Telefonmarketing bei Gewerbetreibenden - was ist erlaubt?

Telefonmarketing B2B

Telefonmarketing, auch als Telemarketing bezeichnet, ist nicht ausschließlich bei Verbrauchern unbeliebt, sondern auch bei Gewerbetreibenden. Nicht nur hinsichtlich Werbeanrufen bei Verbrauchern müssen Sie gesetzliche Vorschriften beachten, sondern auch beim Telemarketing, das Sie bei „Kollegen“ einsetzen. Generell gilt, Telefonmarketing im Bereich der Kaltakquise ist bei Privatpersonen und bei Gewerbetreibenden verboten. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie Privatpersonen und Gewerbetreibende, mit denen Sie zuvor noch nicht in einer Geschäftsbeziehung gestanden haben, zu Werbezwecken ohne Zustimmungserklärung nicht anrufen dürfen. Die Gesetzeslage ist eindeutig, leider halten sich die meisten Firmen nicht daran. Unerwünschte und unerlaubte Telefonwerbung kann Ihnen jedoch auch den Gang vor das Gericht einbringen. In diesem Fall ist es gut möglich, dass Sie sich gegenüber der betroffenen Partei schadenersatzpflichtig machen.

Betroffene Gesetze

Mit unerwünschten Werbeanrufen nerven Sie die Unternehmer und ihre Mitarbeiter, denn Sie reißen sie aus ihrer täglichen Arbeitsroutine heraus, unterbrechen Gespräche, halten Mitarbeiter von der Erledigung ihrer Aufgaben ab und stehlen ihnen wertvolle Zeit. Das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei bestimmten Vertriebsformen“ betrifft auch Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). § 7 UWG regelt die Werbung gegenüber Verbrauchern und anderen Marktteilnehmerin (Gewerbetreibenden). Laut diesem Rechtsgedanken stellt ein telefonischer Werbeanruf ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung oder mutmaßliche Einwilligung gegenüber Marktteilnehmern eine unzumutbare Belästigung dar. Ihr Werbeanruf als Dienstleister oder Unternehmer bei anderen gewerblichen Marktteilnehmern kann daher durchaus einen unerwünschten Werbeanruf im Sinne des zuvor zitierten Paragraphen darstellen und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. In diesen Bereich fallen alle Telefonanrufe, von denen der Anrufer nicht ohne weiteres davon ausgehen kann, dass der Angerufene mit dieser Werbung rechnen musste oder diese mutmaßlich erwarten konnte. Diese Regelung umfasst branchenübliche Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden, zu denen der Anrufer bereits eine Geschäftsbeziehung pflegt.

Gesetze beim Telefonmarketing

Voraussetzungen für erlaubte Telefonwerbung

Branchenübliche Werbeanrufe und die mutmaßliche Einwilligung beinhalten stets die Werbung, die ein sich aus den konkreten Umständen ergebendes sachliches Interesse vermuten lässt. Auch muss der beworbene Geschäftsmann mit dieser Art der Werbung mutmaßlich einverstanden sein. Ihr Telefonanruf muss die angesprochene Partei in dem Maße ansprechen, dass die von dem Werbeanruf normalerweise ausgehende Belästigung zumutbar ist. Diese Voraussetzung erfüllen zum Beispiel Werbeanrufe bei Bestandskunden. Stehen Sie in langjähriger Geschäftsbeziehung zu den Angerufenen, die Ihr Produkt X wiederholt beziehen und machen Sie sie mit Ihrem Anruf auf eine besondere Aktion aufmerksam, die nur wenige Tage läuft, können Sie annehmen, dass die angerufene Partei durchaus mit gelegentlichen Werbeanrufen von Ihnen rechnen kann und dass ein sachliches Interesse vorliegt. Fehlt dagegen die mutmaßliche Einwilligung und lassen die konkreten Umstände Ihres Anrufes ein sachbezogenes Interesse der beworbenen Partei nicht erkennen, fällt Ihr Anruf in die Kategorie unerwünschte und belästigende Telefonwerbung, die gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Wenn Sie Weinhändler sind und beim Floristen um die Ecke anrufen in der Hoffnung, ein gutes Geschäft abzuschließen, liegt regelmäßig kein sachliches Interesse vor. Auch lassen die konkreten Umstände nicht erkennen, dass ein Florist generell Interesse an der Erwerbung von Wein haben könnte. Die mutmaßliche Einwilligung des Floristen liegt demzufolge nicht vor und er musste auch nicht mit einem branchenüblichen Anruf Ihrerseits rechnen, da Wein und Floristik in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Betreiben Sie dagegen einen Großmarkt für Pflanzenverkauf und wollen den Floristen auf Ihre neuesten Angebote aufmerksam machen, sieht die Ausgangslage bereits ganz anders aus. In diesem Fall können Sie davon ausgehen, dass der angerufene Geschäftsmann daran interessiert ist, große Bestände von Pflanzen zu Vorzugspreisen zu erwerben und dass er Ihrem Telefonanruf damit grundsätzlich positiv gegenübersteht.

Die regelmäßige Rechtsprechung des BGH

Laut der regelmäßigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Entscheidung vom 20.09.2007, Aktenzeichen I ZR 88/05) sind immer die Umstände des Einzelfalls zu würdigen, denn Telefonwerbung stellt regelmäßig einen negativen Eingriff in den Geschäftsablauf des betroffenen Unternehmens dar. Wer als Unternehmer auf Telefonmarketing setzt, geht regelmäßig das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aufgrund unerwünschter und belästigender Werbung gemäß § 7 UWG ein, da auch Telefonwerbung gegenüber Unternehmen derselben Branche mit einem sich aus den konkreten Umständen ergebenden Sachbezug per se nicht alles erlaubt. Grundsätzlich sollten Sie Telefonmarketing nur sehr sparsam und ausschließlich bei den Bestandskunden einsetzen, von denen Sie wissen, dass sie eine derartige Werbung akzeptieren und von Ihren beworbenen Angeboten profitieren.

Fazit

Die Grauzone zwischen erlaubter Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden und einem unerlaubten und belästigenden Eingriff in den Unternehmensablauf der betroffenen Partei sind fließend. Nicht jeder Angerufene beurteilt die Situation wie Sie und sieht einen sachbezogenen Zusammenhang und ein positives Interesse trotz Sonderangeboten vielleicht als nicht gegeben an. Grundsätzlich sollten Sie Angebote lieber schriftlich bewerben und Ihre Zielgruppe nicht bei jedem Schnäppchenpreis umgehend anrufen, denn selbst bei positivem Interesse nerven auch diese Anrufe bald.

Besseres Marketing als Mitbewerber

Lassen Sie ab jetzt Ihre Mitbewerber alt aussehen.

Das eigene Marketing verbessern und effektiver gestalten

Sie möchten Ihre Marketingmaßnahmen effektiver gestalten? Sie möchten wissen, wie es Ihnen gelingt, eine Abschlussquote von über 80 % am Telefon zu erreichen? Dann nutzen Sie jetzt diese Gelegenheit, sich von 2 ausgewiesenen Marketingexperten in einer zweistündigen Beratungssession an die Hand nehmen zu lassen, um neue Wege zu lernen, die Sie zukünftig dann auch in Ihrem Betrieb implementieren können. Darüber hinaus schauen die Experten gemeinsam mit Ihnen, welche weiteren Maßnahmen zur Kundengewinnung zielführend, in Bezug auf Ihre Zielgruppe sind.

Tragen Sie sich jetzt einfach in dem untenstehenden Kontaktformular ein und die Spezialisten werden sich kurzfristig mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

magnifier linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram