Unternehmenszusammenschluss

UnternehmenszusammenschlussDefinitionsmerkmale

Schließen sich zwei oder mehrere, bisher selbständige Unternehmen zu einer wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit zusammen, so bezeichnet man diesen Vorgang als Unternehmenszusammenschluss, Fusion oder Verschmelzung.
Dieser wirtschaftliche Fusionsbegriff ist unabhängig von der Rechtsform der beteiligten Firmen (Fusionspartner), der Art des Vermögensübergangs (Singular- oder Universalsukzession) und der Form der Entschädigungsleistungen an die Eigner der untergehenden Firmen (Barzahlung oder Gewährung von Gesellschaftsrechten).
Während die Unternehmen durch einen Unternehmenszusammenschluss ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit aufgeben, verlieren sie in einem Konzern lediglich ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit.

Arten von Unternehmenszusammenschlüssen

Unternehmenszusammenschlüsse in diesem Sinne können technisch auf zweifache Weise durchgeführt werden:

(01) Unternehmenszusammenschluss durch Aufnahme
Übernahme des Vermögens der fusionierenden Unternehmen als Ganzes durch eine bereits bestehende Firma, d.h. durch den Unternehmenszusammenschluss gehen die Fusionspartner A und B zugunsten von C gegen Entschädigungsleistung unter.

(02) Unternehmenszusammenschluss durch Neugründung
Übertragung des Vermögens der fusionierenden Unternehmen als Ganzes auf eine neugegründete Firma, d.h. nach Übertragung des Vermögens auf D gehen die Fusionspartner A, B und C gegen Entschädigungsleistung unter.

Formen von Unternehmenszusammenschlüssen

Unter dem Gesichtspunkt des leistungswirtschaftlichen Zusammenhangs können horizontale, vertikale und diagonale Fusionen unterschieden werden.

(01) Bei einem Unternehmenszusammenschluss auf horizontaler Ebene gehören die verschmelzenden Unternehmen der gleichen Branche und der gleichen Produktions- und Handelsstufe an. Außerdem bemühen sie sich um den gleichen potentiellen Kundenkreis (z.B. mehrere Stahlwerke).

(02) Bei einem Unternehmenszusammenschluss auf vertikaler Ebene entstammen die Fusinspartner zwar der gleichen Branche, aber nicht gleichen, sondern aufeinanderfolgenden Produktions- und Handelsstufen. Es liegt demzufolge ein Anbieter-Nachfrager-Verhältnis zugrunde (z.B. Sägewerk und Möbelfabrik).

(03) Beim diagonalen oder konglomeraten Unternehmenszusammenschluss werden wesensverschiedene Firmen verschmolzen. Weder Branche noch Produktions- und Handelsstufe weisen Gemeinkosten auf (z.B. Automobilfabrik und Bürocomputerhersteller).

Motive für Unternehmenszusammenschlüsse

Aus den Verschmelzungsformen lassen sich die überwiegenden wirtschaftlichen Motive für die Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen ableiten.

(01) Marktwirtschaftliche Motive
Mit dem Ausbau wirtschaftlicher Macht durch Zusammenschluss wird die Stellung auf den Absatz- und Beschaffungsmärkten erheblich gestärkt.

(02) Produktionstechnische Motive
Durch den Zusammenschluss wird die Betriebsgröße ausgeweitet, was zu einer Steigerung der Produktivität (economies of scale), Bereinigung des Produktionsprogramms, Sicherung der optimalen Beschäftigung, gemeinsamen Verwertung von Know-how und zu Rationalisierungsmaßnahmen führen kann.

(03) Nutzung von Synergieeffekten
Durch die Verschmelzung entsteht für verschiedene Geschäftsbereiche ein neues Ganzes, das in seiner Effizienz mehr ist als die Summe der bisherigen Teile. Besonders auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sind derartige Effekte mit potenzierender Wirkung im Bereich der Kostenrechnung festzustellen.

(04) Expansionsdrang
Durch den Zusammenschluss verbessert sich die Kapitalbasis und erweitern sich die Finanzierungsmöglichkeiten im Bereich der Eigen- und der Fremdfinanzierung.

(05) Straffung der Unternehmensführung
Durch organisatorische Zentralisierung wird eine Verringerung von Reibungsverlusten und eine höhere Effizienz der Verwaltung erreicht.

(06) Sanierung
Der Zusammenschluss vermeidet die Auflösung ertragsschwacher Unternehmen durch Verlustübernahme und Kapitalkonsolidierung.

Fusionskontrolle

Die mit Unternehmenszusammenschlüssen verfolgten, einzelwirtschaftlich durchaus begründeten Ziele bergen allerdings Gefahren für die Gesamtwirtschaft in sich und sind mit den Grundsätzen einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung partiell nicht vereinbar.
Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) von 1957 die Koalitionsfreiheit insoweit eingeschränkt, als die Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen einer staatlichen Kontrolle unterliegt (Zulässigkeitsprüfung, Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt). Werden Fusionen angestrebt, um eine marktbeherrschende Stellung zu erreichen oder zu verstärken (vgl. Marktbeherrschungsvermutungen des § 18 GWB), so müssen sie bereits im Vorfeld der Fusionsverhandlungen angemeldet werden, wenn durch die Verschmelzung ein unmittelbares Umsatzvolumen betroffen ist. Der Vollzug der Fusion hängt dann von der Genehmigung durch das Bundeskartellamt ab. Darüber hinaus sind bereits durchgeführte Zusammenschlüsse anzeigepflichtig, sofern die Umsatzerlöse eine bestimme Größe erreichen. Das Bundeskartellamt untersagt eine angezeigte Verschmelzung, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung erlangt wird und sich die damit verbundenen Nachteile nicht durch gleichzeitige Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen kompensieren.
Die fortschreitende Unternehmenskonzentration und die noch bestehenden Mängel des wettbewerbspolitischen Instrumentariums werden auch künftig Novellierungen des Kartellrechts erfordern, wobei speziell an ein Instrumentarium zur Entflechtung martbeherrschender Unternehmen zu denken ist.

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