Uneinbringliche Forderung

Uneinbringliche-ForderungSicherlich ist der folgende Fall einer derjenigen, vor dem sich Jungunternehmer/innen aus finanzieller Sicht am meisten fürchten – sie haben eine Leistung erbracht und ihr Kunde ist nicht mehr auffindbar, hat Insolvenz angemeldet oder ist anderweitig nicht mehr rechtlich greifbar. Vor dieser Situation ist niemand geschützt und sie kann jederzeit auftreten. So schmerzhaft der finanzielle Verlust auch sein mag – wenn die Aussichtslosigkeit der Schuldeintreibung feststeht, ist dies eine uneinbringliche Forderung. Dabei ist es völlig unerheblich, in welcher Höhe diese nicht mehr eintreibbare Forderung besteht. Für Existenzgründer/innen, die erstmals eine Rechnung über einen Kleinauftrag von 100 Euro geschrieben haben, bedeutet dieser Verlust genauso viel wie Tausende für das gestandene Unternehmen. Sie müssen letztendlich akzeptieren, dass sie für umsonst gearbeitet haben, auf ihren verdienten Lohn verzichten müssen und zusätzlich bei ihrem Großhändler auch noch das verarbeitete Material bezahlen müssen.

Wann besteht eine uneinbringliche Forderung?

Die deutsche Rechtsprechung kennt dazu genaue Formulierungen. Eine Forderung ist uneinbringlich, wenn der Schuldner verstorben und kein Rechtsnachfolger vorhanden ist, der Schuldner nachgewiesenermaßen zahlungsunfähig ist (Offenbarungseid etc.), der Aufenthalt des Schuldners nicht mehr ermittelt werden kann, eine Zwangsvollstreckung ergebnislos verlaufen ist, ein Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt worden ist oder die Schuld mittlerweile verjährt ist. Zu all diesen Situationen müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, denn uneinbringliche Forderungen sind auch buchhalterisch entsprechend zu behandeln. Den Unternehmer/innen obliegt darüber die Beweislast und eine eventuelle Nachweispflicht bei Anfragen des Finanzamtes.

Wie wird eine uneinbringliche Forderung buchhalterisch behandelt?

Alle Unternehmer/innen, die eine Bilanzbuchhaltung betreiben, müssen eine uneinbringliche Forderung in voller Höhe ausbuchen. Dieser Vorgang nennt sich direkte Forderungsabschreibung. Dementsprechend muss auch die Umsatzsteuer berichtigt werden, indem sie mit der nächstfolgenden Umsatzsteuer-Voranmeldung als Minus-Umsatz ausgewiesen wird. Erfolgen später noch Zahlungen aus dieser zunächst als uneinbringlich geltenden Forderung, werden diese selbstverständlich wieder mit einer Umsatzsteuer beaufschlagt.

Gibt es weitere uneinbringliche Forderungen?

Aus steuerrechtlicher Sicht umfassen die bisher genannten Beispiele und Situationen alle Varianten, die eine uneinbringliche Forderung darstellen. Die Praxis sagt dazu jedoch leider etwas anderes aus.
Alle Existenzgründer/innen können in die Situation geraten, dass ein Kunde nicht bezahlt und die Begleichung seiner Schuld immer wieder verschleppt. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, den Betrag über ein Inkassounternehmen eintreiben zu lassen, einen Mahnbescheid vom Amtsgericht ausstellen zu lassen oder Klage einzureichen. All diese Vorgänge sind für die Unternehmer/innen kostenpflichtig und werden auf die Schuld aufgeschlagen. Versteht es der Schuldner mit viel Geschick, dennoch nicht zu bezahlen, werden die betroffenen Unternehmer/innen also auch mit den Kosten für die erfolglose Eintreibung belastet. Dies ist der Zeitpunkt, an dem sich jede/r von ihnen die Frage stellen sollte, ob die kostenpflichtige Eintreibung ohne Aussicht auf Erfolg immer noch wirtschaftlich sinnvoll ist. Schließlich liegt keine steuerrechtlich abgesicherte uneinbringliche Forderung vor und die Umsatzsteuer ist längst entrichtet worden. Der Verlust beziffert sich mittlerweile auf entgangene Entlohnung, nicht bezahlten Materialeinsatz, Kosten für erfolglose Eintreibung plus Umsatzsteuer. Mit Augenmaß und Fingerspitzengefühl werden alle Unternehmer/innen erkennen, dass jede weitere Aktivität der Schuldeintreibung die selbst zu tragenden Kosten weiter in die Höhe treibt. Ungeachtet aller Emotionen bezüglich des Verhaltens des Schuldners sollten sie die Angelegenheit als geschehen und schmerzhaft betrachten. Sich neuen Aufgaben mit Erfolgsaussicht und Erzielung von Gewinn zu widmen ist der bessere Weg.

Kann man die schwarzen Schafe erkennen?

Rechnungen nicht zu bezahlen ist in Deutschland zum Volkssport geworden. Dieses für alle Unternehmer/innen ruinöse Verhalten betrifft alle Schichten vom Sozialhilfeempfänger bis zum Millionär. Im Geschäftsleben wird dieser verwerfliche Sport mit System betrieben und das Kommen und Umfirmieren dubioser Firmen ist Methode. Bei aller Beteuerung von Rechtsanwälten und Gerichten bezüglich der Umsetzung von Recht und Gesetz – alle Unternehmer/innen können irgendwann einem solchen schwarzen Schaf, selbst im Nadelstreifenanzug, in die bewusst gestellte Falle gehen. Liebe Existenzgründer/innen, resignieren Sie deshalb nicht. Halten Sie jedoch die Auftragssummen möglichst nur so groß, dass Sie eine uneinbringliche Forderung verkraften können.

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