Wann dürfen Sie Passanten vor Ihrem Geschäft ansprechen?

Wann dürfen Sie Passanten vor Ihrem Geschäft ansprechenSie haben ein Modegeschäft in der Innenstadt. Der Standort ist ideal, denn der Kundenverkehr ist rege. Sie kommen auf den genialen Einfall, Ihre Kunden zusätzlich zu Ihren klassischen Werbestrategien wie Schaufensterwerbung und Mailings von Ihrem Angebot zu begeistern, indem Sie die Passanten einfach vor Ihrer Ladentür ansprechen. Dieser Einfall ist jedoch nicht so genial, wie Sie denken, denn das Wettbewerbsrecht verbietet Ihnen dieses Verhalten. Der Bundesgerichtshof hat das Ansprechen von Passanten durch Unternehmer vor der eigenen Ladentür und im öffentlichen Raum in einem Grundsatzurteil als wettbewerbswidrig eingestuft. Diese Rechtsnorm gilt insbesondere dann, wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter ohne „Uniform“ auf die Passanten zugehen und diese in ein Verkaufsgespräch verwickeln. Mit dem Begriff „Uniform“ ist nicht generell die Kleidung als solches gemeint, sondern ein eindeutiges äußeres Merkmal, dass Sie und Ihre Mitarbeiter als Vertreter Ihres Unternehmens kennzeichnet. Diese Kennzeichnung muss für die Passanten eindeutig wahrnehmbar sein. Das kann ein großes Namensschild mit dem Firmennamen sein, ein Kittel oder ein sonstiges Oberteil mit dem Schriftzug Ihres Unternehmens. Selbst wenn Sie in diesem Fall für die Fußgänger eindeutig wahrnehmbar als Vertreter Ihres Unternehmens erkennbar sind, dürfen Sie diese nicht einfach auf der Straße ansprechen. Laut Wettbewerbsrecht müssen Sie sich für dieses Vorgehen eine Genehmigung beim Ordnungsamt Ihrer Gemeinde einholen. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie Werbeveranstaltungen auf der Straße vor Ihrer Ladentür durchführen. Solche Veranstaltungen können Tage der offenen Tür, ein Firmenjubiläum, ein Sommerfest oder ähnliches sein.

Kein Ansprechen von Passanten ohne Uniform

Grundsätzlich gilt jedoch, das Ansprechen von Passanten vor Ihrer Ladentür ist verboten. Das Wettbewerbsrecht behandelt dieses Verhalten genauso wie das Versenden unerwünschter und unaufgeforderter Werbepost oder unverlangter Werbeanrufe im Bereich des Telefonmarketings. Auch in diesem Bereich müssen Sie zuvor die Einwilligung der angesprochenen Personen einholen, damit Ihre unverlangte Werbung nicht als Belästigung eingestuft wird. Im Fall des Ansprechens von Passanten nützt es jedoch nichts, die Fußgänger vor dem Gespräch um deren Einwilligung zu bitten, da dieses Verhalten generell wettbewerbswidrig ist. Die Wettbewerbswidrigkeit entsteht nicht alleine durch die Zwangslage, in der sich die angesprochenen potentiellen Kunden durch Ihre gezielte Ansprache befinden. Viele Passanten glauben, sich dieser Zwangslage nur dadurch entziehen zu können, indem sie auf das Angebot des werbenden Unternehmens eingehen. Eine weitere Wettbewerbswidrigkeit ergibt sich aus der „Überrumpelungstaktik“, mit der die werbenden Unternehmen die angesprochenen Personen in eine unerwartete Situation bringen, die häufig zum erwünschten Erfolg führt, nämlich dem Abschluss eines Kaufvertrages. Allerdings sieht der BGH in diesem Verhalten alleine nicht das Problem, da er den durchschnittlich gut informierten Bürger für mündig genug hält, sich diesem Verhalten zu entziehen.

Bitte keine Belästigung im öffentlichen Raum

Die Unlauterkeit ergibt sich vielmehr aus dem belästigenden Charakter der Werbemaßnahme, der sich durch das Eindringen in die Individualsphäre des Passanten ergibt und zudem sein Recht auf Autonomie im öffentlichen Raum massiv stört. Die Gefahr sehen die Richter nicht in der Werbemaßnahme als solches, sondern in der Gefahr der Nachahmung. Wird ein derartiges Vorgehen einmal zugelassen, besteht die Gefahr, dass sich Passanten aufgrund einer Vielzahl von Anbietern nicht mehr ungestört in der Öffentlichkeit bewegen können. Die werbenden Unternehmen würden mit ihrem Verhalten die Bewegungsfreiheit der Passanten in unerträglicher Weise beeinträchtigen. Ferner ist diese Situation dazu geeignet, dass die werbenden Unternehmen, die sich jedoch nicht als solche zu erkennen geben, die Höflichkeit der Passanten ausnutzen. Nach Meinung der Richter hat die Erfahrung gelehrt, dass Menschen es generell als unhöflich empfinden, dem Anliegen einer anderen Person, auch wenn diese fremd ist, von vorneherein ablehnend und abweisend zu begegnen. Auch die Vorschriften zum Widerruf bei Haustürgeschäften sind nicht geeignet, den belästigenden Charakter einer Werbeveranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum auszuhebeln und damit zu einer rechtmäßigen und gesetzeskonformen Maßnahme umzugestalten. Denn entsprechend § 312 BGB beseitigt diese Vorschrift lediglich die zivilrechtlichen Folgen eines unerwünschten Vertragsabschlusses, nicht jedoch den belästigenden Charakter und die wettbewerbsrechtliche Unlauterbarkeit dieser Werbemethode.

Das Recht der Verbraucher steht über dem der Unternehmen

Den Verbrauchern steht das Recht zu, sich unbehelligt von jedermann im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen. Aus diesem Grund konnten die Richter keine verfassungsrechtlichen Bedenken feststellen, denn das Recht einer ungestörten Individualsphäre der Verbraucher überwiegen das wirtschaftliche Interesse der werbenden Unternehmen bei weitem. Den werbenden Unternehmen steht eine Vielzahl weiterer Werbemethoden zur Verfügung, mit dem sie ihre potentiellen Kunden gesetzeskonform und in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht erreichen können. (BGH, Urteil vom 01.04.2002, Az. I ZR 227/0)

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