Arbeitsstättenverordnung

ArbeitsstaettenverordnungDie Arbeitsstättenverordnung setzt die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie 89/654/EG um. Mit dieser Verordnung hat der Gesetzgeber die grundsätzlichen Anforderungen an die Einrichtung einer Arbeitsstätte festgelegt. Der offizielle Titel lautet „Verordnung über Arbeitsstätten“, die Abkürzung ArbStättV. Sie fällt unter die Rechtsmaterie Arbeitsschutzrecht und Gewerberecht. Sie wurde am 20.03.1975 aufgrund von § 18 ArbSchG und § 66 Satz 3, § 68 Abs. 2 Nr. 3 BBergG erlassen und ist am 01.056.1976 in Kraft getreten. Novelliert wurde die Arbeitsstättenverordnung im Jahr 2004, die letzte Änderung ist seit 2010 in Kraft. Mit dieser 5. Änderung der Arbeitsstättenverordnung wurde die Richtlinie 2006/25/EG zum „Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen" umgesetzt.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verwirklicht das Ziel, Beschäftigte in Arbeitsstätten vor Arbeitsunfällen zu schützen, indem sie die Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Einrichtung ihrer Arbeitsstätten stets auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten und die Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Ferner erfasst die Arbeitsstättenverordnung einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Prävention von Berufskrankheiten durch eine ergonomisch und technisch sichere Einrichtung der einzelnen Arbeitsstätten. Schon mit Einführung der Verordnung vor vierzig Jahren war sich der Gesetzgeber bewusst, dass eine Vielzahl der angezeigten Arbeitsunfälle zu einem großen Teil auf die nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit, Unterhaltung und Einrichtung von Arbeitsstätten aufgrund eklatanter technischer Sicherheitsmängel zurückzuführen ist. Arbeitsunfälle ereignen sich aufgrund technisch nicht sicher arbeitender Maschinen, maroder Treppen, schadhafter Fußböden sowie ungeeigneter Transport-, Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall. Weitere schwerwiegende Unfälle passieren durch das Zersplittern von Glaswänden, Fenstern oder Glaseinsätzen. Folgeerkrankungen ergeben sich aus überdurchschnittlich hohen Lärmbelastungen, unzureichender Beleuchtung, schlechten Belüftungsanlagen, nicht vorhandener Sicherheitsleitsysteme, fehlender Erste-Hilfe-Einrichtungen und mangelhaften Brandschutzanlagen, um nur einige Beispiele zu nennen. Die Arbeitsstättenverordnung hat die menschengerechte Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätten zum Ziel. Die Beschäftigten haben ein Anrecht auf einwandfreie Sanitär- und Erholungsräume sowie auf Arbeitsplätze mit optimalen und gesundheitsfördernden Beleuchtungs-, Luft- und Klimabedingungen.

Die Arbeitsstättenverordnung auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung ist in § 18 Arbeitsschutzgesetz niedergeschrieben. Sie hat den folgenden Inhalt:

  • § 1 Ziel, Anwendungsbereich
  • § 2 Begriffsbestimmungen
  • § 3 Gefährdungsbeurteilung
  • § 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
  • § 4 besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
  • § 5 Nichtraucherschutz
  • § 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen-und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
  • § 7 Ausschuss für Arbeitsstätten
  • § 8 Übergangsvorschriften
    Anhang: Besondere Anforderungen nach § 3 Abs.1 ArbStättV

Die novellierte Fassung verzichtet auf viele Definitionen und Maßnahmen zur Deregulierung im Bereich der Schutzmaßnahmen. Die Arbeitsstättenverordnung liefert Zielvorgaben für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer betreffend die Einrichtung und Betreibung von Arbeitsstätten. Ein wichtiger Punkt bezieht sich auf die technischen Regeln für Arbeitsstätten. Diese Regeln bieten praxisbezogene Lösungswege und sind hinsichtlich Inhalt und Sprache selbst erklärend. Die Arbeitsstättenverordnung beschreibt die Maßnahmen punktgenau und detailliert. So findet die Rechtsfolge aufgrund der Vermutungswirkung der Regel eine sichere Grundlage. Diese technischen Regelungen betreffen alle Einrichtungen in Arbeitsstätten, die mit dem technischen Bereich zu tun haben:

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • Fußböden
  • Oberlichter, Fenster, lichtdurchlässige Wände
  • Tore und Türen
  • Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
  • Verkehrswege
  • Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
  • Maßnahmen gegen Brände
  • Beleuchtung
  • optische Sicherheitsleitsysteme, Sicherheitsbeleuchtung,
  • Raumtemperatur
  • Lüftung
  • Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
  • Pausen- und Bereitschaftsräume
  • Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
  • Unterkünfte

In diesem Bereich müssen die Betreiber der Arbeitsstätten regelmäßig den neuesten Stand der Technik berücksichtigen. Aufgrund der rasanten technischen Entwicklung ist es für viele Arbeitsstättenbetreiber oft nicht leicht, die Vorgaben an den neuesten Stand der Technik umzusetzen. Die regelmäßige technische Modernisierung von Betrieben geht in der Regel mit umfangreichen finanziellen und materiellen Maßnahmen einher, die sich viele Betriebsinhaber nicht leisten können. Ferner stellt sich die Frage, ob die Maßgaben der Arbeitsstättenverordnung ausschließlich mit umfangreichen baulichen Veränderungen in die Tat umzusetzen sind. An diesem Punkt stellt sich die Frage des Bestandsschutzes. Ob ein Arbeitgeber diese Maßgaben in bereits eingerichteten und betriebenen Arbeitsstätten umsetzen muss und die Einrichtung den Anforderungen der technischen Sicherheitsstandards entspricht, lässt sich nur durch eine wiederholte Gefährdungsbeurteilung feststellen.

Die Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht) und die Ämter für Arbeitsschutz (abhängig vom Bundesland) sind für den Vollzug der Arbeitsstättenverordnung zuständig. In Baden-Württemberg sind die Stadtkreise und Landratsämter zuständig.

Die Unfallversicherungsträger greifen im Rahmen der Erfüllung ihres Präventionsauftrages durch die Unfallverhütungsvorschrift (BGV A1, DGUV Vorschrift 1), „Grundsätze der Prävention“, auf die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zurück. Auf diese Weise setzen sie notwendige Maßnahmen auf Grundlage des (SGB VII) durch.

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