Bildschirmarbeitsverordnung

BildschirmarbeitsverordnungBildschirmarbeitsplätze finden sich nicht mehr ausschließlich in Büros, Verwaltungen und sonstigen öffentlichen Behörden, sondern auch im Produktions- und Dienstleistungsbereich. In Deutschland gibt es 16 Millionen Arbeitsplätze am Bildschirm. Die Bildschirmarbeitsverordnung ist auf alle Bildschirmarbeitsplätze in Deutschland anzuwenden. Sie schreibt die Mindestgestaltungsmerkmale vor und fordert mehrmals täglich eine kurze Unterbrechung der Bildschirmarbeit oder einen Tätigkeitswechsel. Die Verordnung legt ergonomische Standards für die Bildschirmstrahlung und Software fest. Die Arbeitsbedingungen und die physischen Belastungen sind zu beurteilen. Dem Arbeitgeber wird empfohlen, seinen Mitarbeitern regelmäßige Augenuntersuchungen als vorbeugende Maßnahme zu gewähren. Seit dem Jahr 1996 regelt die Bildschirmarbeitsverordnung den gesetzlichen Gesundheitsschutz der betroffenen Arbeitnehmer. Sie konkretisiert die Ausführungen des Arbeitsschutzgesetzes und hilft den Betrieben bei der Prävention von arbeitsbedingten Erkrankungen und allgemeinen Beschwerden.

Die Verordnung umfasst nicht nur physische, sondern auch psychische Belastungen. Bildschirmarbeit belastet die Augen aufgrund der hohen Konzentrationsanforderung. Durch die lange sitzende Tätigkeit drohen weitere körperliche Schäden wie eine verkrümmte Wirbelsäule, Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen, die oft mit einer falschen Sitzhaltung verbunden sind. So sorgt die Bildschirmverordnung nicht nur für die Umsetzung optimaler Sehbedingungen, sondern ist dabei behilflich, Zwangshaltungen und andere Stressvarianten zu vermeiden. Die ergonomischen Gestaltungsvorschriften für die Software verhindern eine Überbelastung der Augen und des Kurzzeitgedächtnisses. Die Bildschirmarbeitsverordnung gilt für alle Bildschirmarbeitsplätze. Die Arbeitszeit am Bildschirm und der Zeitpunkt der Einrichtung spielt dabei keine Rolle. Bildschirmarbeitsplätze müssen den Rechtsvorschriften entsprechend eingerichtet und gestaltet werden. Für die Gestaltung des Arbeitsplatzes gibt es Mindestanforderungen:

Als Arbeitsmittel sind Bildschirm, Tastatur, Arbeitsstuhl, Arbeitstisch, Fußstütze und Vorlagenhalter zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitsumgebung umfasst einen ausreichenden Bewegungsraum, gute Klimabedingungen, kontrollierte Strahlung, Lärmschutz und ideale Beleuchtungsbedingungen.

Mensch und Arbeitsmittel (Software) arbeiten in idealer Weise zusammen.

Folgende Arbeitsplätze werden nicht als Bildschirmarbeitsplätze eingestuft:

  • Videoüberwachung
  • Bildschirmgeräte in Verkehrsmitteln
  • Arbeitsplätze zur Bedienung von Maschinen und Fahrzeugen
  • für die Öffentlichkeit bestimmte EDV-Geräte
  • Bildschirmgeräte, die ortsveränderlich und nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden
  • Displaymaschinen, Rechenmaschinen, Kassen mit Datenanzeige geringer Größe

Pausen, Gefährdungsbeurteilung

Die Verordnung sieht nach § 2 regelmäßige Pausen von der Bildschirmarbeit vor. Diese Ruhevorschrift gilt für Arbeitnehmer, die eine nicht unwesentliche Zeit ihres Arbeitstages vor dem Bildschirmgerät verbringen. Als Bildschirmarbeitsplätze definiert der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Arbeitsaufgaben, die Arbeitnehmer ohne Bildschirmunterstützung nicht durchführen können. Es bleibt jedoch der weiteren Rechtsprechung überlassen, diese unbestimmte Definition im Geltungsbereich auszulegen. Die Verordnung empfiehlt, dass sich Bildschirmarbeit und andere Tätigkeiten abwechseln, um die Augen und Körperhaltung zu entlasten. Die Vorsorgeuntersuchung der Sehkraft von Arbeitnehmern ist seit 2008 durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV geregelt. Diese Präventionsmaßnahme ist für den Arbeitgeber von Interesse, denn schlecht bis nicht korrigierte Augen leisten viel und ermüden schnell. Der Arbeitgeber ist nicht nur verpflichtet, für die Untersuchung beim Augenarzt aufzukommen, sondern gegebenenfalls auch die Anschaffung einer Brille zur Korrektur der Sehkraft zu zahlen. Personal- und Betriebsräten kommt eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Bildschirmarbeitsverordnung zu. In ihrer Eigenschaft als betriebliche Interessenvertretung haben die Mitglieder Mitbestimmungs- und Informationsrechte. In den Bereich der Gefährdungsbeurteilung fällt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Ihre Durchführung obliegt als grundlegende Verpflichtung dem Arbeitgeber. Sie konkretisiert psychische und physische Belastungen und die Gefährdung des Sehvermögens. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, jeden Mitarbeiter persönlich zu unterweisen. Diese Aufgaben nehmen in der Regel die Verantwortlichen für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz wahr.

Die Inhalte der Verordnung im Überblick und Bezug auf andere Gesetze

Definition zur Gültigkeit: § 1 Anwendungsbereich, § 2 Begriffsbestimmungen

  • Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung: § 3 Beurteilung der Gefährdungsbedingungen
  • Gestaltungsregeln: § 4 Anforderungen an die Regelungen zur Arbeitsplatzgestaltung
  • Anforderungen Arbeitsablauf: § 5 täglicher Arbeitsablauf
  • Vorsorgeanforderungen: § 6 Untersuchung Sehvermögen
  • Arbeitsschutzgesetz: §§ 12, 14 Unterweisungspflicht, § 6 Dokumentationspflicht
  • Betriebsverfassungsgesetz: §§ 80, 89 Überwachungs- und Informationsrechte § 81 Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers

Normen und Rechtsquellen

Verordnungen und Gesetze

  • Bildschirmarbeitsverordnung
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Betriebsverfassungsgesetz
  • Hessisches Personalvertretungsgesetz
  • Bundespersonal-Vertretungsgesetz

Normen

DIN EN ISO 9241: Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten (Ergonomie der Mensch-System-Interaktion)

Rechtsprechung und Auslegung

Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): Auslegungshinweise zu den nicht näher bestimmten Rechtsbegriffen

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