Unternehmensregister: Vorsicht bei Abzocke vor Gründung

Unternehmensregister-Vorsicht-bei-Abzocke-vor-GruendungWer eine Kapitalgesellschaft gründet, muss sie in das offizielle Handelsregister eintragen lassen. Dieser gesetzliche Weg ist normal, kein Unternehmer braucht sich Gedanken darum zu machen, wenn er von den Eintragungskosten absieht. In diesem Bereich geistern jedoch auch Begriffe wie „Deutsches Gewerberegister“, „Allgemeines Gewerberegister“ oder „Gewerbe- und Handelsveröffentlichungen“ herum.

Das Böse ist immer und überall

Es lohnt sich, diese Begriffe einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Wie alle Wirtschaftsbereiche ruft auch der Bereich der Eintragungen von Unternehmen in sogenannte Gewerberegister findige Unternehmer auf den Plan, die mit entsprechenden Dienstleistungen werben. Worin genau besteht die Tätigkeit dieser Dienstleister, wer profitiert von ihrem Angebot? Diese „Dienstleister“ schreiben die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen an. Form und Gestaltung ihrer Anschreiben erinnern stark an Eintragungs- und Zahlungsbescheide öffentlicher Register und Amtsstellen. Diese optische Ähnlichkeit ist durchaus beabsichtigt. Das Anschreiben enthält neben den Unternehmensdaten die Höhe der Eintragungsgebühr und einen beigelegten Überweisungsträger. Dabei setzen diese selbsternannten Dienstleister vor allem auf den mit dem Gründungsstress verbundenen guten Glauben der Unternehmer. Viele von ihnen haben wenig Erfahrung mit Unternehmensgründungen, oft handelt es sich um Startups. Ein Unternehmer hat sicherlich wichtigere Aufgaben zu bewältigen als sich um scheinbar offizielle Gebührenbescheide zu kümmern. Den in den angeblich offiziellen Gebührenbescheiden genannten Zahlungsaufforderungen kommen Geschäftsleute oft nach, ohne sie eines näheren Blickes zu würdigen.

Liest der Unternehmer diesen „offiziellen“ Zahlungsbescheid genauer, fällt ihm auf, dass sich keine offizielle Registerstelle hinter der angeblichen Eintragung befindet, sondern lediglich Abzocker, die eine Gesetzeslücke für ein windiges Geschäftsmodell gefunden haben. Ihre Anschreiben enthalten oft nicht einmal den Namen des Registers, in dem die betreffende Firma angeblich eingetragen worden ist. Ein weiterer Blick auf den Text zeigt, dass in vielen Fällen Einträge auf Internetseiten angeboten werden, die niemand kennt oder kaum jemand einsieht. Die angegebenen Registernamen hören sich zwar gut an, existieren jedoch nicht. Es handelt sich mithin um ein Angebot auf Abschluss zu einer geschäftlichen Dienstleistung und nicht um eine Zahlungsaufforderung. In den Schreiben wird der Hinweis, dass es sich um ein Angebot handelt, das der Geschäftsmann annehmen kann oder nicht, weit unten in den Fußnoten bereitgestellt, oft in wesentlich kleinerem Schriftzug als der Haupttext. Diese obskuren Dienstleistungsangebote sind zwar moralisch äußerst fragwürdig, sie verstoßen jedoch aufgrund der erfolgten „Rechtsbelehrung“ gegen kein bestehendes Gesetz. Kurz gesagt, sie sind nicht illegal. Selbst wenn ein Geschäftsmann auf dieses Angebot bewusst eingeht, sollte er sich fragen, welchen Wert die Eintragung seines Unternehmens auf irgendwelchen uninteressanten Webseiten oder in obskuren Registern hat. Oft fehlt diesen Angeboten die komplette Gegenleistung, da die Anbieter sich nicht die Mühe machen, die Unternehmen in die von ihnen genannten Register oder auf die entsprechenden Internetseiten einzutragen. Sie sehen in diesem „Abzockmodell“ eine bequeme Art und Weise, schnell und unkompliziert Geld zu verdienen.

Dabei handelt es nicht einmal um kleine Geldbeträge, denn die Abzocker berechnen für ihre nicht erbrachte Dienstleistung in vielen Fällen Gebühren in gleicher Höhe wie bei der Eintragung in ein Handelsregister und die kann sich durchaus auf 600 Euro und mehr belaufen.

Fazit

Unternehmer sollten bei allem Respekt für Ihre Situation beachten, was sie so alles unterzeichnen und bezahlen. Der beste Weg, mit diesen obskuren Dienstleistungsangeboten umzugehen ist, sie zu ignorieren und die Zahlungsaufforderungen in Papierkorb zu befördern. Auf keinen Fall sollten sich Gründer und Geschäftsleute von der offiziell anmutenden optischen Gestaltung beeindrucken lassen und den ausgewiesenen Betrag zahlen, nur weil die windigen Betrüger den Eindruck erwecken, sie hätten bereits eine Leistung erbracht, die ihnen das Recht auf Bezahlung einräumt. Erstens haben sie keine Leistung erbracht und hegen auch nach Bezahlung nicht die Absicht, dementsprechend tätig zu werden. Zweitens handelt es sich um Angebot auf Abschluss einer Dienstleistung, das von dem Adressaten erst noch angenommen werden muss, damit überhaupt ein Anspruch begründet wird. Drittens, ein Angebot im rechtlichen Sinne ist gemäß § 145 BGB eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Dieser kommt erst durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. In diesem Fall also mit dem Zeitpunkt der Annahme durch den Adressaten (Unternehmer). Zu keinem Zeitpunkt vor Eingang des „Angebotes“ wird daher ein Zahlungsanspruch dieser windigen Dienstleister begründet. Vorsicht ist bei GmbH-Geschäftsführern geboten: Sie haben in der Regel kein Recht auf Widerspruch.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

magnifier linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram