Ausschuss für Arbeitsmedizin

Ausschuss-für-Arbeitsmedizin„Arbeitsmedizinische Prävention als Grundlage für ein gesundes Unternehmen“

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist noch relativ neu. Sie ist am 24.12.2008 in Kraft getreten und die Grundlage für den Ausschuss für Arbeitsmedizin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Am 19.03.2009 fand die konstituierende Sitzung in Berlin statt. Gemäß § 1 der Verordnung ist das wichtigste Ziel, Maßnahmen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu treffen, um Berufskrankheiten und allgemein arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhüten, zu erkennen und deren Auswirkungen frühzeitig entgegenzuwirken. Die Gesundheit der Beschäftigten ist ein zentrales Arbeitsschutzthema, das arbeitsmedizinischen Sachverstand fordert. Betriebsärzte sind eine tragende Säule für die praxisbezogene Umsetzung der Verordnung in den Unternehmen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge, der in vielen Betrieben nach wie vor zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird, soll einen positiven Beitrag zur Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsmanagements und dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten leisten. Um die Ziele der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge praxisgerecht umzusetzen, wurde ein Arbeitsausschuss für Arbeitsmedizin gegründet, der aus zwölf fach- und sachkundigen Vertretern der Gewerkschaften, der Arbeitgeber, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren fachkundigen Personen aus den Bereichen Wissenschaft und Medizin besteht. Ferner gehören dem Ausschuss zwölf stellvertretende Mitglieder an. Die Ausschussmitglieder werden ehrenamtlich auf vier Jahre gewählt.

Die Aufgaben werden von zwei Unterausschüssen (UA) und zwei Projektgruppen (PG) vorbereitet:

  • UA I "Expositionsbezogene arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen"
  • UA II "Allgemeine betriebliche Gesundheitsvorsorge"
  • PG I "Konkretisierung der ArbMedVV"
  • PG II "Überarbeitung der TRGS/TRBA und Erstellung allgemeiner Regeln zur arbeitsmedizinischen Prävention"
  • PG III "Impfmanagement im Rahmen der ArbMedVV"

Der Ausschuss für Arbeitsmedizin ermittelt die entsprechenden Regelungen und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse, die die gestellten Anforderungen der Verordnung erfüllen. Ferner spricht er Empfehlungen für Wunschuntersuchungen und für fortführende Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge aus. Die Ausschussmitglieder entwickeln Programme zum betrieblichen Gesundheitsmanagement und ermitteln Erkenntnisse und Regeln zu weiteren arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Sinne von § 1, wobei die allgemeine medizinische Beratung der Beschäftigten eine besondere Rolle spielt. Der Ausschuss berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales betreffend alle Fragen des arbeitsmedizinischen Arbeitsschutzes und der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Dabei arbeiten die Mitglieder eng mit den Experten anderer Ausschüsse des Bundesministeriums zusammen. Der Aufgabenbereich und das Arbeitsprogramm werden mit dem Bundesministerium abgestimmt. Der Arbeitsmedizinische Ausschuss arbeitet auf der Grundlage von arbeitsmedizinischen Regeln und Empfehlungen. Er ist gleichfalls im Kontext längerer Lebensarbeitszeiten und des damit verbundenen demografischen Wandels gefragt. Eine weitere Herausforderung ist die Anpassung des Gesundheitsschutzes an das digitale Zeitalter.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge richtet sich direkt an die Beschäftigten, denen nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte entstehen. Die Veränderungen, die unsere schnelllebige digitale Arbeitswelt mit sich bringt, stellen nicht nur an die Unternehmen, sondern auch an die Beschäftigten neue Anforderungen und Belastungen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der persönlichen Beratung und Aufklärung der Beschäftigten, die das Recht haben, sich auf Wunsch arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Arbeit des Ausschusses für Arbeitsmedizin und die arbeitsmedizinische Vorsorge sind Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gemäß dem Arbeitsschutzgesetz. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen genießen dabei jedoch Vorrang vor der arbeitsmedizinischen Verordnung. In diesem Fall kommt ihr die Aufgabe zu, diese Schutzmaßnahmen sinnvoll zu ergänzen. Sind Beschäftigungsverhältnisse mit bestimmten Gefahren am Arbeitsplatz verbunden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Ist der Gefährdungsgrad besonders hoch, besteht eine verpflichtende Vorsorgeuntersuchung. Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst neben der Untersuchung und Beratung die Bewertung der Befunde aus der Untersuchung und arbeitsmedizinisch begründete Vorschläge für sinnvolle Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb.

Fazit

Die Veröffentlichungen und Produkte des Ausschusses richten sich an Betriebsärzte und Unternehmen, um eine solide und praxisgerechte Grundlage für eine einheitliche und qualitativ hochwertige Vorgehensweise in der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu erreichen. Sie werden von Expertenteams der Hochschulen, Arbeitsschutzexperten der Länder, Fachleuten verschiedener medizinischer Sachgebiete, der arbeitsmedizinischen Praxis und Sachverständigen der Unfallversicherungsträger erarbeitet und auf der Grundlage neuer arbeitsmedizinischer Erkenntnisse regelmäßig weiterentwickelt. Die interdisziplinäre Zusammensetzung und die jahrzehntelange Erfahrung dieses Gremiums stellen dabei einen fortlaufend hohen Bezug zur arbeitsmedizinischen Praxis in den Unternehmen sicher.

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