Verlustvortrag

VerlustvortragUm was handelt es sich bei einem Verlustvortrag?

Gerade als Existenzgründer möchte man in der Anfangszeit nicht gerne über mögliche Verluste sprechen. Dennoch sollte man sich mit dem Begriff Verlustvortrag etwas näher auseinandersetzen. Unter einem Verlustvortrag werden sämtliche Verluste bezeichnet, die in den vergangenen Wirtschaftsperioden angefallen sind und die nachträglich nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten. Von steuerlicher Bedeutung wird ein Verlustvortrag, wenn die Verluste auf spätere Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.

Die steuerliche Behandlung von Verlustvorträgen

Verständlicherweise werden Gewinne eines Unternehmens besteuert. Hat ein Unternehmen in einem vorherigen Geschäftsjahr Verluste vorzuweisen und steht sich im darauffolgenden Jahr besser, können durch einen Verlustvortrag Steuern gespart werden. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass diese Verluste, die in einem vorherigen Jahr erzielt worden sind und sich steuerlich nicht positiv auf einen Gewinn ausgewirkt haben, in einem künftigen Veranlagungszeitrum die Steuern auf den Gewinn senken können. Der Verlustvortrag ist ein wichtiges Instrument für die Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips und verdient eine besondere steuerliche Behandlung. In der Steuererklärung für Gewerbetreibende gibt es den ESt 1A Mangelbogen, in dem ein Verlustvortrag durchgeführt werden kann. Die rechtlichen Grundlagen richten sich nach § 10d EStG. Die hier angegebenen Verluste führen im darauffolgenden Jahr direkt zu einer Steuerbegünstigung. Dabei werden sie als Sonderausgaben bzw. außergewöhnlichen Belastungen behandelt. Ziel ist, dass der Verlustvortrag das zu versteuernde Einkommen mindert, welches über die Steuererklärung ermittelt wurde. Dabei können Verluste von 1 Millionen Euro zu 100 Prozent abgezogen werden und weitere 60 Prozent des Restbetrages. Sind Ehepaare gemeinsam veranlagt, können sogar zwei Millionen Euro abgezogen werden. Sollten die positiven Einkünfte nicht ausreichen, um mögliche Verluste auszugleichen, wird die Restsumme für das nächste Jahr aufgespart, wobei das Finanzamt diese Berechnungen automatisch durchführt. Insoweit ist der Verlustvortrag eine steuerrechtliche Möglichkeit, um angefallene Verluste in einer Steuererklärung berücksichtigen zu können und letztlich durch einen Verlust eine Steuerersparnis auf Einkünfte und Gewinne zu erzielen. Wer jedoch einen Verlustvortrag geltend machen möchte, der ist verpflichtend zur Abgabe der Steuererklärung gezwungen.

Der Verlustvortrag im Überblick

Ein Verlustvortrag ist für Selbstständige und Gewerbetreibende immer dann von Interesse, wenn sich im Steuerjahr ein Verlust ergeben hat. Insoweit stehen nachfolgende Möglichkeiten offen:

  • der Verlust darf nicht zu einem bereits in Anspruch genommenen Steuervorteil geführt haben,
  • der Verlust aus dem Steuerjahr kann mit künftigen Gewinnen gegengerechnet werden,
  • ein Verlust bis zu 1 Millionen Euro kann zu 100 % vorgetragen werden,
  • bei Ehegatten bis zu 2 Millionen Euro,
  • der Restbetrag kann bis zu 60 % vorgetragen werden und
  • ein rückwirkender Verlustvortrag ist bis zu 4 Jahren möglich.

Wann spricht man von einem Verlust in Bezug auf einen Verlustvortrag?

Aus steuerlicher Sicht spricht man von einem Verlust, wenn dieser Betrag die gesamten Einkünfte eines Unternehmens übersteigt. Es handelt sich folglich um einen negativen Gewinn. Dieser Verlust hat in der Regel eine direkt mindernde Wirkung auf die Steuer, da ja lediglich der positive Gewinn versteuert wird. In einigen Fällen kann es jedoch geschehen, dass ein Verlust nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden kann. Von daher besteht die Möglichkeit, diesen für die Zukunft in der Steuererklärung anrechnen zu lassen.

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