Vergleich

VergleichNicht jede Auftragsbearbeitung verläuft in geradlinigen Bahnen. Vom Vertragsschluss bis zur vollständigen Bezahlung der Leistung durch den Kunden können viele Situationen auftreten, die das Vertragsverhältnis stören. Mängel in der Auftragsausführung durch den Unternehmer oder die Unternehmerin, ausbleibende Bezahlung durch den Kunden – die Spanne der möglichen Beeinträchtigungen ist vielschichtig und dies sollen nur zwei Beispiele sein. Viele solcher Streitigkeiten verhärten die Situation und eskalieren bis zum Rechtsstreit. Der erhöht wiederum für alle Beteiligten die Kosten und die Unternehmer/innen können nicht ihrer eigentlichen Tätigkeit, nämlich dem Geldverdienen, nachgehen. Bevor ein solcher Fall bis zur Aussichtslosigkeit der Lösung verkommt, ist der Vergleich eine praktikable Lösung. Er vermittelt zwischen den streitigen Parteien. Der Vergleich bedeutet zwar für beide Seiten einen eingeschränkten Verlust, aber auch gleichzeitig eine Win-win-Situation. Sie ähnelt dem „Spatz in der Hand“, ist aber in jedem Fall günstiger als ein Totalverlust.

In welchen Fällen kann es zum Vergleich kommen?

Zwei Beispiele wurden bereits genannt. Unterschieden wird lediglich, wer der Auslöser zum Vergleich ist. Gibt die Arbeit des Unternehmers oder der Unternehmerin Anlass zur Mängelanzeige, kann deren Beseitigung manchmal mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sein. Als Beispiel sei der Fall genannt, bei dem der Fliesenleger irrtümlich die falschen Fliesen verwendet hat. Sein Kunde kann zwar darauf bestehen, dass der Fliesenleger die falschen Fliesen wieder beseitigt und die richtigen verarbeitet. Er würde dabei jedoch das Mauerwerk beschädigen und vielleicht ist mittlerweile sogar die komplette Sanitärausstattung eingebaut. Für den Fliesenleger bedeutet dies ein finanzielles Fiasko, denn er muss außerdem die Kosten für den Sanitärinstallateur tragen. Beschädigt dieser beim Rückbau seine eigene Installation, ist der Fliesenleger ebenfalls kostenpflichtig. Möglich ist in diesem Fall der Vergleich. Der Fliesenleger und sein Auftraggeber legen darin schriftlich fest, dass die irrtümlich verlegten Fliesen nicht verändert werden. Er gewährt seinem Kunden jedoch einen erheblichen Preisnachlass, der trotzdem noch unter den Kosten der Veränderung liegt. Beide profitieren davon. Der Kunde muss keinen Zeitverzug hinnehmen und seine Wände werden nicht erneut durch Stemmarbeiten beeinträchtigt. Der Fliesenleger indessen verringert seinen finanziellen Aufwand.
Andere Fälle, in denen ein Vergleich sinnvoll ist, beziehen sich auf die Bezahlung einer fertigen und mängelfrei abgenommenen Leistung. Erst jetzt stellt sich heraus, dass der Kunde nur eingeschränkt zahlungsfähig ist. Selbst ohne böse Absicht ist er nicht in der Lage, die Rechnung in einer angemessenen Frist zu begleichen. Unternehmer/innen steht es nun frei, ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Schulden zu beauftragen, einen Mahnbescheid beim Amtsgericht zu beantragen oder Klage einzureichen. Das Resultat solcher Maßnahmen besteht nur allzu oft darin, dass der Schuldner Privatinsolvenz einreicht, wenn er Verbraucher ist oder dass ein Unternehmen als Schuldner Insolvenz anmeldet. Mangels Masse gehen Auftragnehmer/innen sehr oft leer aus. Sie können aber auch versuchen, mit ihrem Schuldner einen Vergleich zu schließen. Meist besteht er darin, dass der Auftraggeber auf einen Teil seiner Vergütung verzichtet und damit seinem nur eingeschränkt zahlungsfähigen Kunden entgegenkommt. Dieser „Spatz in der Hand“ ist wahrscheinlich günstiger als der Totalverlust durch eine Insolvenz des Auftraggebers.

Vergleich ohne eigenes Zutun

Unternehmer/innen werden manchmal auch in einen Vergleich einbezogen, obwohl sie ihn nicht selbst ausgehandelt haben. Der klassische Fall besteht darin, dass ein Kunde gleich bei mehreren Gläubigern seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Es reicht aus, wenn einer von ihnen rechtliche Schritte eingeleitet hat und das Gericht hat einen Vergleich festgelegt. Dieser nennt sich Prozessvergleich und ist im § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geregelt. Oftmals wird dann ein Mediator eingesetzt, der zwischen allen betroffenen Gläubigern und dem Schuldner vermittelt. Er handelt mit ihnen einen Vergleich aus, dem jeder Gläubiger selbstverständlich erst zustimmen muss.
Möglich ist der Vergleich außerdem im Rahmen einer Schuldnerberatung oder Verbraucherinsolvenz. Hier übernimmt ebenfalls ein Mediator die Vermittlung zwischen den Vertragsparteien.

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