Aufhebungsvertrag - tunlichst zu vermeiden oder vielleicht auch sinnvoll?

Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag gehört im komplexen Feld des Arbeitsrechts zu den besonders kontrovers diskutierten Themen. Von vielen Arbeitnehmern wird er als Instrument verteufelt, das ausschließlich dem Unternehmen nutzt, wenn es einen Mitarbeiter loswerden will. Doch ist eine solch pauschale Aussage wirklich richtig? - Dieser Überblick bietet eine kompakte Zusammenfassung zum Aufhebungsvertrag, dem Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Kündigung sowie den Vor- und Nachteilen für Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitnehmern.

Die rechtliche Grundlage des Aufhebungsvertrags

Der Aufhebungsvertrag ist in seinen Grundzügen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Er ist zwar nicht explizit geregelt, aber als Vertragsart folgt seine gesetzliche Struktur den allgemeinen Regelungen von Verträgen. Zu diesen Grundsätzen zählt auch die Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass ein Arbeitsvertrag nicht unbedingt durch eine klassische Kündigung, sondern - wenn beide Parteien damit einverstanden sind - auch durch den Aufhebungsvertrag beendet werden kann. Einzige konkrete Regelung für diese Vertragsart ist § 623 BGB, der regelt, dass Schriftform erforderlich ist: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."

Die Unterscheidung zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag

Auch wenn beide Formen zur Bedingung von Arbeitsverhältnissen führen - es gibt einen gravierenden Unterschied. Der Aufhebungsvertrag wird einvernehmlich zwischen den beiden Parteien, also dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, geschlossen. Es ist ein klassischer Vertrag nach BGB, nach dem es zwei übereinstimmende Willenserklärungen - die des Unternehmens und die des Mitarbeiters - gibt.

Die Kündigung ist dagegen kein Vertrag, den zwei Partner unterzeichnen. Das liegt ja bereits in der Natur der Sache. Denn wenn man bedenkt, dass viele Arbeitnehmer keinesfalls möchten, dass ihnen gekündigt wird, ist es klar, dass die Kündigung kein Vertrag ist. Bei der Kündigung handelt es sich um eine sogenannte einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung. Erfolgt diese rechtskonform - also insbesondere schriftlich und unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist -, muss der Empfänger sie akzeptieren. Das gilt sowohl für die Kündigung durch das Unternehmen als auch die des Arbeitnehmers.

Der Haken am Aufhebungsvertrag

Es gibt einen Grund, der den Aufhebungsvertrag in der Bundesrepublik Deutschland bei vielen Arbeitnehmern unbeliebt macht. Ein Aufhebungsvertrag ist eine rechtsverbindliche Einwilligung in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Natürlich ist das erlaubt, wenn der jeweilige Mitarbeiter aber anschließend Leistungen vom Arbeitsamt beziehen möchte, gibt es jedoch ein Problem: Wer zu seiner Arbeitslosigkeit beigetragen hat - und genau das wird mit einem Aufhebungsvertrag umgesetzt -, erhält in den allermeisten Fällen eine Sperrzeit. Deshalb ist es unbedingt ratsam, den Vertrag für den neuen Job schon in der Tasche zu haben, wenn man einem Aufhebungsvertrag zustimmt.

Doch mit dem Aufhebungsvertrag sind für beide Parteien einige Vorteile verbunden, die im Folgenden aufgeführt werden.

Vorteile für den Arbeitgeber:

  • rasche betriebsbedingte Personalreduktion
  • zügige Einsparung von Personalkosten
  • Verzicht auf nicht motivierte Mitarbeiter mit Kündigungswunsch
  • Vermeiden von Kündigungsklagen
  • frei wählbarer Termin ohne Frist

Nachteil für den Unternehmer ist es, dass eine Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit dem Aufhebungsvertrag nicht selten mit der Zahlung einer Abfindung verbunden ist.

Vorteile für den Arbeitnehmer:

  • schnell umsetzbarer Jobwechsel
  • diskrete Lösung bei Fehlverhalten
  • eventuelle Abfindung durch den Arbeitgeber

Hauptsächlicher Nachteil ist die oben genannte Problematik mit der Einwilligung in einen Aufhebungsvertrag und der Behandlung solchen Vorgehens durch die Arbeitsagentur beziehungsweise das Jobcenter.

Fazit: Aufhebungsvertrag genau planen

Der Aufhebungsvertrag kann durchaus die optimale Option für beide Parteien sein, einen Arbeitsvertrag nicht mit der klassischen Kündigung zu beenden. Es sollten natürlich alle verfügbaren Alternativen erwägt werden. Wenn Zweifel bestehen, kann der Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultiert werden. Sollten Arbeitnehmer und Unternehmen mit der Option Aufhebungsvertrag einverstanden sein und idealerweise auch beide davon profitieren, ist diese Lösung der normalen Kündigung durchaus gleichzusetzen und eine moderne Vertragsmethode.

One comment on “Aufhebungsvertrag - tunlichst zu vermeiden oder vielleicht auch sinnvoll?”

  1. Scheint so, als würden Aufhebungsverträge sinnvoller sein als eine Kündigung. Verstehe nicht, warum das die Arbeitgeber nicht öfters in Betracht ziehen. Guter Beitrag, danke!

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