnung nicht selbständig gewesen sind und keine Firmen-Beteiligung in Höhe von 10 Prozent oder mehr besessen haben. Gründen Sie ein zweites Unternehmen oder üben Ihre nebenberufliche Selbständigkeit hauptberuflich aus, gelten Sie nicht mehr als Existenzgründer. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie selbständige Einnahmen vor der Existenzgründung Privilegien kosten. Nach der ständigen Rechtsprechung (Finanzgericht Köln, Az. 10 K 4638/06) entfällt der Existenzgründerstatus und damit die Privilegien der Ansparabschreibung. Denken Sie in dieser Hinsicht auch an die Möglichkeiten der staatlichen Förderzuschüsse, die für Sie wegfallen. Als Selbständiger können Sie pro Jahr einen Nebenverdienst in Höhe von 4.800 Euro steuerfrei realisieren. Damit sind Sie als Existenzgründer „nebenberuflich selbständig“. Als Selbständiger mit einem nebenberuflichen Minijob müssen Sie keine Steuern entrichten, denn diese Pflicht obliegt Ihrem Arbeitgeber, der Sie bei den entsprechenden Behörden anmeldet. Daher ist diese Option vom steuerlichen Aspekt her interessant.

Es gibt nicht den einen „Königsweg“ für Existenzgründer

Der sicherste Weg in die Existenzgründung folgt über die Hinzuziehung eines Steuerberaters. Sparen Sie nicht am falschen Ende und nehmen Sie lieber etwas mehr Geld in die Hand, damit Sie sicher und souverän in Ihre Selbständigkeit starten können. Ihr Steuerberater wird Ihnen die wichtigsten Fragen beantworten:

  • Welche Steuern müssen Sie zahlen?
  • Wann zahlen Sie welche Steuern?
  • Welche Rechtsform ist die günstigste Ausgangslage für Ihr Unternehmen?
  • Wie führen Sie Ihre Einkommenssteuererklärung richtig durch?
  • Wie profitieren Sie von staatlichen Förderprogrammen?
  • Gelten Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Die wichtigsten Steuerarten sind die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer und die Vorsteuer. Auf fast jeden von Ihnen getätigten Umsatz wird in Deutschland die Umsatzsteuer fällig. Als Unternehmer sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Kunden diese Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Anschließend führen Sie die Umsatzsteuer durch die regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt ab. Diese Umsatzsteuer wird Ihnen wiederum auch von anderen Unternehmern, zum Beispiel Ihren Lieferanten, in Rechnung gestellt. Durch den so genannten Vorsteuerabzug sind Sie berechtigt, diese Mehrbelastung gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Vorsteueranmeldung selbst abzuziehen. In der Regel profitieren Sie von diesem Vorsteuerabzugs-Privileg in den ersten Gründerjahren, in denen hohe Investitionen anfallen. Dieses Steuerprivileg wirkt sich durchaus wohltuend auf Ihre Liquiditätssituation aus. Bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Physiotherapeuten und andere Freiberufler sind von diesen Steuern ausgenommen, da sie nicht als Gewerbetreibende gelten. Machen Sie sich in den Bereichen Handel, Industrie, Handwerk und Dienstleistungen selbständig, erhebt Ihre Kommune eine Gewerbesteuer, die von der Höhe des von Ihnen realisierten Gewinnes und des Hebesatzes abhängig ist. Der Hebesatz ist von Kommune zu Kommune je nach Standort verschieden und variiert zwischen niedrigen 10 bis hohen 500 Prozent. Durch die Gewerbesteuer finanzieren die Kommunen die Infrastruktur, die Ihnen das Betreiben Ihres Unternehmens erst ermöglicht.

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